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Integriertes Working Capital und Cash Management

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28<br />

Beitrag<br />

» Die überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit<br />

der Fortführung muss<br />

anhand einer qualifiziertenFortführungsprognose<br />

nebst<br />

Planverprobung dargelegt<br />

werden. «<br />

8 Die Frage der nachträglichen Begutachtung<br />

werfen Hirte/Knof, WM 2009 S. 1961, 1967 auf<br />

<strong>und</strong> verweisen mit Blick auf IDW 2002 S. 329 <strong>und</strong><br />

Rockel/Andersch WPg 2009, S. 146 darauf, dass<br />

die Erstellung von Konzepten Sache der Sanierungsberater<br />

<strong>und</strong> die Prüfung von Konzepten<br />

Aufgabe der Wirtschaftsprüfer sei. Unter Bezugnahme<br />

auf Grabow, Kreditvergabe im Turnaro<strong>und</strong>,<br />

Kreditpraxis 1997, S. 4, 5, weisen Hirte/<br />

Knof indes auch darauf hin, dass die Kreditwirtschaft<br />

Sanierungsberater bevorzuge. Inwieweit<br />

überhaupt eine Begutachtung von Sanierungskonzepten<br />

– außerhalb eines Rechtsstreits über<br />

Scheinsanierung, Insolvenzverschleppung <strong>und</strong><br />

dergl. – durch Wirtschaftsprüfer (oder Sanierungsberater)<br />

in Frage kommt, ist angesichts der<br />

internen Aufgabe der Banken (vgl. etwa „Model<br />

Pro“ des DSGV), die in Sanierungsgutachten <strong>und</strong><br />

-konzepten enthaltenen Aussagen zu plausibilisieren,<br />

fraglich. Im Übrigen vgl. auch Kaufmann,<br />

in Buth/Hermanns, Restrukturierung, Sanierung,<br />

Insolvenz. 3. Aufl. § 23, Rdnr. 19 ff.<br />

9 Theewen, Marisk-Handbuch Sanierung, S. 72.<br />

10 So noch BGHZ 10, 228. Später scheint der BGH<br />

dieses Erfordernis nicht mehr aufrecht erhalten<br />

zu haben. Das Erfordernis eines externen Gutachters<br />

bejahend z. B. Obermüller, Rdn. 5.131,<br />

Theewen, MaRisk-Handbuch Sanierung S. 72,<br />

ders., WM 2004 S. 105, 109, ders., BKR 2003<br />

S. 141, 145f.; dagegen Wenzel, NZI 1999 S. 294,<br />

298.<br />

11 Vgl. Kaufmann, in Buth/Hermanns, Restrukturierung,<br />

Sanierung, Insolvenz. 3. Aufl. § 23,<br />

Rdnr. 19 ff.<br />

12 Die Initiativen des IDW FAR 1/1991 <strong>und</strong> ES 6 unterstreichen<br />

das Selbstverständnis der Wirtschaftsprüfer,<br />

für die Erstellung von Sanierungskonzepten<br />

berufen zu sein. Vgl. hierzu auch die<br />

zahlreichen Stellungnahmen von Vertretern der<br />

wirtschaftsprüfenden Berufe auf der Internetseite<br />

des IDW http://www.idw.de/idw/portal/<br />

n281334/d302256/search/portal.do<br />

13 Näheres unter http://www.fachseminarevon-fuerstenberg.de/fachberaterlehrgaenge/<br />

fachberater-fur-sanierung-<strong>und</strong>-insolvenz<br />

verwaltung-dstv-e-v-2009-2010/<br />

1 / 2009 ForderungsPraktiker<br />

müssen, der die Fortführungsprognose erstellt 8 .<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH soll die<br />

objektive Sanierungsfähigkeit des Kriseunternehmens<br />

durch einen objektiven – nicht<br />

notwendigerweise unabhängigen 9 oder<br />

unbeteiligten – branchenk<strong>und</strong>igen Wirtschaftsfachmann<br />

10 festgestellt werden. In<br />

erster Linie haben sich daher auf Sanierung bzw.<br />

Restrukturierung spezialisierte Unternehmensberater<br />

<strong>und</strong> Unternehmensberatungsgesellschaften<br />

bewährt 11 . Aber auch entsprechend<br />

versierte Wirtschaftsprüfer <strong>und</strong> Steuerberater<br />

können in Betracht kommen, wenn sie<br />

die erforderliche Expertise aufweisen 12 oder<br />

diese jeweils anlass- bzw. projektbezogen beiziehen.<br />

Die Initiativen des IDW FAR 1/1991 <strong>und</strong><br />

ES 6 unterstreichen das Selbstverständnis der<br />

Wirtschaftsprüfer, für die Erstellung von Sanierungskonzepten<br />

berufen zu sein. Die Steuerberaterlehrgänge<br />

zum „Fachberater für Sanierung<br />

<strong>und</strong> Insolvenzverwaltung“ <strong>und</strong> Fachberater<br />

Abbildung 1: „Grobstruktur eines Sanierungsgutachtens“<br />

Sanierungsgutachten<br />

Grobstruktur eines Sanierungsgutachtens<br />

für Vermögens- <strong>und</strong> Finanzplanung” bilden<br />

nach Auffassung des DStV die entscheidenden<br />

Gr<strong>und</strong>lagen, den steuerberatenden Berufen<br />

zu ermöglichen, im Wege einer projektsteuernden<br />

Funktion Sanierungskonzeptaufgaben<br />

wahrzunehmen 13 . So bietet sich an, sogenannte<br />

Projektteams zu bilden, im Rahmen<br />

derer der Steuerberater des Unternehmens in<br />

im Einzelfall zu definierendem Umfang gemeinsam<br />

mit einem spezialisierten Berater tätig wird.<br />

Auf diese Weise soll in angemessener Weise<br />

erreicht werden, dass Datenvollständigkeit,<br />

Branchen- <strong>und</strong> Märkte-Know-how, Methodik<br />

sowie Qualitätssicherung gewährleistet sind.<br />

III. Inhalte eines Sanierungsgutachtens<br />

1. Beschreibung des Unternehmens<br />

• Bisherige Unternehmensentwicklung<br />

• Rechtliche Verhältnisse<br />

• Finanzwirtschaftliche Verhältnisse<br />

• Leistungswirtschaftliche Verhältnisse<br />

• Organisatorische Strukturen<br />

2. Unternehmensanalyse<br />

• Analyse der Krisenursachen<br />

• Beurteilung der Unternehmenssituation<br />

3. Leitbild des sanierten Unternehmens<br />

• Corporate Identity<br />

• Entwicklung der Tätigkeitsfelder <strong>und</strong> Marktstrategien<br />

• Ausrichtung der Funktionen<br />

• Künftige gesellschaftsrechtliche Struktur<br />

• Beziehungen zu Kapitalgebern<br />

4. Sanierungsmaßnahmen<br />

• Finanzwirtschaftlich<br />

- Gesellschafter<br />

- Kreditinstitute<br />

- Lieferanten<br />

- Finanzbehörden<br />

- Sozialversicherungsträger<br />

- Ö�entliche Hand (Subventionen)<br />

• Leistungswirtschaftlich<br />

- Personal<br />

- Produktion<br />

- Forschung <strong>und</strong> Entwicklung<br />

- <strong>Management</strong><br />

- Material<br />

- Vertrieb<br />

5. Zusammenfassende Fortführungsprognose<br />

6. Planverprobung<br />

Zunächst ist zur näheren Klarstellung zu sagen,<br />

dass es keine Legaldefinition für die Begriffe<br />

Sanierungskonzepzt

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