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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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5die auch bei der F<strong>in</strong>anzverwaltung E<strong>in</strong>zug hält, Rechnung getragen werden. Dennebenso wie die Verwaltung durch die Änderung der §§ 146 V, 147 VI, 200 AO dengeänderten Verhältnissen bei den Steuerpflichtigen im Rahmen vonBetriebsprüfungen Rechnung trägt und die EDV-Systeme der zu prüfendenSteuerpflichtigen entweder nur zum Lesen oder zum Verproben nutzen möchte, sogeht die technische Entwicklung nicht nur bei den Steuerpflichtigen voran, sondernauch natürlich <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzverwaltung. Hier nur das <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> auf diepapiernen Akten der von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Disketten zubeschränken, wäre im Zuge des technischen Fortschritts letztlich e<strong>in</strong>e Aushöhlungund Aufgabe des <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong>s. Denn technisch bräuchten schon heuteke<strong>in</strong>e Akten mehr geführt zu werden. Ob die Verteidiger, die e<strong>in</strong>en Anspruch aufvollständige Aktene<strong>in</strong>sicht bzw. vollständige Information über die Erkenntnisse derStrafverfolgungsbehörden gegen den Beschuldigten haben, nun dieseInformationen papiermäßig oder elektronisch abforden, kann und darf für das<strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> ke<strong>in</strong>en Unterschied machen. Ob man nun dogmatisch „Akte“im S<strong>in</strong>n des § 147 Abs. 1 StPO, daß es auf das Medium nicht ankommt oder e<strong>in</strong>eAnalogie zu den <strong>dem</strong> technischen Fortschritt folgenden Änderungen der AOgemäß den §§ 146 V, 147 VI, 200 AO zieht, mag dah<strong>in</strong>stehen. Jedenfalls ist e<strong>in</strong><strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> <strong>in</strong> die EDV der Steufa bzw. der BP unumgänglich, da dortmöglicherweise andere Informationen wie Aktenvermerke, Kontrollrechnungenbzw. Alternativrechungen bei Schätzungen, gescannte be- oder entlastendeDokumente enthalten se<strong>in</strong> können, die nicht papiermäßig ausgedruckt oder nicht(mehr) <strong>in</strong> der Akte enthalten s<strong>in</strong>d. Nach den Erfahrungen, die ich <strong>mit</strong> denVerschleierungstaktiken der Verwaltung bei der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährunggemacht habe und die hier nachfolgend beschrieben s<strong>in</strong>d, ist nichtauszuschließen, daß nicht nur die Fallhefte wie Schattenakten geführt werden,sondern h<strong>in</strong>ter diesen Schattenakten weitere Schattenakten <strong>in</strong> Form von geheimgehaltenen EDV-Dateien bereits aufgebaut s<strong>in</strong>d oder aufgebaut werden. Demnachhat der Verteidiger im Rahmen der Aktene<strong>in</strong>sicht stets e<strong>in</strong> Recht, auch die EDVdes F<strong>in</strong>anzamtes auf elektronische Aktenteile e<strong>in</strong>zusehen, selbst wenn angeblichalles papiermäßig ausgedruckt ist, um zu prüfen, ob nicht noch weitereInformationen zu se<strong>in</strong>em Mandanten elektronisch gespeichert vorenthaltenwerden.5. „Verstecken“ von Unterlagen <strong>in</strong> verme<strong>in</strong>tlich aktene<strong>in</strong>sichtssicherenHandakten (=Fallheften der Steufa bzw. BP)In diesem Bereich s<strong>in</strong>d im <strong>Steuerstrafverfahren</strong> zwei <strong>Probleme</strong> von besondererBedeutung: Nach verschiedentlich vertretener Me<strong>in</strong>ung bezieht sich das

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