10.07.2015 Aufrufe

HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zurGeländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachenEntwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die alsGestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil3 nicht erforderlich sind.(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für dieOberflächenbefestigung.(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kostender Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zurGeländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sindTragwerkemit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachenEntwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die alsGestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil3 Abschnitte 3 und 4 nicht erforderlich sind.(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für LGrundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:1. das Gebäude sowie die in § 3233 Absatz 3 genannten Kosten und2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für dieOberflächenbefestigung.(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7 500 Euro anrechenbare Kostender Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.§ 38 Leistungsbild Freianlagen§ 3938 Leistungsbild Freianlagen(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildendenAusbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasenzusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechendgestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken undlandschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.(2) § 3433 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildendenAusbautenInnenräumen entsprechend.(3) Die LGrundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst undwerden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 3940 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,Kommentar [R5]: Hier fehlt dieAbsatzziffer und ggf. müsste es auch § 35heißen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!