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Ausgabe 2-2013 - IGZ

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Sc h w e r p u n k t t h e m a |gung hinausgehen. Will man ein solidarisch finanziertesGesundheitswesen dauerhaft finanzierbargestalten, versteht es sich von selbst, dass nicht allewünschenswerten Therapiealternativen bei einem anerkanntenBefund von der Solidargemeinschaft finanziertwerden können. Deshalb unterstützt die KZBVden Ansatz des Gesetzgebers, dass jeder VersicherteAnspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige undwirtschaftliche Versorgung hat, die dem jeweiligenStand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.Mögliche Mehrkosten, die aus der Versorgung mitdarüber hinausgehenden Therapien entstehen, müssendemnach vom Versicherten selbst getragen undkönnen nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft finanziertwerden.Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, folgenwir in der Prothetik diesem Prinzip mit der Unterscheidungzwischen „need dentistry“, die das medizinischNotwendige über den Grundleistungskatalogabdeckt, und „want dentistry“, bei der individuelle,häufig ästhetisch motivierte Wünsche der Patientenim Vordergrund stehen. Der Grundleistungskatalogentspricht den gesetzlichen Vorgaben und bildet eineausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich notwendigeVersorgung ab, die dem aktuellen Stand derWissenschaft entspricht. Diese Differenzierung zwischenGrund- und Wahlleistungen ist gesellschaftlichkonsentiert.Das Festzuschusssystem berücksichtigt diese Besonderheitder zahnmedizinischen Versorgung und rücktgleichzeitig den Patienten mit seinen individuellenWünschen und Bedürfnissen in den Mittelpunkt. DerPatient entscheidet in einem partnerschaftlichen Verhältnisgemeinsam mit dem Zahnarzt über die notwendigeTherapie. Der Wettbewerb wird zugunstendes Patienten gefördert. Denn das Festzuschusssystemstärkt den Patienten in seiner Möglichkeit, zahnärztlicheLeistungen zu vergleichen. Gleichzeitig fördertes die direkte Patient-Arzt-Beziehung und bautdurch das Prinzip der Kostenerstattung bürokratischeHürden ab.Der freien Arztwahl des Versicherten kommt dabeieine entscheidende Bedeutung zu. Sie ist eine zentraleStellschraube, um der so häufig geforderten stärkerenwettbewerblichen Ausrichtung des Gesundheitswesenszu begegnen. Verbesserte Informations-, Vergleichs-und Beratungsmöglichkeiten der PatientenDie GOZ ist eine zentrale Säule im zahnärztlichen Wettbewerb umQualität. [...] Zwingende Folge eines Preiswettbewerbs unter Zahnärztinnenund Zahnärzten wären negative Auswirkungen auf dieBehandlungsqualität.Huber, der ehemalige Ratsvorsitzende der EvangelischenKirche in Deutschland, einmal auf den Punktgebracht. In diesem Sinne ist das Festzuschusssystemals Steuerungsinstrument in der prothetischenVersorgung vorbildlich.So existieren in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkundefür eine Befundsituation oft mehrere wissenschaftlichabgesicherte Therapiealternativen. Diesekönnen deutlich über die notwendige Grundversor-stärken den Wettbewerb unter Zahnärzten. Von denKrankenkassen geforderte Einschränkungen der freienArztwahl lehnen wir daher ab.Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit,im Rahmen des SGB V die vertragszahnärztlicheVersorgung in Deutschland mitzugestalten. AlleLeistungen jedoch, die über die vertragszahnärztlicheVersorgung hinausgehen, liegen in der Eigenverantwortungder Patienten und zählen nicht zumAufgabenbereich der Krankenkassen. Dafür hat derGesetzgeber allein die GOZ vorgesehen. Sie legt denRahmen fest, innerhalb dessen Leistungen außerhalbdes GKV-Leistungskatalogs abgerechnet werden.Der Preisrahmen und die Bedingungen für dieRechnungsstellung sind für alle privatzahnärztlichenLeistungen gesetzlich vorgegeben und somit als angemessenanerkannt. Die GOZ ist eine zentrale Säuleim zahnärztlichen Wettbewerb um Qualität. EinEinmischen der GKV in diese Sphäre privater Leistungenmuss auch weiter ein Tabu bleiben, denn eswürde nicht zu mehr Wettbewerb und einer Kostenersparnisführen, sondern das Gegenteil wäre derFall. Zwingende Folge eines Preiswettbewerbs unterZahnärztinnen und Zahnärzten wären negative Auswirkungenauf die Behandlungsqualität.Spätestens mit dem zum 1. April 2007 in Kraft getretenenGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und derAufhebung der Bedarfszulassung befinden wir Zahnärzteuns in einem dynamischen Wettbewerb. ImGegensatz zu den Ärzten besteht für Zahnärzte derGrundsatz der Niederlassungsfreiheit. Daher gilt esvor der Niederlassung sorgfältig zu prüfen, ob sicheine Praxis am avisierten Standort dauerhaft wirtschaftlichführen lässt. Der Erfolg dieser Regelunglässt sich an der qualitativ hochwertigen, transparentenund flächendeckend wohnortnahen Patientenversorgungablesen.<strong>IGZ</strong> Die Al t e r n a t iv e Nr. 2/<strong>2013</strong> |13

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