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Integriertes Working Capital und Cash Management

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Beitrag<br />

» Es ist Aufgabe<br />

des vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters,<br />

die Banken <strong>und</strong><br />

Lieferanten von der<br />

Fortführungs fähigkeit<br />

des Unternehmens<br />

durch aus sagekräftige<br />

Planungen zu überzeugen.<br />

«<br />

7 Ott/Göpfert, Kauf von Unternehmen aus der Insolvenz<br />

– Ein Praxisleitfaden, S. 82f.<br />

8 Ott/Göpfert, a. a. O., S. 82f.<br />

9 Ott/Göpfert, a. a. O., S. 82f.<br />

10 Ott/Göpfert, a. a. O., S. 82f.<br />

11 BGH, Urt. v. 28.02.2008, Az.: IX ZR 177/05.<br />

12 BGH, Urt. v. 29.11.2007, Az.: IX ZR 30/07.<br />

13 BGH, Urt. v. 28.02.2008, Az.: IX ZR 177/05.<br />

14 9. Zivilsenat, Az.: IX ZR 98/08.<br />

1 / 2009 ForderungsPraktiker<br />

IV. Globalzession als unechter<br />

Massekredit<br />

Viel diskutiert wird derzeit in der Bankpraxis die<br />

Möglichkeit der Banken einen unechten (mittelbaren)<br />

Massekredit zu gewähren.<br />

1. „Echter“ Massekredit<br />

Entscheidet sich der (vorläufige) Insolvenzverwalter<br />

zur Unternehmensfortführung, muss<br />

dem Unternehmen häufig bereits während des<br />

Insolvenzeröffnungsverfahrens neue Liquidität<br />

verschafft werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

hat die Möglichkeit einen echten Massekredit<br />

aufzunehmen. Dies ist ein normaler Fest-<br />

oder Kontokorrentkredit.<br />

Er hat im eröffneten Insolvenzverfahren den<br />

Rang einer Masseverbindlichkeit. In dieser<br />

Phase stellt es sich für eine Bank sehr schwierig<br />

dar, einen echten Massekredit zu gewäh-<br />

ren 7 .<br />

2. „Unechter“ Massekredit<br />

Wesentlich einfacher ist es für die Hausbank<br />

des Schuldnerunternehmens zumindest einen<br />

„unechten“ Massekredit dadurch zu gewähren,<br />

dass sie einen Teil der an sie abgetretenen<br />

Forderungen freigibt 8 . Die Freigabe bringt<br />

dem Schuldnerunternehmen oftmals rasch<br />

<strong>und</strong> unkompliziert die dringend benötigte<br />

Liquidität, ohne dass die Bank neue Kreditmittel<br />

zur Verfügung stellen muss.<br />

Die Gläubigerbank <strong>und</strong> der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

einigen sich darüber, dass schuldbefreiende<br />

Zahlungen auf ein Konto erfolgen,<br />

über welches alleine der vorläufige Insolvenzverwalter<br />

verfügungsberechtigt ist. Häufige<br />

Voraussetzung für diese Einigung ist die Bereitschaft<br />

der Lieferanten, die üblichen Lieferantenkredite<br />

fortbestehen zu lassen 9 .<br />

Es ist Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

die Banken <strong>und</strong> Lieferanten von der<br />

Fortführungsfähigkeit des Unternehmens<br />

durch aussagekräftige Planungen zu überzeugen.<br />

Konkret kann dies z. B. bedeuten, dass ein<br />

nachvollziehbares <strong>Cash</strong>-<strong>Management</strong> installiert<br />

wird. Dessen Aufgabe ist es, – je nach<br />

angespannter Situation – Liquiditätspläne<br />

aufzustellen, diese genau zu verfolgen <strong>und</strong> zu<br />

aktualisieren <strong>und</strong> die Verfügbarkeit im Rahmen<br />

dieser Pläne strikt einzuhalten 10 .<br />

V. Verlagerung des Ausfallrisikos<br />

zu Lasten der Bank<br />

Wenn die Drittschuldner ihre Zahlungen auf<br />

das debitorische Girokonto des Kreditnehmers<br />

leisten, verrechnet die Bank die Gutschriften<br />

mit ihrem nach Kündigung fällig gewordenen<br />

Kreditrückzahlungsanspruch.<br />

Die Verrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO<br />

unzulässig, wenn die Bank die Möglichkeit der<br />

Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung<br />

erlangt hat. Die Bank muss dann die<br />

Gutschriften dem Insolvenzverwalter gem.<br />

§ 667 BGB herausgeben, ohne dass der Insolvenzverwalter<br />

die Verrechnung anzufechten<br />

bräuchte 11 .<br />

Bei offen gelegter wie bei stiller Zession entsteht<br />

durch die Gutschrift der Zahlungen<br />

der Drittschuldner ein Anspruch des Kreditnehmers<br />

auf Herausgabe der Gutschrift. Das<br />

Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 Abs. 1 AGB<br />

an diesem Herausgabeanspruch des Kreditnehmers<br />

tritt an die Stelle der erloschenen Kaufpreis-<br />

oder Werklohnforderung 12 .<br />

Dieser Sicherheitentausch benachteiligt die<br />

Gläubiger nach Auffassung des BGH 13 nicht,<br />

sofern die Bank aufgr<strong>und</strong> der Globalzession<br />

ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht<br />

nach § 51 Nr. 1 InsO an der Forderung erworben<br />

hatte. Dies bedeutet, dass die Bank auch in<br />

der Krise des Kreditnehmers anfechtungsrechtlich<br />

zur Verrechnung von Zahlungseingängen<br />

berechtigt ist, die aus sicherungshalber<br />

abgetretenen Forderungen stammen, sofern<br />

der Erwerb oder das Werthaltigmachen der<br />

Forderungen unanfechtbar ist.<br />

VI. Rechtserwerb voraus­<br />

abgetretener Kontokorrentforderungen<br />

bei Insolvenz<br />

Die BGH-Rechtsprechung vom 25.06.2009 14 hat<br />

eine weitgehende Entwertung der Vorauszession<br />

von Kontokorrentforderungen als Sicherungsmittel<br />

zur Folge. Die Vorausabtretung von<br />

K<strong>und</strong>enforderungen ist ein bedeutendes Siche-

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