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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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138. rechtswidrige Beschränkungen des <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong>s <strong>in</strong> der<strong>Steuerstrafverfahren</strong>spraxisDas <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> ist für die F<strong>in</strong>anzverwaltung e<strong>in</strong> äußerst ungeliebtes K<strong>in</strong>d.Sie wird verweigert bzw. erschwert, soweit dies nur irgendwie möglich ist. ImRahmen des § 147 Abs. 1 StPO wird dieser zeitweise zum<strong>in</strong>dest dadurch blockiert,daß die Versagungsgründe nach § 147 Abs. 2 StPO e<strong>in</strong>fach behauptet werden, ohnedaß diese tatbestandlich überhaupt vorliegen. Wenn dann nach e<strong>in</strong>em halben Jahroder Jahr oder noch längerer Verzögerung schließlich die Aktene<strong>in</strong>sicht erfolgt, läßtsich dann eben sehr leicht feststellen, ob beispielsweise Durchsuchungsbeschlüsseim Zeitpunkt der Verweigerung der Aktene<strong>in</strong>sichtsgewährung nach § 147 Abs. 2StPO beantragt bzw. vollzugsbereit <strong>in</strong> der Akte lagen und <strong>in</strong> diesem Fall dieMitübersendung dieser Durchsuchungsbeschlußanträge bzw. der bereits folgendenDurchsuchungsbeschlüsse die weiteren Er<strong>mit</strong>tlungsschritte der F<strong>in</strong>anzverwaltungoffenbart hätten und da<strong>mit</strong> möglicherweise den Er<strong>mit</strong>tlungszweck gefährdet hätten.Teilweise werden auch die Akten nicht vollständig zur Aktene<strong>in</strong>sicht übersandt. Sofehlen teilweise die roten bzw. blauen Bögen 38 oder sonstige Unterlagen, die denursprünglichen Verfahrensbeg<strong>in</strong>n verständlich macht, wie etwa e<strong>in</strong>e Strafanzeige 39 ,Transferbelege <strong>in</strong> Kopie oder sonstige Aktenteile, die teilweise durch Leerseiten <strong>mit</strong><strong>dem</strong> falschen H<strong>in</strong>weis auf § 30 AO entnommen wurden bis h<strong>in</strong> zu den Fällen, <strong>in</strong>denen vorsätzlich entlastendes Beweismaterial aus der Strafakte entnommenwurde 40 , bei <strong>dem</strong> Mitarbeiter des F<strong>in</strong>anzamtes entlastendes Beweismaterial diesesaus der Strafakte nahmen und auf dieses Beweismaterial handschriftlichaufschrieben: „aus der Strafakte entnommen – nicht für Rechtsanwalt Burkhardbestimmt“.Teilweise versucht sich auch die BuStra <strong>dem</strong> vollständigen <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong>dadurch zu entziehen, daß sie argumentiert, diese Akten (z.B. die Fallhefte) wärennicht <strong>dem</strong> Gericht im S<strong>in</strong>n des § 147 I StPO vorzulegen und würden auch <strong>dem</strong>Gericht nicht vorgelegt werden, so daß sich hierauf nicht das <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong>beziehe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn es obliegt nicht der StAoder BuStra e<strong>in</strong>e Art Vorauswahl dessen vorzunehmen, was der Verteidigungpräsentiert wird. Alles was verfahrensgegenständlich war oder ist, ist von <strong>dem</strong>umfassenden <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> nach § 147 I StPO umfaßt. E<strong>in</strong>en Filter darf die38 Burkhard, Aktene<strong>in</strong>sicht des Strafverteidigers <strong>in</strong> <strong>Steuerstrafverfahren</strong> -hierzu gehört u.a. auch der „roteBogen“ und das Fallheft des Betriebsprüfers, StV 2000, 526; ders., <strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> des Strafverteidigers <strong>in</strong><strong>Steuerstrafverfahren</strong>, DStZ 2000, 850; ders., Die Ablehnungspraxis der F<strong>in</strong>anzämter bei Aktene<strong>in</strong>sichtsgesuchenim <strong>Steuerstrafverfahren</strong>, INF 2001, 168.39 Siehe FN 52.40 vgl. F<strong>in</strong>anzamt Wiesbaden II – S 1603 B – 734/98 – XII/11 + 12.

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