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Integriertes Working Capital und Cash Management

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18<br />

Beitrag<br />

» Nach Offen legung<br />

der Zession ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Sicherungsnehmer<br />

für<br />

den Forderungseinzug<br />

zuständig. Dies<br />

gilt stets dann, wenn<br />

weder ein Insolvenzantrag<br />

gestellt noch<br />

das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wurde. «<br />

24 BGH, Urt. v. 29.11.2007, Az.: IX ZR 30/07.<br />

25 WM 1998 S. 1530.<br />

26 WM 2002, 1797, 1798.<br />

27 NZI 2000, 301, 302.<br />

1 / 2009 ForderungsPraktiker<br />

mente (nämlich die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit)<br />

darlegen <strong>und</strong> beweisen.<br />

I. d. R. entscheidet bereits die Einordnung als<br />

inkongruente oder kongruente Deckung<br />

über den prozessualen Erfolg der vom Verwalter<br />

geltend gemachten anfechtungsrechtlichen<br />

Rückgewähransprüche.<br />

Der BGH betonte in seiner Entscheidung 24 , dass<br />

eine Sicherung kongruent sei, wenn bereits bei<br />

Abschluss des Globalabtretungsvertrags das<br />

dingliche Geschäft vollzogen <strong>und</strong> zugleich die<br />

schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich<br />

möglichen Maß derart konkretisiert wird,<br />

dass die abgetretenen Forderungen zumindest<br />

bestimmbar sind.<br />

VIII. Forderungseinzug durch<br />

den Sicherungsnehmer/<br />

Insolvenzverwalter<br />

1. Forderungseinzug durch die Banken<br />

als Sicherungsnehmer<br />

Nach Offenlegung der Zession ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Sicherungsnehmer für den Forderungseinzug<br />

zuständig. Dies gilt stets dann, wenn weder<br />

ein Insolvenzantrag gestellt wurde noch das<br />

Insolvenzverfahren eröffnet wurde.<br />

Der Sicherungsnehmer darf somit nach Offenlegung<br />

der Zession den Forderungseinzug<br />

nicht treuwidrig unterlassen. Andernfalls kann<br />

er sich schadensersatzpflichtig machen. Zum<br />

Forderungseinzug benötigt der Sicherungsnehmer<br />

die Debitorenlisten <strong>und</strong> Kopien der<br />

Rechnungen. Die Herausgabe von Bestandslisten<br />

ist sogar mittels einer einstweiligen Verfügung<br />

erzwingbar 25 .<br />

2. Forderungseinzug im Insolvenzeröffnungsverfahren<br />

a) Gesetzesänderung im<br />

Insolvenzantragsverfahren<br />

Um die Fortführung des Unternehmens im<br />

Insolvenzeröffnungsverfahren zu erleichtern<br />

<strong>und</strong> mit mehr Rechtssicherheit auszustatten,<br />

erweitert § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO den Katalog<br />

der zulässigen Sicherungsmaßnahmen.<br />

Das Insolvenzgericht kann jetzt schon vor der<br />

Insolvenzeröffnung anordnen, dass „… Gegenstände,<br />

die im Falle der Eröffnung des Verfahrens<br />

von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung<br />

verlangt werden könnte, vom Gläubiger<br />

nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen<br />

<strong>und</strong> dass solche Gegenstände zur Fortführung des<br />

Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden<br />

können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung<br />

sind …“.<br />

Damit wird das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters<br />

nach § 166 InsO in weitem<br />

Umfang in das Antragsverfahren vorverlegt,<br />

was die Sicherheitsposition von Kredit- <strong>und</strong><br />

Leasinggebern sowie Lieferanten des Schuldners<br />

erheblich einschränken kann. Die Verwertungsbefugnis<br />

soll sich damit in der Person des<br />

vorläufigen Insolvenzverwalters konzentrieren.<br />

Es soll vermieden werden, dass eine Fortführung<br />

bereits daran scheitert, dass Streitigkeiten<br />

mit den Aus- <strong>und</strong> Absonderungsgläubigern<br />

den vorläufigen Verwalter lähmen. Die betroffenen<br />

Gläubiger erhalten einen Wertausgleich;<br />

in die Masse fließen hingegen die Kostenpauschalen<br />

der §§ 170 f. InsO.<br />

b) Neue Verwertungsmaßnahme bislang<br />

selten eingesetzt<br />

Die neue Sicherungsmaßnahme wird durch die<br />

Insolvenzgerichte <strong>und</strong> Verwalter noch äußerst<br />

sparsam eingesetzt. Erklären lässt sich dies<br />

damit, dass bereits vor dem Inkrafttreten des<br />

§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO zwischen dem vorläufigen<br />

Verwalter <strong>und</strong> den Aus- <strong>und</strong> Absonderungsgläubigern<br />

mit der Norm vergleichbare<br />

vertragliche Regelungen getroffen wurden.<br />

Solche Vereinbarungen bleiben auch nach<br />

dem Inkrafttreten des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO<br />

rechtlich zulässig.<br />

3. Forderungseinzug im eröffneten<br />

Insolvenzverfahren<br />

Im eröffneten Insolvenzverfahren darf gem.<br />

§ 166 Abs. 2 InsO der Insolvenzverwalter eine<br />

Forderung, die der Schuldner zur Sicherung<br />

eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen.<br />

Das Verwertungsrecht geht also mit Verfahrenseröffnung<br />

stets auf den Verwalter über.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob die Abtretung<br />

bereits offen gelegt wurde 26 . Der Sicherungsnehmer<br />

ist nicht mehr befugt, die Forderung<br />

selbst einzuziehen 27 .

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