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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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Teil 3ObjektplanungAbschnitt 1Gebäude und raumbildende AusbautenTeil 3ObjektplanungAbschnitt 1Gebäude und raumbildende AusbautenInnenräume§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten dieKosten der Baukonstruktion.(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch dieKosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder derenAusführung er nicht fachlich überwacht,1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigendenBetrag.(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentlicheErschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmersie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlichüberwacht.(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euroanrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nichtanzuwenden.§ 3233 Besondere Grundlagen des Honorars(1) Anrechenbar sind für LGrundleistungen bei Gebäuden und raumbildendenAusbautenInnenräumen die Kosten der Baukonstruktion.(2) Anrechenbar für LGrundleistungen bei Gebäuden und raumbildendenAusbautenInnenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmernicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigendenBetrag.(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentlicheErschließung, sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sienicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlichüberwacht.(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7 500 Euroanrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nichtanzuwenden.§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende AusbautenDas Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen fürNeubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten,Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. DieLeistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt inProzentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:§ 3334 Leistungsbild Gebäude und raumbildende AusbautenInnenräume(1) Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende AusbautenInnenräume umfasst Leistungen fürNeubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten,Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandsetzungen und Instandhaltungen undInstandsetzungen.(2) Leistungen für Innenräume sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumenohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

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