UM UTZU G N N - Restaurator im Handwerk eV
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wesend gewesen war, erstellte Mängelanzeige bezüglich<br />
des Anstrichs, der angeblich auf einen ungenügend gereinigten<br />
Untergrund aufgetragen worden sei. Bei einem<br />
gemeinsamen Ortstermin mit dem Bauleiter wurden die<br />
vom Holzrestaurator sachlich vorgetragenen Einsprüche<br />
gegen die Anzeige mit dem Argument abgebügelt, er,<br />
der „architektos“, müsse sich mit der Subunternehmer-<br />
Firma nicht unterhalten, und <strong>im</strong> Übrigen läge der Schutz<br />
der erbrachten Leistung laut VOB be<strong>im</strong> Auftragnehmer.<br />
Das Thema „Schutz der Leistung“ beschäftigt häufig<br />
alle am Bau Beteiligten. Zunächst hat nach VOB/B § 4<br />
Abs.1 der Auftraggeber (bzw. sein beauftragter Bauleiter)<br />
„…für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung<br />
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken<br />
der verschiedenen Unternehmer zu regeln“, d. h.<br />
einen Arbeitsablauf sicherzustellen, der eine sachgerechte<br />
Ausführung der Arbeiten ermöglicht.<br />
Das ist der eine Aspekt. In der VOB C werden für<br />
alle Gewerke Nebenleistungen, die ohne gesonderte<br />
Vergütung Auftragsbestandteil werden, und Besondere<br />
Leistungen unterschieden. Letztere müssen <strong>im</strong> Leistungsverzeichnis<br />
getrennt ausgewiesen und <strong>im</strong> Falle der<br />
Beauftragung besonders vergütet werden. Nicht wenige<br />
Schutzleistungen sind Nebenleistungen. Nicht jedoch<br />
aufwendigere Schutzmaßnahmen wie Staubwände, Gerüsteinhausungen<br />
und ähnliches.<br />
Sollte dies einem gestandenen Architekten nicht geläufig<br />
sein? Trotz des sachgerechten, mit der VOB begründeten<br />
Widerspruchs gegen die Mängelanzeige kam<br />
es zu Auseinandersetzungen mit dem Stuckateurmeister,<br />
<strong>Restaurator</strong> <strong>im</strong> <strong>Handwerk</strong> – Ausgabe 4/2011<br />
Anzeige<br />
dem wirtschaftliche Sanktionen für den Fall der Verweigerung<br />
der Mängelbeseitigung angedroht wurden. Der<br />
Subunternehmer als letztes Glied der Kette wurde quasi<br />
genötigt, sich zu beugen und auf eigene Kosten den Anstrich<br />
zu überarbeiten. Infolge des inzwischen abgebauten<br />
Gerüstes fielen darüber hinaus zusätzliche Kosten<br />
für die Anmietung eines Hubsteigers an. Zwar war der<br />
entstandene Schaden mit ca. 1.200 € nicht riesig. Der<br />
Rechtsweg wäre in dieser Sache viel zu kostspielig und<br />
zeitaufwendig gewesen. Deshalb wählte man das kleinere<br />
Übel. Wie verhält es sich aber, wenn jemand wirklich<br />
darauf angewiesen ist und die Last vielleicht noch größer<br />
ist und man an eine solche despotische Bauleitung gerät?<br />
Der Architekt ist zuständig für die sachkundige<br />
Analyse und Steuerung der Vorgänge auf der Baustelle.<br />
Dass der <strong>Handwerk</strong>er für seine Leistung einen gerechten<br />
Lohn und der Bauherr eine einwandfreie Arbeit<br />
für einen angemessenen Preis erhält, ist ein Teil dieser<br />
Arbeit. Als <strong>Handwerk</strong>er Ersatz zu leisten für mangelhafte<br />
Arbeit, ist schmerzhaft, aber angemessen. Diesen<br />
Ausgleich herzustellen ist Bestandteil der schwierigen<br />
Arbeit des bauleitenden Architekten. Das Regelwerk der<br />
VOB ist dabei mit all ihren Vor- und Nachteilen als Hilfe<br />
gegeben. In der Auslegung und Handhabung dieser<br />
Arbeitsgrundlage aber sollte der Architekt geübt, sicher<br />
und vor allem erkennbar sachkundig sein. In diesem Fall<br />
hat er diesen Eindruck nicht vermittelt, zum materiellen<br />
Schaden der Firma und zur offenen und kritischen Bewertung<br />
für Interessierte oder für in ähnlicher Weise von<br />
beiden Seiten Betroffene. �