HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht
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Leistungen frei vereinbart werden.§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasenzusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln desLeistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan(1) Die LGrundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf drei Leistungsphasenzusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln desLeistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,(Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungennach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs mit 60 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20Prozent,(Entwurf zur öffentlichen Auslegung)Entwurf in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die öffentliche Auslegung nachden Bestimmungen des Baugesetzbuchs mit 30 Prozent,3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,(Plan zur Beschlussfassung)Plan in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeindemit 10 Prozent.4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oderSitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen vonFlächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zuvereinbaren.4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oderSitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen,ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänensind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren. Anlage 2 dieserVerordnung regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 dieser Verordnungenthält Beispiele für Besondere Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 3.§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. Sie§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan(1) Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf drei Leistungsphasen zusammengefasst und