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Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren

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6<strong>Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht</strong> nicht auf die Handakten der Staatsanwaltschaft, Nr. 187 Abs.2 RiStBV 19 . Ob dies stets zutreffend ist, <strong>in</strong>sbesondere wenn sich Zweifel darüberergeben, daß <strong>in</strong> der Handakte nicht vielleicht Unterlagen vorhanden s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong>die Er<strong>mit</strong>tlungsakte gehören, muß bezweifelt werden. Dies wird sich jedoch <strong>in</strong> derRegel durch e<strong>in</strong>en kurzen E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> diese Akte klären lassen, ob diese Handaktekorrekt geführt ist und tatsächlich nichts außer e<strong>in</strong>er Abschrift der Anklageschriftund e<strong>in</strong>igen Mitschriften aus der Hauptverhandlung enthält. Die Fallhefte der BPund der Steufa s<strong>in</strong>d jedoch ke<strong>in</strong>e solchen Handakten 20 . Denn die Handakte desStaatsanwaltes be<strong>in</strong>haltet lediglich e<strong>in</strong>e Abschrift der Anklageschrift und allenfallse<strong>in</strong> paar Notizen über den Verlauf der öffentlichen oder jedenfallsbeteiligtenöffentlichen Hauptverhandlung und Gedanken für se<strong>in</strong> Plädoyer. Da<strong>mit</strong>be<strong>in</strong>haltet die Handakte des Staatsanwaltes nichts, was nicht auch Gegenstandder Er<strong>mit</strong>tlungsakte ist bzw. was die Beteiligten nicht sowieso selbst <strong>mit</strong>erlebthaben. Wer e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong> Fallheft der BP oder der Steufa gesehen, erkennt leichtden Unterschied zu der korrekt geführten Handakte des Staatsanwaltes: Bei denFallheften der BP bzw. FP handelt es sich um meist dicke Akten und große Teiledieser Unterlagen und Informationen s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> der Er<strong>mit</strong>tlungsakte enthalten.Die Bußgeld- und Strafsachenstellen behaupten, daß <strong>in</strong> der Er<strong>mit</strong>tlungsakte dasWesentliche enthalten sei. Nun ist es aber nicht der Betriebsprüfer oderSteuerfahnder derjenige, der für den Verteidiger die Akte vorsortieren dürfte undentscheiden dürfte, ob se<strong>in</strong>e Er<strong>mit</strong>tlungsakte das Wesentliche auch für dieVerteidigung enthalte. Dieser Filter ist im Gesetz nicht vorgesehen und so<strong>mit</strong>rechtswidrig. Die Fallhefte, die auch schon vom Namen her nicht nahelegen, daßes sich um Handakten handelt, sondern um e<strong>in</strong> Heft über den (Betriebsprüfungsbzw.Steuerfahndungs-)Fall des betreffenden Steuerpflichtigen handelt, s<strong>in</strong>d auchnicht private Akten der Betriebsprüfer bzw. Fahnder, wie verschiedene BuStra-Stellen vortragen. Es s<strong>in</strong>d auch nicht nur behörden<strong>in</strong>terne Akten 21 , wie mancheBuStra-Stellen nebelbombenwerfend Glauben machen wollen. Vielmehr ist <strong>in</strong>diesen Fallheften ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige persönliche nur den Fahnder oder Prüferbetreffende Notiz (etwa dessen privater E<strong>in</strong>kaufszettel oder dessen private19 Kle<strong>in</strong>knecht <strong>in</strong> Dreher-Festschrift, S. 721; Kle<strong>in</strong>knecht/Meyer-Goßner, StPO-Komentar, 45. A., § 147 RN 13.20 Irreführend <strong>in</strong>soweit Ehlscheid <strong>in</strong>: von Briel/Ehlscheid, Steuerstrafrecht, § 3 RN 660, der <strong>in</strong>soweit von„Handakten“ der Fahnder spricht. Schon begrifflich steht auf diesen Akten stets „Fallheft“, so daß diese schonvom Namen etwas anderes als die <strong>in</strong> Nr. 187 Abs. 2 RiStBV bezeichneten Handakten der StA. Alle Akten nunkünftig als Handakten zu bezeichnen, wird der Sache nicht gerecht und trägt zur Verwirrung bei. Es ist daher zuempfehlen, ausschließlich von den Handakten bei den Handakten der StA im S<strong>in</strong>ne der Nr. 187 Abs. 2 RiStBVzu sprechen, die aber nichts anderes enthalten, als e<strong>in</strong>e Abschrift der Anklageschrift und eventuell e<strong>in</strong>igeMitschriften des Sitzungs-StA oder Plädoyervorbereitungen, also nichts, was nicht auch dieVerfahrensbeteiligten selbst <strong>mit</strong>erlebt haben. Zu<strong>dem</strong> wird e<strong>in</strong>e Akte nicht deshalb persönliche Handakte, weile<strong>in</strong> Sachbearbeiter nur dar<strong>in</strong> oder überwiegend arbeitet. Denn die Gerichtsakte wird nicht deshalb zur Handakte,weil der E<strong>in</strong>zelrichter überwiegend oder ausschließlich dar<strong>in</strong> arbeitet. Auch Steuerakten werden nicht deshalb zuprivaten oder Handakten, nur weil e<strong>in</strong> Sachbearbeiter ausschließlich oder nahezu ausschließlich dar<strong>in</strong> arbeitet.21 <strong>in</strong>soweit irrig: Nr. 34 Abs. 3 AStBV (St).

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