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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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12e<strong>in</strong>e zu weitgehende und da<strong>mit</strong> rechtswidrige Beschneidung des<strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong>s der Verteidigung. § 147 II StPO sieht gerade vor, daß nichtnur die Aktene<strong>in</strong>sicht vollständig, sondern auch nur <strong>in</strong> Aktenteile die Aktene<strong>in</strong>sichtverwehrt werden kann. Warum also nicht der Durchsuchungsbeschlußantrag undder eventuell <strong>in</strong> der Akte liegende Durchsuchungsbeschluß nicht lediglichherausgenommen werden (und ggf. durch Leerseiten ersetzt werden) und imübrigen Aktene<strong>in</strong>sicht gewährt wird, ist <strong>in</strong> <strong>dem</strong> von Spiegel 36 als typischen Fall derAktene<strong>in</strong>sichts-Versagung geschilderten Fall der Aktene<strong>in</strong>sichtsversagungunverständlich. In <strong>dem</strong> Antrag auf vollständige Aktene<strong>in</strong>sicht liegt auchstillschweigend der Antrag, zum<strong>in</strong>dest die Akten oder Aktenteile im Rahmen derAktene<strong>in</strong>sicht zur Verfügung zu stellen, die nicht von der Ausnahme des § 147Abs. 2 StPO umfaßt s<strong>in</strong>d. Die Verwaltungspraxis verfährt allerd<strong>in</strong>gsrechtswidrigerweise <strong>in</strong> <strong>dem</strong> von Spriegel beschriebenen Modus.Kalig<strong>in</strong> weist zu Recht darauf h<strong>in</strong>, daß dann „wenn die Aktene<strong>in</strong>sicht abgelehntwird, dies e<strong>in</strong> Indiz dafür ist, daß die Steuerfahndung weitere Er<strong>mit</strong>tlungen imInland vornimmt (z.B. Aufspüren weiterer Kontoverb<strong>in</strong>dungen und möglicherweiseauch Zeugenvernehmungen)“ 37 .Noch unverständlicher ist die Verweigerung der Erteilung der Aktene<strong>in</strong>sicht, wennDurchsuchungsbeschlüsse nach § 103 StPO bezüglich der Banken desSteuerpflichtigen vorbereitet werden, da die Unterlagen und Kontoauszüge derBanken nicht manipuliert werden können, so daß die Kenntnis von e<strong>in</strong>eranstehenden Durchsuchung bei der Bank nie e<strong>in</strong>e potentielle Gefährdung desUntersuchungszwecks i. S. d. § 147 II StPO darstellen, selbst wenn es sich ume<strong>in</strong>en guten Kunden oder <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Direktor eng befreundeten Kunden handelt, dadie Bank nicht Kontobelege oder ihr gesamtes EDV-Programm deswegen nunvorab manipulieren könnte. Da die Banken sowieso i. d. R. e<strong>in</strong>eAbwendungsbefugnis haben, könnten sie auch nach Vorlage desDurchsuchungsbeschlusses bis zur Übergabe der Unterlagen e<strong>in</strong>ige Wochenspäter auch im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> die Unterlagen manipulieren. Welche potentielleGefährdung des Untersuchungszwecks im S<strong>in</strong>n des § 147 II StPO <strong>in</strong> Fällen des §103 StPO <strong>in</strong> den Bankenfällen denkbar se<strong>in</strong> soll, ist nicht ersichtlich. S<strong>in</strong>d andereDritte als z. B. Banken nach § 103 StPO zu durchsuchen, mag dies anders zusehen se<strong>in</strong>.36 Spriegel <strong>in</strong> Wannemacher, Handbuch Steuerstrafrecht, 4. A., RN 2086.37 Kalig<strong>in</strong>, Ke<strong>in</strong>e Angst vor Betriebsprüfung und Steuerfahndung, S. 80.

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