14BuStra nicht vorschalten. Denn ansonsten könnte sie zugunsten desBeschuldigten er<strong>mit</strong>teltes Beweismaterial e<strong>in</strong>fach <strong>in</strong> den Fallheften verschw<strong>in</strong>denlassen und das Ergebnis des Verfahrens manipulieren. So ist auch zutreffend <strong>in</strong>der Begründung der Bundesregierung zur Neufassung des § 147 V StPO imStVÄG 1999 41 dargelegt, daß es ihr fraglich ersche<strong>in</strong>t, ob die Aktene<strong>in</strong>sicht alsVoraussetzung e<strong>in</strong>er wirksamen Verteidigung, „die im E<strong>in</strong>zelfall bereits auf dengang der Er<strong>mit</strong>tlungen ... E<strong>in</strong>fluß nehmen muß“, alle<strong>in</strong> von der Rechtsanwendungder StA abhängen kann und darf 42 .9. § 147 V StPOIn <strong>dem</strong> neu e<strong>in</strong>gefügten § 147 Abs. 5 43 ist normiert, daß über die Gewährung derAktene<strong>in</strong>sicht im vorbereitenden Verfahren (Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren) sowie nachrechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft entscheidet undim übrigen der Vorsitzende des der <strong>mit</strong> der Sache befaßten Gerichts 44 . Interessantist die Regelung <strong>in</strong> § 147 Abs. 5 Satz 2, wonach <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen dieStaatsanwaltschaft die Aktene<strong>in</strong>sicht versagt, nach<strong>dem</strong> sie den Abschluß derEr<strong>mit</strong>tlungen <strong>in</strong> den Akten vermerkt hat oder die Aktene<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> den nicht zuverweigernden Teil der nach § 147 Abs. 3 StPO bef<strong>in</strong>dlichen Akten versagt odersich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß bef<strong>in</strong>det, e<strong>in</strong>e gerichtlicheEntscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO beantragtwerden kann. Da<strong>mit</strong> ist die Diskussion <strong>in</strong> diesen Fällen bzw. <strong>in</strong> diesenVerfahrensabschnitten erledigt, welcher Rechtsbehelf hier der richtige ist 45 .Allerd<strong>in</strong>gs verbleibt die Frage, ob Aktene<strong>in</strong>sicht im Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren, vorAbschluß des Er<strong>mit</strong>tlungsverfahrens willkürlich versagt werden kann oder ob dieseVersagung justitiabel ist. Hier verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, d. h. esbesteht Streit darüber, ob diese Aktene<strong>in</strong>sichtsversagung nach § 23 EGGVG 46angefochten werden kann oder ob diese lediglich <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>erDienstaufsichtsbeschwerde angreifbar ist und im übrigen die Aktene<strong>in</strong>sichtwillkürlich versagt werden kann. Hier muß es e<strong>in</strong>e gerichtliche Überprüfbarkeitgeben, Art. 19 Abs. 4 GG, denn es bleibt bei <strong>dem</strong> Grundsatz des § 147 Abs. 141 BT-Drucks. 14/1484, S. 22.42 Ebenso kritisch: Wisser <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>, AO-Komentar, 7. A., § 392 RN 14.43 E<strong>in</strong>gefügt durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.08.00, BGBl. 2000 I, 1253.44 Kle<strong>in</strong>knecht/Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, 45. A., § 147 RN. 35.; Gast-de Haan <strong>in</strong> Franzen/Gast/Joecks,Steuerstrafrecht, 5. A., § 392 RN 43.45 Vgl. Burkhard, Zum Recht des Strafverteidigers auf Aktene<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> strafrechtlichen Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren,wistra 1996, 171; ders., Aktene<strong>in</strong>sicht des Strafverteidigers <strong>in</strong> <strong>Steuerstrafverfahren</strong> -hierzu gehört u.a. auch der„rote Bogen“ und das Fallheft des Betriebsprüfers, StV 2000, 526; ders., <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> desStrafverteidigers <strong>in</strong> <strong>Steuerstrafverfahren</strong>, DStZ 2000, 850; ders., Die Ablehnungspraxis der F<strong>in</strong>anzämter beiAktene<strong>in</strong>sichtsgesuchen im <strong>Steuerstrafverfahren</strong>, INF 2001, 168; Burhoff, ZAP F. 22, S. 135, Schneider,Grundprobleme des Rechts der Aktene<strong>in</strong>sicht des Strafverteidigers, Jura 1995, 337.46 vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren, 2. A., RN 83 ff.
