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HOAI 2009 HOAI 2013 RefE - Werner Baurecht

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(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für dieObjektplanung.(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,2. Wärmeversorgungsanlagen,3. Lufttechnische Anlagen,4. Starkstromanlagen,5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,6. Förderanlagen,7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischenAnlagen in Ingenieurbauwerken,8. Gebäudeautomation.(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für dieObjektplanung Planung von Objekten.(2) Die Technische Ausrüstung umfasst gehören folgende Anlagegruppen:1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,2. Wärmeversorgungsanlagen,3. Lufttechnische Anlagen,4. Starkstromanlagen,5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,6. Förderanlagen,7. nutzungsspezifische Anlagen (Anlagengruppe 7.1) und verfahrenstechnischeAnlagen (Anlagengruppe 7.2), einschließlich maschinen- und elektrotechnischenAnlagen in Ingenieurbauwerken,8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.§ 52 Besondere Grundlagen des Honorars(1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach denanrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar beiAnlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einerGesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.§ 5452 Besondere Grundlagen des Honorars(1) Das Honorar für LGrundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für dasjeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe dernach denanrechenbaren Kosten der Anlagen einer jeder Anlagengruppe. Dies gilt fürnutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbarsind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen. nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar beiAnlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.(2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einerGesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Umfasst ein Auftrag fürunterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unterfunktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbarenKosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. § 11 Absatz 1 findet in diesemFall keine Anwendung. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagengleichartig sind.

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