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UM UTZU G N N - Restaurator im Handwerk eV

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wesend gewesen war, erstellte Mängelanzeige bezüglich<br />

des Anstrichs, der angeblich auf einen ungenügend gereinigten<br />

Untergrund aufgetragen worden sei. Bei einem<br />

gemeinsamen Ortstermin mit dem Bauleiter wurden die<br />

vom Holzrestaurator sachlich vorgetragenen Einsprüche<br />

gegen die Anzeige mit dem Argument abgebügelt, er,<br />

der „architektos“, müsse sich mit der Subunternehmer-<br />

Firma nicht unterhalten, und <strong>im</strong> Übrigen läge der Schutz<br />

der erbrachten Leistung laut VOB be<strong>im</strong> Auftragnehmer.<br />

Das Thema „Schutz der Leistung“ beschäftigt häufig<br />

alle am Bau Beteiligten. Zunächst hat nach VOB/B § 4<br />

Abs.1 der Auftraggeber (bzw. sein beauftragter Bauleiter)<br />

„…für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung<br />

auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken<br />

der verschiedenen Unternehmer zu regeln“, d. h.<br />

einen Arbeitsablauf sicherzustellen, der eine sachgerechte<br />

Ausführung der Arbeiten ermöglicht.<br />

Das ist der eine Aspekt. In der VOB C werden für<br />

alle Gewerke Nebenleistungen, die ohne gesonderte<br />

Vergütung Auftragsbestandteil werden, und Besondere<br />

Leistungen unterschieden. Letztere müssen <strong>im</strong> Leistungsverzeichnis<br />

getrennt ausgewiesen und <strong>im</strong> Falle der<br />

Beauftragung besonders vergütet werden. Nicht wenige<br />

Schutzleistungen sind Nebenleistungen. Nicht jedoch<br />

aufwendigere Schutzmaßnahmen wie Staubwände, Gerüsteinhausungen<br />

und ähnliches.<br />

Sollte dies einem gestandenen Architekten nicht geläufig<br />

sein? Trotz des sachgerechten, mit der VOB begründeten<br />

Widerspruchs gegen die Mängelanzeige kam<br />

es zu Auseinandersetzungen mit dem Stuckateurmeister,<br />

<strong>Restaurator</strong> <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> – Ausgabe 4/2011<br />

Anzeige<br />

dem wirtschaftliche Sanktionen für den Fall der Verweigerung<br />

der Mängelbeseitigung angedroht wurden. Der<br />

Subunternehmer als letztes Glied der Kette wurde quasi<br />

genötigt, sich zu beugen und auf eigene Kosten den Anstrich<br />

zu überarbeiten. Infolge des inzwischen abgebauten<br />

Gerüstes fielen darüber hinaus zusätzliche Kosten<br />

für die Anmietung eines Hubsteigers an. Zwar war der<br />

entstandene Schaden mit ca. 1.200 € nicht riesig. Der<br />

Rechtsweg wäre in dieser Sache viel zu kostspielig und<br />

zeitaufwendig gewesen. Deshalb wählte man das kleinere<br />

Übel. Wie verhält es sich aber, wenn jemand wirklich<br />

darauf angewiesen ist und die Last vielleicht noch größer<br />

ist und man an eine solche despotische Bauleitung gerät?<br />

Der Architekt ist zuständig für die sachkundige<br />

Analyse und Steuerung der Vorgänge auf der Baustelle.<br />

Dass der <strong>Handwerk</strong>er für seine Leistung einen gerechten<br />

Lohn und der Bauherr eine einwandfreie Arbeit<br />

für einen angemessenen Preis erhält, ist ein Teil dieser<br />

Arbeit. Als <strong>Handwerk</strong>er Ersatz zu leisten für mangelhafte<br />

Arbeit, ist schmerzhaft, aber angemessen. Diesen<br />

Ausgleich herzustellen ist Bestandteil der schwierigen<br />

Arbeit des bauleitenden Architekten. Das Regelwerk der<br />

VOB ist dabei mit all ihren Vor- und Nachteilen als Hilfe<br />

gegeben. In der Auslegung und Handhabung dieser<br />

Arbeitsgrundlage aber sollte der Architekt geübt, sicher<br />

und vor allem erkennbar sachkundig sein. In diesem Fall<br />

hat er diesen Eindruck nicht vermittelt, zum materiellen<br />

Schaden der Firma und zur offenen und kritischen Bewertung<br />

für Interessierte oder für in ähnlicher Weise von<br />

beiden Seiten Betroffene. �

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