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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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17beim Gericht entstehen und dennoch muß seitens der Strafverfolgungsbehördendafür gesorgt werden, daß b<strong>in</strong>nen angemessener Zeit das Verfahren abgeschlossenwird. Dafür bleibt der Rettend bei der StA, die dann über Wiedervorlagefristen an dierechtzeitige Rückgabe der versandten Akten er<strong>in</strong>nern muß.b) Zeitraum zwischen Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung und HauptverhandlungTeilweise wird erst kurz vor <strong>dem</strong> Hauptverhandlungsterm<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Aktene<strong>in</strong>sichtgewährt und zwar so knapp, daß der Verteidiger bei den üblichen Büroabläufenke<strong>in</strong>e Chance hat, den umfangreichen Sachverhalt sich zu erarbeiten, <strong>mit</strong> <strong>dem</strong>Mandanten den Akten<strong>in</strong>halt zu besprechen, Verteidigungsschriftsätze zu fertigenoder eigene Er<strong>mit</strong>tlungen wie etwa unterlassene Zeugenbefragungen anzustellenoder sich vernünftig auf die Hauptverhandlung vorzubereiten.Beispiel:Im Februar 01 bestellt sich der Verteidiger, nach<strong>dem</strong> zuvor Anklage erhoben wordenwar und die Anklage zugelassen wurde und beantragt Aktene<strong>in</strong>sicht. Im August 01und November 01 er<strong>in</strong>nert er an se<strong>in</strong> Aktene<strong>in</strong>sichtsgesuch. Im Dezember 01 erhälter e<strong>in</strong>e Ladung zur Hauptverhandlung für Mitte Januar 02 ohne jedoch bis dah<strong>in</strong>Aktene<strong>in</strong>sicht erhalten zu haben. Der Anwalt beantragt Term<strong>in</strong>sverlegung u. a. <strong>mit</strong><strong>dem</strong> H<strong>in</strong>weis, bislang ke<strong>in</strong>e Aktene<strong>in</strong>sicht erhalten zu haben. Anfang Januar 02erfolgt die Term<strong>in</strong>sverlegung auf den 01.03.02 ohne daß Aktene<strong>in</strong>sicht gewährt wird.Ende Januar 02 kommen 21 zumeist prall gefüllte Akten und 1 Leitz-Ordner 48 .Daß rund 1 Monat für das Kopieren und Durcharbeiten e<strong>in</strong>er aus über 22 e<strong>in</strong>zelnenAkten bestehenden Akte bei den üblichen Büroabläufen weder für e<strong>in</strong>enStaatsanwalt, e<strong>in</strong>en Richter oder e<strong>in</strong>en Verteidiger machbar ist, liegt klar auf derHand. Da zu<strong>dem</strong> <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist e<strong>in</strong>e Besprechung <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Mandanten, nocheventuelle eigene Er<strong>mit</strong>tlungen, die Fertigung von Verteidigungsschriftsätzen nochdie Vorbereitung von Beweisanträgen möglich ist und wird <strong>mit</strong> dieser knappenFristsetzung zur E<strong>in</strong>arbeitung <strong>in</strong> die Akte und Vorbereitung auf die Hauptverhandlungdie Verteidigung <strong>in</strong> ihren Rechten wesentlich beschnitten, § 338 Nr. 8 StPO.Die Aktene<strong>in</strong>sicht hat den S<strong>in</strong>n und Zweck, daß der Verteidiger sich über denprozessualen Sachstand und den materiell-rechtlichen Vorwurf aus der Akte48 AG Köln –111 Js 249/95-.

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