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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.(4) Bei der Zuordnung einer Verkehrsanlage zu den Honorarzonen sind entsprechend demSchwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zubewerten:1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,2. nach Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,3. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten.4. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten.(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen findet die Objektliste der Anlage 13 Nummer13.2, Anwendung.(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einemdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Zuschlag von 20 bis 33Prozent schriftlich vereinbart werden.Teil 4FachplanungAbschnitt 1TragwerksplanungTeil 4FachplanungAbschnitt 1Tragwerksplanung§ 49 Anwendungsbereich(1) Die Leistungen für die Tragwerksplanung umfassen die statische Fachplanung für die

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