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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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8Abs. 1 GG folgend 25 ist <strong>dem</strong> Berater jedoch auch steuerlich e<strong>in</strong><strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> zu gewähren. Zu<strong>dem</strong> s<strong>in</strong>d die Steuerakten des BeschuldigtenBeiakten zu den Strafakten. Daher muß <strong>dem</strong> Verteidiger zw<strong>in</strong>gend nach <strong>dem</strong>Grundsatz der Aktenvollständigkeit die Aktene<strong>in</strong>sicht nach § 147 I StPO <strong>in</strong> dieBesteuerungsakten gewährt werden. Vom <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> s<strong>in</strong>d nämlich ke<strong>in</strong>eVorgänge ausgeschlossen, auch nicht solche, die <strong>dem</strong> Gericht nicht vorgelegtwerden sollen, denn hieraus können sich Entlastungsaspekte ergeben. Wobeiauch hier die Vorauswahl nicht durch die BuStra dergestalt zu erfolgen hat, welcheAkten sie vorlegen will und daß sich etwa nur hierauf das <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong>bezogen, sondern der Verteidiger Anspruch auf Aktene<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> alle Akten hat, dieaus se<strong>in</strong>er Sicht verfahrensgegenständlich se<strong>in</strong> können. Andernfalls würde ihmbzw. <strong>dem</strong> Angeklagten rechtliches Gehör versagt werden 26 . Denn es kann zwarder Verteidiger Beweisanträge <strong>in</strong> der Hauptverhandlung stellen. Kennt erallerd<strong>in</strong>gs den Akten<strong>in</strong>halt der zurückgehaltenen Akten nicht, so kann er hier nurBeweiser<strong>mit</strong>tlungsanträge bezüglich des möglichen Inhalts der verheimlichtenAkten stellen. Man wird hier jedoch bei e<strong>in</strong>er Verweigerung der Aktene<strong>in</strong>sichtaufgrund der Verheimlichung der Akten nicht bloß nach den Grundsätzen desBeweisvereitlers von erheblichen Beweiserleichterungen bis h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>erBeweislastumkehr ausgehen müssen, sondern von e<strong>in</strong>em Prozeßh<strong>in</strong>dernis, sodaß das Verfahren zw<strong>in</strong>gend nach § 206 a StPO durch Beschluß bzw. nachbegonnener Hauptverhandlung durch Urteil nach § 260 III StPO zu beenden ist.Denn letztlich kann § 30 AO bei der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung ke<strong>in</strong>Versagungsgrund se<strong>in</strong>. Denn gerade der Beweis des ersten Ansche<strong>in</strong>s sprichtzunächst e<strong>in</strong>mal bei unterstellt sauberer Aktenführung dafür, daß <strong>in</strong> den jeweiligenAkten nur das enthalten ist, was auch h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gehört. Da<strong>mit</strong> aber s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> denEr<strong>mit</strong>tlungsakten, den Fallheften und sonstigen Steuerakten nur die Unterlagenenthalten, die den betreffenden Steuerpflichtigen auch betreffen oder zum<strong>in</strong>dest<strong>mit</strong> betreffen. Daß die Unterlagen im E<strong>in</strong>zelfall auch andere betreffen, kannvorkommen. Das Mitbetreffen des beschuldigten Steuerpflichtigen genügt jedochdafür, daß sie Aktenbestandteil geworden s<strong>in</strong>d. Wenn sie aber Aktenbestandteilgeworden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d sie immerh<strong>in</strong> so erheblich geworden, daß sie <strong>in</strong> die Akte desbetreffenden Steuerpflichtigen kamen und auch dort h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gehören. Dannunterliegen sie auch zw<strong>in</strong>gend <strong>dem</strong> <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> des Verteidigers.25 Schmidt-Aßmann <strong>in</strong> Maunz-Dürig, GG-Kommentar, Art. 103 RN 20.26 Kempf <strong>in</strong> Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung, 2. A., § 1 RN 26.

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