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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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vereinbart werden.Teil 5Übergangs- und SchlussvorschriftenTeil 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 55 ÜbergangsvorschriftDie Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbartwurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.§ 5755 ÜbergangsvorschriftDie Verordnung gilt nicht fürfindet keine Anwendung auf Leistungen, die vor ihremInkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriftenanwendbar.§ 56 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.§ 5856 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt dieHonorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom11. August <strong>2009</strong> (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.Der Bundesrat hat zugestimmt.Kommentar [R6]: Andere Überschriftim Inhaltsverzeichnis („Inkrafttreten“)Der Bundesrat hat zugestimmt.SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.Schlussformel

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