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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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15StPO während des gesamten Er<strong>mit</strong>tlungsverfahrens, daß der Verteidiger befugtist, <strong>mit</strong>h<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Recht hat, die Akten, die <strong>dem</strong> Gericht vorliegen oder diesem imFalle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, e<strong>in</strong>zusehen. Dieses Recht hatder Verteidiger <strong>in</strong> <strong>dem</strong> gesamten Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren, also erst Recht auchschon vor <strong>dem</strong> Abschlußvermerk nach § 169 a StPO. Dies folgt schon aus dersystematischen Stellung und der <strong>in</strong>soweit une<strong>in</strong>geschränkten Rechtsgewährung <strong>in</strong>§ 147 Abs. 1 StPO. Hätte der Gesetzgeber erst e<strong>in</strong>e Aktene<strong>in</strong>sicht nach Abschlußder Er<strong>mit</strong>tlungen gewollt, § 169 a StPO, hätte er die Aktene<strong>in</strong>sicht systematischerst nach § 169 a StPO geregelt, etwa als § 169 b StPO. Die Beschneidung derAktene<strong>in</strong>sicht durch e<strong>in</strong> willkürliches Vorschieben des § 147 Abs. 2 StPO oderdurch e<strong>in</strong> Vorschieben des § 30 AO durch die Strafverfolgungsorgane istrechtswidrig.10. Zeitpunkt der Aktene<strong>in</strong>sichtDas <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> beg<strong>in</strong>nt <strong>mit</strong> Eröffnung des Er<strong>mit</strong>tlungsverfahrens und derBestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger für den Beschuldigten und gilt fürdas gesamte Verfahren 47 . Der Verteidiger muss darauf achten, dass ihmAktene<strong>in</strong>sicht so früh wie möglich gewährt wird.11. Zeitliche Aspekte bei der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährungH<strong>in</strong>sichtlich der zeitlichen Aspekte bei der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung s<strong>in</strong>d zweiPunkte zu berücksichtigen: Zum e<strong>in</strong>en stellt sich die Frage nach der notwendigenDauer der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung. Zum anderen die Frage, wieviel Zeit zwischenAktene<strong>in</strong>sichtsgewährung und etwa e<strong>in</strong>em Hauptverhandlungsterm<strong>in</strong> liegen muß.a) Dauer der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährungHier stellt sich die Frage, wie lange der Verteidiger die Akten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bürobehalten darf, nach<strong>dem</strong> diese ihm von der BuStra bzw. StA oder <strong>dem</strong> Gerichtübersandt wurden. Die Antwort lautet: angemessene Zeit. In der Regel bestimmt dieStrafverfolgungsbehörde bzw. das Gericht e<strong>in</strong>en Zeitraum, <strong>in</strong>nerhalb dessen die Aktezurückgegeben werden soll. In der Regel werden die Er<strong>mit</strong>tlungsakten seitens derBuStra „für e<strong>in</strong>e Woche“ oder „für zwei Wochen zur Aktene<strong>in</strong>sicht übersandt“.Teilweise wird die Akte auch nur übersandt und um Rückgabe b<strong>in</strong>nen angemessenerFrist gebeten. <strong>Probleme</strong> gibt es hier <strong>in</strong> der Regel bezüglich des Zeitraumes nicht.47 Simon/Vogelberg, Steuerstrafrecht, S. 276 m.w.N.

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