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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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3leicht durch Ausheftungen be- und entlastende Materialien aus der Akte und da<strong>mit</strong><strong>dem</strong> <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> herausgefiltert werden könnten. Letztlich wird manaufgrund der Üblichkeit der EDV-Technik wohl auch alle elektronischgesammelten bzw. gespeicherten Marterialien als zu e<strong>in</strong>em bestimmten Fall undda<strong>mit</strong> zu den Akten im S<strong>in</strong>n des § 147 I StPO gehörend ansehen müssen 11 . DieVerwaltung wird daher elektronische Steuererklärungen oder Kontroll<strong>mit</strong>teilungen<strong>in</strong> Form von emails oder Verprobungen und BP- oder FP-Schlußberichte genausoausdrucken müssen und <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Akte <strong>dem</strong> Verteidiger zur Verfügung stellenmüssen, wie bislang, als auf Vordrucken diese Inhalte sowieso papiermäßig <strong>in</strong>e<strong>in</strong>er Akte gesammelt wurden.Das E<strong>in</strong>sichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich so<strong>mit</strong> auf die vollständigenAkten e<strong>in</strong>schließlich aller verfahrensbezogenen Vorgänge, die zu den Aktengenommen wurden 12 . E<strong>in</strong>en weiteren Anhaltspunkt für den Umfang dessteuerlichen <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong>s, gibt auch der Beschluß des BFH vom16.05.2000 13 , der <strong>in</strong>soweit wörtlich ausführte:“Ist e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzbehörde dazu verurteilt, e<strong>in</strong>er Person E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> e<strong>in</strong>ebestimmte Akte zu gewähren, so hat die F<strong>in</strong>anzbehörde dieser Persongrundsätzlich die vollständige Akte <strong>mit</strong> allen Nebenakten, auch <strong>mit</strong>Beweis<strong>mit</strong>telakten und allen etwaigen <strong>in</strong>ternen Unterlagen (z. B.Entwürfe, Gutachten, Handakten der Prüfer oder der Fahnder),vorzulegen. Insoweit kann nichts anderes gelten als <strong>in</strong> <strong>dem</strong> Fall, daße<strong>in</strong>e Behörde e<strong>in</strong>er anderen Behörde im Wege der Amtshilfe Aktenvorzulegen hat (§ 86 FGO). Diese Vorschrift bestimmt auch die Grenzender Vorlagepflicht bzw. der E<strong>in</strong>sichtsgewährung (vgl. Urteil desBundesf<strong>in</strong>anzhofs – BFH - vom 25.07.1994 X B 333/93, BFHE 174, 491,BStBl II 1994, 802 m. w. N.).“Ob der Steuerpflichtige bzw. se<strong>in</strong> Vertreter alle Seiten oder Akten sehen will odernicht, muß er selbst entscheiden. Die F<strong>in</strong>anzverwaltung ist jedoch nichtvorgeschalteter Filter und darf nach ihrem Ermessen oder Gutdünkenentscheiden, was wohl für den Steuerpflichtigen oder dessen Verteidiger11 Vgl. §98b StPO; ebenso: Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 6. A., RN 234.12 zum sogenannten formellen Aktenbegriff des BVerfG, Beschluss vom 07.12.1982, 2 BvR 900/82, StV 1983,137 = NJW 1983,1046, danach s<strong>in</strong>d Akten die vollständigen Akten und Aktenteile, welche die StA <strong>dem</strong>Gericht als möglicherweise bedeutsam für das Verfahren und die Entscheidung über die Schuld- und Straffragezugeleitet hat, die das Gericht angelegt oder zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufklärungspflicht beigezogen hat sowie alleverfahrensbezogenen Vorgänge, die zu den Akten genommen worden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>schließlich sämtlicher Beiakten.13 BFH, Beschluss vom 16.05.2000, VII B 200/98, BStBl 2000 II, 541, 543.

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