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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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9Der Auffassung von Burhoff 27 , daß <strong>in</strong> <strong>dem</strong> Fall, <strong>in</strong> <strong>dem</strong> es sich umSteuervorgänge, die e<strong>in</strong>en unbeteiligten Dritten betreffen und dieser nicht vomSteuergeheimnis entb<strong>in</strong>det, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sichtnahme nur zulässig se<strong>in</strong> soll, soweit dieVorgänge auch der StA oder <strong>dem</strong> Gericht vorgelegt worden s<strong>in</strong>d (§ 30 Abs. 4 Nr. 1AO i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b) ist klar zu widersprechen. Denn dieseVorgänge müssen etwas <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Steuerpflichtigen zu tun haben, wenn sie nachAuffassung der Verwaltung <strong>in</strong> dessen Akte geheftet wurden. Insoweit spielt eske<strong>in</strong>e Rolle, <strong>in</strong> welche Akten der Verwaltung diese Vorgänge geheftet wurden undwarum. Es ist dann zw<strong>in</strong>gend auch <strong>in</strong> diese Vorgänge Akte<strong>in</strong>sicht zu gewähren.Denn von der Zustimmung des Dritten kann die Aktene<strong>in</strong>sicht weder steuerlichnoch steuerstrafrechtlich hier abhängen, da e<strong>in</strong>e Sachaufklärungspflicht bestehtund die Unterlagen auch für den Steuerpflichtigen günstige entlastende Inhaltehaben können. Gerade auch bei e<strong>in</strong>er z.B. (anonymen) Anzeige muß sich derBeschuldigte gegen den so aufgebrachten Anfangsverdacht wehren können 28 .Hierzu gehört <strong>in</strong> der Regel auch zu wissen, wer ihn beschuldigt hat. Denn dieMotive des z.B. streitsüchtigen Nachbars oder des gefeuerten Mitarbeiters oderdie Rachsucht der verlassenen Geliebten <strong>in</strong> der Verteidigung herauszustellen, iste<strong>in</strong> Teil der Aufgaben der Verteidigung und e<strong>in</strong>e Frage der Glaubwürdigkeit derbelastenden Aussage. Ist aber dieser Verfahrensbeg<strong>in</strong>n nicht <strong>in</strong> der Akte enthaltenund kommt aus Sicht des Beschuldigten nicht nur e<strong>in</strong>e Person <strong>in</strong> Betracht, ist dieAktene<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> diese (anonyme) Anzeige <strong>dem</strong> Verteidiger zu gewähren. Hiergenügt es auch nicht, <strong>dem</strong> Verteidiger nur etwa den Namen des Dritten (z. B.Anzeigenerstatters) und dessen Anschrift bekannt zu machen, da<strong>mit</strong> dieser sichetwa selbst um die Erteilung der Erlaubnis der Aktene<strong>in</strong>sicht bei diesem bemühe.Denn schon die Anzeige muß der Verteidiger zum Zwecke etwaiger Vorhalte imRahmen der Aktene<strong>in</strong>sicht erhalten. Da die Anzeige aber auch bzw. gerade denBeschuldigten betrifft, kann gerade sie nicht aus den Akten ausgesondertwerden 29 .Für e<strong>in</strong>heitliche Verfahren gegen mehrere Beschuldigte gelten <strong>in</strong> diesemZusammenhang grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Besonderheiten 30 , so dass, wenn dieKenntnis der die Mitbeschuldigten betreffenden Steuergeheimnisse zuVerteidigungszwecken erforderlich ist, Aktene<strong>in</strong>sicht auf jeden Fall <strong>in</strong> dieentsprechenden, die Mitbeschuldigten betreffenden Vorgänge auch gewährtwerden muss. Das <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> des Verteidigers dürfte sich schließlich27 Burhoff, Aktene<strong>in</strong>sicht im <strong>Steuerstrafverfahren</strong>, PStR 2000, 58.28 A.A. BFH, Urteil vom 7.5.1985, VII R 25/82, BStBl. II, 1985, 571.29 A.A. BFH, Urteil vom 7.5.1985, VII R 25/82, BStBl. II, 1985, 571.30 e<strong>in</strong>gehend dazu Schäfer, Die Grenzen des Rechts auf Aktene<strong>in</strong>sicht der Verteidiger, NStZ 1984, 203, 206 ff.

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