15StPO während des gesamten Er<strong>mit</strong>tlungsverfahrens, daß der Verteidiger befugtist, <strong>mit</strong>h<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Recht hat, die Akten, die <strong>dem</strong> Gericht vorliegen oder diesem imFalle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, e<strong>in</strong>zusehen. Dieses Recht hatder Verteidiger <strong>in</strong> <strong>dem</strong> gesamten Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren, also erst Recht auchschon vor <strong>dem</strong> Abschlußvermerk nach § 169 a StPO. Dies folgt schon aus dersystematischen Stellung und der <strong>in</strong>soweit une<strong>in</strong>geschränkten Rechtsgewährung <strong>in</strong>§ 147 Abs. 1 StPO. Hätte der Gesetzgeber erst e<strong>in</strong>e Aktene<strong>in</strong>sicht nach Abschlußder Er<strong>mit</strong>tlungen gewollt, § 169 a StPO, hätte er die Aktene<strong>in</strong>sicht systematischerst nach § 169 a StPO geregelt, etwa als § 169 b StPO. Die Beschneidung derAktene<strong>in</strong>sicht durch e<strong>in</strong> willkürliches Vorschieben des § 147 Abs. 2 StPO oderdurch e<strong>in</strong> Vorschieben des § 30 AO durch die Strafverfolgungsorgane istrechtswidrig.10. Zeitpunkt der Aktene<strong>in</strong>sichtDas <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> beg<strong>in</strong>nt <strong>mit</strong> Eröffnung des Er<strong>mit</strong>tlungsverfahrens und derBestellung des Rechtsanwalts als Verteidiger für den Beschuldigten und gilt fürdas gesamte Verfahren 47 . Der Verteidiger muss darauf achten, dass ihmAktene<strong>in</strong>sicht so früh wie möglich gewährt wird.11. Zeitliche Aspekte bei der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährungH<strong>in</strong>sichtlich der zeitlichen Aspekte bei der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung s<strong>in</strong>d zweiPunkte zu berücksichtigen: Zum e<strong>in</strong>en stellt sich die Frage nach der notwendigenDauer der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung. Zum anderen die Frage, wieviel Zeit zwischenAktene<strong>in</strong>sichtsgewährung und etwa e<strong>in</strong>em Hauptverhandlungsterm<strong>in</strong> liegen muß.a) Dauer der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährungHier stellt sich die Frage, wie lange der Verteidiger die Akten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bürobehalten darf, nach<strong>dem</strong> diese ihm von der BuStra bzw. StA oder <strong>dem</strong> Gerichtübersandt wurden. Die Antwort lautet: angemessene Zeit. In der Regel bestimmt dieStrafverfolgungsbehörde bzw. das Gericht e<strong>in</strong>en Zeitraum, <strong>in</strong>nerhalb dessen die Aktezurückgegeben werden soll. In der Regel werden die Er<strong>mit</strong>tlungsakten seitens derBuStra „für e<strong>in</strong>e Woche“ oder „für zwei Wochen zur Aktene<strong>in</strong>sicht übersandt“.Teilweise wird die Akte auch nur übersandt und um Rückgabe b<strong>in</strong>nen angemessenerFrist gebeten. <strong>Probleme</strong> gibt es hier <strong>in</strong> der Regel bezüglich des Zeitraumes nicht.47 Simon/Vogelberg, Steuerstrafrecht, S. 276 m.w.N.