(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für dieObjektplanung.(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,2. Wärmeversorgungsanlagen,3. Lufttechnische Anlagen,4. Starkstromanlagen,5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,6. Förderanlagen,7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischenAnlagen in Ingenieurbauwerken,8. Gebäudeautomation.(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für dieObjektplanung Planung von Objekten.(2) Die Technische Ausrüstung umfasst gehören folgende Anlagegruppen:1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,2. Wärmeversorgungsanlagen,3. Lufttechnische Anlagen,4. Starkstromanlagen,5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,6. Förderanlagen,7. nutzungsspezifische Anlagen (Anlagengruppe 7.1) und verfahrenstechnischeAnlagen (Anlagengruppe 7.2), einschließlich maschinen- und elektrotechnischenAnlagen in Ingenieurbauwerken,8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach denanrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar beiAnlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einerGesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.§ 5452 Besondere Grundlagen des Honorars(1) Das Honorar für LGrundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für dasjeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe dernach denanrechenbaren Kosten der Anlagen einer jeder Anlagengruppe. Dies gilt fürnutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbarsind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen. nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar beiAnlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einerGesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Umfasst ein Auftrag fürunterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unterfunktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbarenKosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. § 11 Absatz 1 findet in diesemFall keine Anwendung. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagengleichartig sind.
(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehendvergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, findet dieRechtsfolge des § 11 Absatz 3 Anwendung. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleicheAnlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteienwaren, findet die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 Anwendung.(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischenAnlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführungüberwacht.(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können dieVertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu denanrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der KostengruppeBaukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der TechnischenAusrüstung wesentlich beeinflusst wird.(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und dieTechnischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihreAusführung überwacht.(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so könnendie Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu denanrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der KostengruppeBaukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der TechnischenAusrüstung wesentlich beeinflusst wird.§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen,Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen undInstandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasenzusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent,§ 5553 Leistungsbild Technische Ausrüstung(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst LGrundleistungen für Neuanlagen,Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungenund Instandsetzungen. Die LGrundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neunLeistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des§ 5456 bewertet:1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 32 Prozent,2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 119 Prozent,3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 1517 Prozent,4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 62 Prozent,5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 1822 Prozent,6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 67 Prozent,7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 3335Prozent,