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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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21wird man generell von e<strong>in</strong>em Prozeßh<strong>in</strong>dernis <strong>in</strong> strafrechtlicher H<strong>in</strong>sicht ausgehenmüssen und so das Verfahren nach § 206 a StPO durch Beschluß bzw. nach Beg<strong>in</strong>nder Hauptverhandlung durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO beenden müssen.Nicht anders ist zu entscheiden, wenn e<strong>in</strong>zelne Seiten <strong>mit</strong> Tipp-Ex bearbeitet wurdenund Teile der <strong>in</strong> den Akten bef<strong>in</strong>dlichen Unterlagen nicht oder jedenfalls nichtvollständig mehr gelesen werden können.Beispiel:In e<strong>in</strong>em steuerstrafrechtlichen Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren haben Mitarbeiter der Steufaoder BuStra e<strong>in</strong>zelne Aktenseiten <strong>mit</strong> Tipp-Ex bearbeitet. Insgesamt s<strong>in</strong>d 6 SeitenBeweis<strong>mit</strong>telkopien <strong>mit</strong> teilweise fast handtellergroßen Tipp-Ex-Flächenüberp<strong>in</strong>selt 57 . Die Beweis<strong>mit</strong>telkopien lassen nicht die unkenntlich gemachtenInformationen erkennen. Der ursprüngliche Kopien<strong>in</strong>halt lässt sich nichtreproduzieren.Warum <strong>in</strong> der Er<strong>mit</strong>tlungsakte überhaupt Seiten <strong>mit</strong> Tipp-Ex bearbeitet wurden, istunklar. Schon wenn <strong>in</strong> Aktenvermerken der Fahnder <strong>mit</strong> Tipp-Ex gearbeitet werdenwürde, wäre dies bedenklich. Denn ob da<strong>mit</strong> nicht ursprünglich entlastendeInformationen nachträglich manipuliert wurden, bleibt offen. Da aber auf denBeweis<strong>mit</strong>telkopien Manipulationen vorgenommen wurden, muß dies zu e<strong>in</strong>erE<strong>in</strong>stellung des Verfahrens nach § 206 a StPO durch Beschluß bzw. <strong>in</strong> derHauptverhandlung durch Urteil nach § 260 III StPO führen. Denn hier könnenentlastende Informationen gelöscht worden se<strong>in</strong>. Möglicherweise s<strong>in</strong>d Indizien, dieauf e<strong>in</strong>en anderen Täter als den, der nun beschuldigt wird, gelöscht worden.Im Ergebnis kann e<strong>in</strong> Verfahren <strong>mit</strong> derartige Tipp-Ex-Bearbeitungen, Rasuren,Ausschneidungen etc. <strong>in</strong> der behördlichen Er<strong>mit</strong>tlungsakte als nicht mehrrechtsstaatliches Verfahren angesehen werden. Es werden auch stets erheblicheZweifel bei <strong>dem</strong> Richter bleiben müssen, was unter den Tipp-Ex-Flächen stand, sodaß zur Überzeugung des Gerichts die Täterschaft des Beschuldigten oder dessenangebliche Tat nicht (mehr) <strong>mit</strong> der erforderlichen Gewißheit feststehen kann.57 FA Neustadt/We<strong>in</strong>straße, StFL-Nr.: -00-289 und 01/363-.

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