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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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18<strong>in</strong>formieren kann, die Verteidigungskonzeption hierauf ausrichten kann, Zeugenbefragen bzw. weitere Zeugen er<strong>mit</strong>teln kann, den Sachverhalt <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Mandantenanhand der Akte besprechen und ihm ggf. Vorhalte aus der Akte machen kann undVerteidigungsschriftsätze anfertigen sowie Beweisanträge sowie dieHauptverhandlung vorbereiten kann 49 . Nur bei rechtzeitiger und umfassenderAktene<strong>in</strong>sichtsgewährung kann der Verteidiger ausreichend auf das Verfahrenvorbereiten und z.B. das Beweisantragsrecht oder das Selbstladungsrecht (voll)nutzen 50 .Wie lange e<strong>in</strong> Zeitraum zwischen Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung und z.B.Hauptverhandlung se<strong>in</strong> muß, lässt sich nur e<strong>in</strong>zelfallbezogen beantworten.Jedenfalls wird e<strong>in</strong> Zeitraum von m<strong>in</strong>destens 10 Bürowerktagen des Verteidigers hierdas M<strong>in</strong>imum se<strong>in</strong>. In größeren Verfahren wird e<strong>in</strong> Zeitraum von mehreren Monatenals M<strong>in</strong>imum angemessen se<strong>in</strong>. Denn andernfalls kann der Verteidiger se<strong>in</strong>e o.a.Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Ist die Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung zu knapp,ist es so, als sei sie nicht erfolgt. Denn bei zu knapper Frist ist der <strong>mit</strong> derAktene<strong>in</strong>sichtsgewährung verbundene Zweck der Gewährung rechtlichen Gehörs,Art 103 I GG, nicht erfüllt.12. Inhaftierter BeschuldigterIst der Beschuldigte <strong>in</strong>haftiert, ist im Zusammenhang <strong>mit</strong> e<strong>in</strong>er Verweigerung derAktene<strong>in</strong>sicht die Rechtsprechung des BVerfG von erheblicher Bedeutung. Dieseshat nämlich 1994 klargestellt 51 , dass das Interesse des Beschuldigten an derKenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Fall e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>griffs <strong>in</strong> die Freiheitse<strong>in</strong>er Person durch die Untersuchungshaft e<strong>in</strong> besonderes Gewicht hat. Dasbedeutet, daß e<strong>in</strong> Haftbefehl und ihn bestätigende gerichtliche Entscheidungennur auf solche Tatsachen und Beweis<strong>mit</strong>tel gestützt werden dürfen, die <strong>dem</strong>Beschuldigten bekannt s<strong>in</strong>d und zu denen er sich äußern konnte. Der Verteidigerwird sich daher überlegen, ob es sich nicht ggf. auch deshalb empfiehlt gegene<strong>in</strong>en Haftbefehl (Haft-)Beschwerde e<strong>in</strong>zulegen 52 . Nach der Rechtsprechung istihm nämlich dann ggf. zum<strong>in</strong>dest Teil-Aktene<strong>in</strong>sicht zu gewähren und derHaftbefehl muss möglicherweise aufgehoben werden, wenn auch das nicht49 Zu den Aufgaben des Verteidigers bezüglich der Vorbereitung der Hauptverhandlung: Simon/Vogelberg, S.334; Dierlamm <strong>in</strong> Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Kap. 21 RN 89 ff.;Burhoff, Handbuch Hauptverhandlung, 3. A., RN 1144;50 Lammerd<strong>in</strong>g/Hackenbroch, Steuerstrafrecht, 7. A., S. 145.51 BverfG, Beschluß vom 11.7.94, 2 BvR 777/94, StV 1994, 465 = NJW 1994, 3219.52 E<strong>in</strong>zelheiten siehe Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. A., RN. 324 ff.; Beck-Deckers, S. 153 f.;Burhoff, , Handbuch für das strafrechtliche Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren, 2. A., RN. 442 f..

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