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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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4. Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende AusbauInnenraum mit 27 bis 34Punkten,(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad derPlanungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit jebis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punktenzu bewerten.5. Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende AusbauInnenraum mit 35 bis 42Punkten.(5) Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad derPlanungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummern 1, 4 bis6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 mit je biszu 9 Punkten, für raumbildende AusbautenInnenräume nach Absatz 3 Nummern 1 bis 4 mit jebis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummern 5 und 6 mit je bis zu 9Punkten zu bewerten.(6) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen findet die Objektliste der Anlage 10, Nr. 10.2 undNr. 10.3 Anwendung.§ 35 Leistungen im Bestand(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt fürLeistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinnedes § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, denLeistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäßzuzuordnen ist, zu ermitteln.§ 35 Leistungen im Bestand(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen abder Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinne des §2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasenund der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierung sinngemäß zuzuordnen ist, zuermitteln.§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichenSchwierigkeitsgrad gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 ein Zuschlag von 20 bis 33 Prozent auf das ermittelteHonorar schriftlich vereinbart werden.(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einemdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 ein Zuschlag von 20 bis 50 Prozentauf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen § 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen

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