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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten,6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen,Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen fürNaturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz undLandschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald jeHektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je HektarFläche 400 Verrechnungseinheiten,10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege jeHektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahloder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150Verrechnungseinheiten,3. für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nichtBestand, je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1 200Verrechnungseinheiten,6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen,Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen fürNaturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz undLandschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je HektarFläche 100 Verrechnungseinheiten,9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je HektarFläche 400 Verrechnungseinheiten,10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je HektarFläche 100 Verrechnungseinheiten,11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonenanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplanzugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln;der Grünordnungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonenzuzuordnen:1. Honorarzone I (Geringe Anforderungen): Ansätze mit bis zu 16 Punkten,2. Honorarzone II (Durchschnittliche Anforderungen): Ansätze mit 17 bis 30 Punkten,

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