11.07.2015 Aufrufe

Download (166 Seiten) - ZKS-Verlag

Download (166 Seiten) - ZKS-Verlag

Download (166 Seiten) - ZKS-Verlag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

46 Kapitel 3 - Erziehungs- und FamilienberatungAnlässe (Quelle: Statistisches Bundesamt 2005) Nennungen in % an den absolutenZahlen der BezugsgruppengemessenBeziehungsprobleme 40,2 %Entwicklungsauffälligkeiten 26,4 %Schul-/Ausbildungsprobleme 25,5 %Trennung/Scheidung der Eltern 23,1 %Sonstige Probleme in und mit der Familie 19,9 %Anzeichen für sexuellen Missbrauch 3,1 %Suchtprobleme 2,3 %Straftat des Jugendlichen/jungen Volljährigen 1,7 %Anzeichen für Misshandlung 1,5 %Wohnungsprobleme 0,8 %Tab. 3.1: Beratungsanlässe in der Erziehungsberatung (Körner & Hensen, 2008, S.16)Interventionen der Erziehungsberatung sollen für die Adressaten neben einemreaktiven, auch ein präventives Angebot darstellen (§ 16 Abs. 1 SGB VIII). IhreLeistungen beruhen zudem auf den Prinzipien der Niederschwelligkeit, Freiwilligkeit8 , Gebührenfreiheit, Wahlfreiheit, des Vertrauensschutzes und der fachlichenUnabhängigkeit.Obwohl lediglich Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch auf Hilfe zurErziehung haben, besteht für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis 27Jahre grundsätzlich die Möglichkeit, sich Hilfe suchend an eine EB zu wenden.(§ 28 Satz 1 SGB VIII). Die EB steht somit prinzipiell jedem Ratsuchenden unterden genannten Bedingungen offen. Die Inanspruchnahme verlangt nicht nacheiner Prüfung der Zugangsvoraussetzung gem. § 27 SGB VIII, ob eine demWohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleistet ist. Die folgende Grafikaus dem Jahr 2003 zeigt die Altersstruktur gemessen an allen angemeldetenKindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen 9 in Deutschland (vgl. Abb. 3.2).8 In dem Maße, in dem sich die Erziehungsberatung im Kontext anderer erzieherischer Hilfen verortet,besteht teilweise keine Freiwilligkeit (vgl. § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG).9 Gezählt und angemeldet werden in der Erziehungsberatung immer die Heranwachsenden (als Hilfeempfänger),unabhängig davon ob der junge Mensch selbst oder, wie weitaus häufiger, seine Elternzur Beratung kommen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!