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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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23Straftatbestand der zum<strong>in</strong>dest zeitweisen Urkundenunterdrückung, § 274 StGB,der Rechtsbeugung nach § 339 StGB und des zum<strong>in</strong>dest versuchtenProzeßbetruges, §§ 263, 22, 23 StGB, weil der Beamte sich <strong>mit</strong> derAktenmanipulation Beweis- Rechen- und/oder Argumentationsvorteile <strong>in</strong> <strong>dem</strong>Besteuerungs- oder <strong>Steuerstrafverfahren</strong> nach se<strong>in</strong>em Tatplan erhofft. Nach<strong>dem</strong>das Thema Akte<strong>in</strong>sicht auch <strong>in</strong> den letzten 6 Jahren im Steuerstrafrecht <strong>in</strong> denFachzeitschriften 59 und den ZFN ausführlich diskutiert wurde, ist auch die Kenntnisjedes BuStra-Beamten h<strong>in</strong>sichtlich der strafrechtlichen Relevanz derrechtswidrigen Aktene<strong>in</strong>sichtsverweigerung zum<strong>in</strong>dest aufgrund e<strong>in</strong>erParallelwertung <strong>in</strong> der Laiensphäre gegeben.17. FazitRechtliches Gehör ist nicht vorstellbar, ohne daß der Beschuldigte weiß, wozu eretwas sagen kann oder darf. Die Aktene<strong>in</strong>sicht dient der Er<strong>mit</strong>tlung desSachstandes, der Beweislage und der Verfahrenssituation. Ohne Aktene<strong>in</strong>sicht iste<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>lassung im (Steuer-)Strafverfahren nicht vorstellbar. Das Recht und diePflicht der Aktene<strong>in</strong>sicht ist zentrale Aufgabe jedes Verteidigers. Der rechtswidrigenBeschränkung des Aktene<strong>in</strong>sicht ist strafbar und kann steuerlich zuBeweisverwertungsverboten oder zur Beweislastumkehr führen, steuerstrafrechtlichkann sie ebenfalls Beweisverwertungsverboten auslösen bis h<strong>in</strong> zurVerfahrense<strong>in</strong>stellung nach §§ 206 a, 260 Abs. 3 StPO.59 Vgl. u.a. Burkhard, Zum Recht des Strafverteidigers auf Aktene<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> strafrechtlichenEr<strong>mit</strong>tlungsverfahren, wistra 1996, 171; ders., Aktene<strong>in</strong>sicht des Strafverteidigers <strong>in</strong> <strong>Steuerstrafverfahren</strong> -hierzu gehört u.a. auch der „rote Bogen“ und das Fallheft des Betriebsprüfers, StV 2000, 526; ders.,<strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> des Strafverteidigers <strong>in</strong> <strong>Steuerstrafverfahren</strong>, DStZ 2000, 850; ders., Die Ablehnungspraxisder F<strong>in</strong>anzämter bei Aktene<strong>in</strong>sichtsgesuchen im <strong>Steuerstrafverfahren</strong>, INF 2001, 168.

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