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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent abeinem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eineKostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichendvon Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbarenKosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnetwird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.§ 7 Honorarvereinbarung(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien beiAuftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- undHöchstsätze treffen.(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheitenaußerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftlicheVereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichenoder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarungüberschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung inHonorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätzemitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggeberswährend der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbarenKosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegendeVereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.(6) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, geltendie jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keineHonorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zubewerten.(7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oderumweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohneVerminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorarschriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen(3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eineKostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichendvon Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbarenKosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird.Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.§ 7 Honorarvereinbarung(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien beiAuftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- undHöchstsätze treffen.(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheitenaußerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftlicheVereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oderungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschrittenwerden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oderfür die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesensind, außer Betracht.(5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers währendder Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Wertenoder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durchschriftliche Vereinbarung anzupassen.(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, geltendie jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. Sofern keine Honorarvereinbarungnach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanungmit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.(6) Für KostenunterschreitungenPlanungsleistungen, die unter Ausschöpfung technischwirtschaftlicheroder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichenKostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann einErfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars

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