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Ausgabe 2-2013 - IGZ

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| Sc h w e r p u n k t t h e m aDie strukturkonservative Lobbymacht bekamen insbesonderePolikliniken und Fachambulanzen in denneuen Ländern zu spüren; Hand in Hand ließen Ärzte-und Kassenfunktionäre diese Einrichtungen, dieüber kein Pendant im Westen verfügten, „am langenArm verhungern“. Mit dem Gesundheits-Modernisierungsgesetz(GMG) aus dem Jahr 2003 wurden MedizinischeVersorgungszentren mit freiberuflichemoder angestellt ärztlichem Personal dauerhaft zugelassen.Schnell wächst seitdem diese neue Organisations-und Betriebsform als Alternative zur EinzeloderGemeinschaftspraxis. Hier hat insbesondere dasVertragsarztänderungsgesetz (VÄG) aus dem Jahr2006 wesentliche Hilfe zur Flexibilisierung der ambulantenVersorgung geboten.Noch resistenter gegenüber wettbewerblichen Vertragsgestaltungenzeigt sich der Krankenhausbereich.Behinderer und Blockierer finden sich ohneRücksicht auf parteipolitische Orientierung und regionaleHerkunft in Landesregierungen, Kommunalverwaltungen,Gewerkschaften, Kirchen und Wohlfahrtsverbänden.Im Krankenhausbereich fehlt es bis heute an Öffnungsklauselnfür einzelvertragliche Regelungen,die aus Sicht der Betriebskrankenkassen durchauseinheitlich und gemeinsam ausgestaltet werden sollten.Zwar konnten die Häuser und die Bundesärztekammerangesichts der gewaltigen Fehlsteuerungenim alten Krankenhausfinanzierungssystem über tagesgleichePflegesätze nicht verhindern, dass mit derGesundheitsreform 2000 der schrittweise Einstiegin ein modernes Fallpauschalensystem beschlossenwurde. Doch der mit dieser Grundentscheidung fürein leistungsorientiertes Entgeltsystem, das für gleicheLeistungen auch gleiche Preise vorsieht, gestiegeneWettbewerbsdruck auf die einzelnen Häuserkonnte bisher nicht in ein adäquates Vertragssystemüberführt werden. Die Bundesländer kleben an ihrerKrankenhausplanungskompetenz und am Kontrahierungszwangebenso wie an der dualen Krankenhausfinanzierung,die zu einem beträchtlichen Investitionsstauin vielen Ländern beigetragen hat.Der Gesetzgeber erhofft sich einen Wandel von derbisher primär auf den Beitragssatz fixierten Wettbewerbsorientierunghin zu einem qualitätsorientiertenWettbewerb, in dem das Preis-Leistungs-Verhältnisder entscheidende Wettbewerbsparameter ist. Werdas qualitative Niveau der gesundheitlichen Versorgungin Deutschland auf der Basis der Grundprinzipien,wie sie im Eingangskapitel des SozialgesetzbuchesV niedergelegt sind, erhalten und möglicherweisesogar verbessern will, der muss das Gesundheitswesenpermanent an äußere und innere Herausforderungenanpassen.Statt der Illusion von der „großen Gesundheitsreform“nachzujagen, sind viele inkrementelle Anpassungsschritteerforderlich, die der Komplexität undder Pluralität des deutschen Gesundheitswesens gerechtwerden. Dabei kommt der Implementierungvon Reformviren eine große Bedeutung zu. SolcheViren entfalten ihre Haupt- und Nebenwirkungennicht sofort, sondern erst im Laufe der Zeit. Ein typischesBeispiel dafür ist die Entscheidung für Kassenwahlfreiheitund wettbewerbliche Orientierungdes Krankenversicherungssystems mit dem Gesundheitsstrukturgesetzvon 1992. Diese Entscheidungbeeinflusst die Gesundheitspolitik bis heute und hatden etablierten Steuerungsinstrumenten Gesetz, Administrationund Selbstverwaltung die wettbewerblicheSteuerung auf der einzelwirtschaftlichen Ebenehinzugefügt. Aus dieser bewussten Erweiterung derSteuerungsoptionen sind einerseits neue Versicherungs-,Leistungs- und Vertragsformen entstanden.Andererseits haben sich vorhersehbare und unvorhergeseheneNebenwirkungen und Risiken ergeben,die dem Solidarcharakter und den Prinzipien der Daseinsvorsorgenicht entsprechen. Daher hat der Gesetzgeberan vielen Stellen nachgesteuert, allerdingsohne die Systematik unterschiedlicher Steuerungsphilosophienund –instrumente aufeinander abzustimmenund konsequent zu ordnen.Die Politik hat sich bisher nicht dazu durchringenkönnen, den großen Schritt zu einem einheitlichenVersicherungssystem zu gehen. Vielmehr wurdenkleine Schritte zu einer Konvergenz von gesetzlicherund privater Krankenversicherung unternommen.Wichtigster Schritt dazu dürfte die Einführung einerumfassenden Versicherungspflicht für nahezualle Bürgerinnen und Bürger durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzsein. Im Rahmen dieser Versicherungspflichtwerden gesetzliche Krankenkassenund private Krankenversicherung gezwungen, ehemaligeVersicherte, die aus welchen Gründen auchimmer ihren Versicherungsstatus verloren haben,wieder aufzunehmen. Bereits früher hatte der Gesetzgebergesetzlichen Krankenkassen ermöglicht,typische Privatversicherungselemente wie Kostenerstattung,Selbstbehalt und Beitragsrückgewähr sowieEinschreibungen in besondere Versorgungsformenanzubieten.Die Einführung der Kassenwahlfreiheit durch dasGesundheitsstrukturgesetz hat – wie bereits angedeutet– weitreichende Veränderungen im Bereichder Gesundheitsversorgung initiiert. Speziell in derambulanten Versorgung hat der Gesetzgeber sich füreinen Wettbewerb der Vertrags-, Organisations- undBetriebsformen entschieden. Zumindest sozialrechtlichwurden fast alle Hindernisse für kooperativeärztliche Betätigungsformen beseitigt. In der Praxis18 | <strong>IGZ</strong> Die Al t e r n a t iv e Nr. 2/<strong>2013</strong>

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