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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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7E<strong>in</strong>kommensteuererklärung) <strong>in</strong> diesen Akten enthalten, noch s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>terneVorgänge des F<strong>in</strong>anzamtes wie etwa Stellenausschreibungen, der neueKant<strong>in</strong>enplan, Mitarbeiterbewertungen oder Beförderungsvorschläge <strong>in</strong> diesenAkten enthalten. Vielmehr s<strong>in</strong>d dort ausschließlich Unterlagen und Informationenbetreffend des Steuerpflichtigen enthalten.Zur Feststellung, ob steuerstrafrechtliche oder steuerliche Verwertungsverbotevorliegen, ist die Aktene<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> das Fallheft des Betriebsprüfers bzw.Fahndungsprüfers notwendig 22 .Schließlich muß der Verwaltung entgegengehalten werden, daß es unzulässig ist,wenn die Er<strong>mit</strong>tlungsbehörden diese Fallhefte benutzen, um Unterlagen <strong>dem</strong><strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> des Verteidigers zu entziehen, <strong>in</strong><strong>dem</strong> sie e<strong>in</strong><strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> <strong>in</strong>soweit grundsätzlich bestreiten oder Schriftstücke, die fürSchuldspruch bzw. Rechtsfolgen von Bedeutung se<strong>in</strong> können, dar<strong>in</strong> zurückhalten.Das gilt <strong>in</strong>sbesondere auch für die sog. roten 23 Bögen, die Aktenvermerke überstraf- und bußgeldrechtliche Feststellungen enthalten, die je<strong>dem</strong> derStrafsachenstelle zugeleiteten Prüfungsbericht beigefügt s<strong>in</strong>d. Ihre Zurückhaltungwiderspricht <strong>dem</strong> Recht des Verteidigers auf vollständige und umfassendeAktene<strong>in</strong>sicht 24 .6. Verweigerung der Aktene<strong>in</strong>sicht nach § 30 AO<strong>Probleme</strong> ergeben sich häufig auch dadurch, dass <strong>dem</strong> Verteidiger Aktene<strong>in</strong>sicht<strong>in</strong> (Steuer-)Beiakten unter H<strong>in</strong>weis auf das Steuergeheimnis verweigert wird.Insoweit gilt: Handelt es sich um die Steuerakten den Beschuldigten betreffend,hat dieser zwar nach der AO ke<strong>in</strong> gesetzliches <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> <strong>in</strong> diese. ÜberAbschnitt 90 Abs. 4 S. 2-4 AEAO i.V.m. Art 3 I GG bzw. un<strong>mit</strong>telbar aus Art. 10322 Burkhard/Adler, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, § 208 RN 96 a.E.23 <strong>in</strong> Hessen: blaue Bögen: Die Vordrucke waren früher blau – im PC-Zeitalter bestehen sie aus <strong>dem</strong>E<strong>in</strong>heitsrecycl<strong>in</strong>gpapier der Verwaltung, haben jedoch noch zumeist den Namen „blauer Bogen“ oder „blauerAktenvermerk“, vgl. Burkhard, Zum Recht des Strafverteidigers auf Aktene<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> strafrechtlichenEr<strong>mit</strong>tlungsverfahren, wistra 1996, 171; ders., Aktene<strong>in</strong>sicht des Strafverteidigers <strong>in</strong> <strong>Steuerstrafverfahren</strong> -hierzu gehört u.a. auch der „rote Bogen“ und das Fallheft des Betriebsprüfers, StV 2000, 526.24 LG Itzehoe, Beschluss vom 09.11.1989, 315 Js 20198/86, StV 1991, 555; Kle<strong>in</strong>knecht/Meyer-Goßner,StPO-Komentar, 45.A., § 147 RN 14 m.w.N.; Burkhard, Zum Recht des Strafverteidigers auf Aktene<strong>in</strong>sicht<strong>in</strong> strafrechtlichen Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren, wistra 1996, 171; ders., Aktene<strong>in</strong>sicht des Strafverteidigers <strong>in</strong><strong>Steuerstrafverfahren</strong> -hierzu gehört u.a. auch der „rote Bogen“ und das Fallheft des Betriebsprüfers, StV2000, 526; ders., <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> des Strafverteidigers <strong>in</strong> <strong>Steuerstrafverfahren</strong>, DStZ 2000, 850; ders.,Die Ablehnungspraxis der F<strong>in</strong>anzämter bei Aktene<strong>in</strong>sichtsgesuchen im <strong>Steuerstrafverfahren</strong>, INF 2001,168., Wannemacher <strong>in</strong> Achenbach/Wannemacher, Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht,§ 12 Rz 87; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Er<strong>mit</strong>tlunhsverfahren, 2. A., RN 736 m.w.N.

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