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Integriertes Working Capital und Cash Management

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Aktuell<br />

Verwertung, Beitreibung, Investor<br />

Abtretung von Darlehensforderungen<br />

durch eine Sparkasse ist<br />

wirksam<br />

w Im Rahmen von Kreditverkäufen <strong>und</strong><br />

auch sonstigen Abtretungen von Darlehensforderungen<br />

herrschte längere Zeit<br />

Unsicherheit darüber, ob eine solche Abtretung<br />

von Darlehensforderungen im Zuge<br />

der Veräußerung von sog. „Non performing<br />

loans“ rechtlich überhaupt zulässig<br />

ist. Mit seiner Gr<strong>und</strong>satzentscheidung<br />

vom 27.02.2007 hatte der BGH dies<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bejaht. Eine letzte Rechtsunsicherheit<br />

hatte aber bislang noch im<br />

Bereich der Sparkassen bestanden, da die<br />

Sparkassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />

zusätzlichen Anforderungen<br />

unterliegen.<br />

So hatte ein (ehemaliger) Darlehensnehmer<br />

geklagt, weil er die Abtretung der gegen<br />

ihn gerichteten Darlehensforderung wegen<br />

eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis<br />

<strong>und</strong> gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB<br />

(Verletzung von Privatgeheimnissen durch<br />

Amtsträger) für unwirksam hielt. Der XI.<br />

Senat am BGH hat diesen Fall in seinem<br />

Urteil vom 27.10.2009 (Aktenzeichen: XI<br />

ZR 225/08) nunmehr entschieden.<br />

Nach Ansicht des Bankrechtssenats am BGH<br />

liegt in der Abtretung einer Darlehensforderung<br />

durch eine Sparkasse weder ein Verstoß<br />

gegen das Bankgeheimnis noch ein<br />

Verstoß gegen § 203 StGB vor. Der Senat<br />

hat in seiner Entscheidung aber offengelassen,<br />

ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich<br />

organisierten Sparkasse überhaupt<br />

noch als Amtsträger im Sinne von<br />

§ 203 StGB anzusehen sind. Da das von<br />

den privaten Kreditinstituten <strong>und</strong> Genossenschaftsbanken<br />

zu wahrende Bankgeheimnis<br />

nicht in den Schutzbereich des<br />

§ 203 StGB fällt, muss diese gesetzgeberische<br />

Gr<strong>und</strong>entscheidung nach Ansicht<br />

des XI. Senats am BGH auch für öffentlichrechtliche<br />

Sparkassen gelten (BGH, Urt. v.<br />

27.10.09, XI ZR 228/08).<br />

Rechtsanwalt Dr. Michael Flitsch, Wellensiek<br />

Rechtsanwälte £<br />

4 1 / 2009 ForderungsPraktiker<br />

Sanierung, Verwertung<br />

Überschuldungsbegriff gilt bis<br />

2013<br />

w Das B<strong>und</strong>esjustizministerium meldet am<br />

18.09.2009, dass der B<strong>und</strong>esrat einen Änderungsvorschlag<br />

des BMJ zur Verlängerung<br />

der ursprünglich bis zum 31.12.2010 geltenden<br />

Bestimmung des Überschuldungsbegriffs<br />

angenommen hat. Er soll demnach<br />

für eine weitere Übergangszeit bis<br />

zum 31.12.2013 gelten. Somit soll auch<br />

nach 2010 eine bilanzielle Überschuldung<br />

nicht zur Insolvenz führen, wenn eine positive<br />

Fortführungsprognose besteht. Die<br />

ursprüngliche Übergangsregelung war<br />

als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst<br />

2008 beschlossen worden, um gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ges<strong>und</strong>en, aber durch die Finanzkrise<br />

betroffenen Unternehmen selbst bei rechnerischer<br />

Überschuldung eine Fortführung<br />

zu ermöglichen, wenn sie ihre fälligen<br />

Verbindlichkeiten voraussichtlich in<br />

einem überschaubaren Zeitraum werden<br />

bedienen können. Mehr dazu erfahren<br />

Sie auf S. 27–31 in dieser Ausgabe des<br />

ForderungsPraktiker. £<br />

Risikomanagement<br />

Ifo Konjunkturtest September<br />

2009: Die Kredithürde<br />

w Die Kredithürde für die gewerbliche<br />

Wirtschaft Deutschlands hat im September<br />

geringfügig abgenommen. 43,7% der<br />

befragten Unternehmen bezeichnen die<br />

Kreditvergabepraxis der Banken als restriktiv.<br />

Im Vormonat klagten noch 44,2% der<br />

Befragungsteilnehmer über einen schwierigen<br />

Zugang zu Bankkrediten. Allerdings<br />

ergibt sich zwischen den Wirtschaftbereichen<br />

kein einheitliches Bild.<br />

Auffallend ist die günstige Entwicklung<br />

im Handel, denn dort fiel die Kredithürde<br />

von August bis September von 41,7%<br />

auf 39,9%. Im Bauhauptgewerbe blieb<br />

die Kreditsituation unverändert. Ganz<br />

anders ist die Tendenz im verarbeitenden<br />

Gewerbe. Dort erhöht sich die Kredithürde<br />

von 45,9% auf 46,5%. Bemerkenswert ist<br />

insbesondere, dass die Kredithürde bei<br />

den großen Industriefirmen erneut gestiegen<br />

ist, <strong>und</strong> zwar von 51,8% im August auf<br />

nun 54,5%. Das ist der höchste Wert seit<br />

Beginn der Befragungen im Sommer 2003.<br />

Besonders stark stieg auch der Anteil der<br />

kleinen Firmen, die sich beklagen, nämlich<br />

von 40,4% auf 43,2%. Lediglich die<br />

mittelgroßen Unternehmen bewerten das<br />

Bankenverhalten etwas weniger häufig<br />

als zurückhaltend. Bei ihnen ist die Kredithürde<br />

auf 41,7% gesunken, nachdem<br />

sie im Vormonat bei 44,5% lag. £<br />

Vorstand, Risikomanagement,<br />

Sanierung, Revision<br />

Untreue durch Kreditvergabe?!<br />

w Mit Auslöser <strong>und</strong> Folge der Finanzkrise<br />

sind u. a. eine extrem hohe Zahl von<br />

Darlehensausfällen. Wann macht sich ein<br />

Bankmitarbeiter gegenüber seinem Institut<br />

strafbar, wenn er schlecht/ungenügend<br />

gesicherte Darlehen vergibt? Mit dieser<br />

Frage beschäftigte sich kürzlich ein Revisionsurteils<br />

des B<strong>und</strong>esgerichtshofs (BGH)<br />

vom 13.08.2009 in einem Strafverfahren<br />

gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied<br />

der WestLB: Dem Vorstandsmitglied war<br />

vorgeworfen worden, sich durch die Vergabe<br />

eines ungenügend gesicherten<br />

Großkredits i. H. v. 860 Mio. GBP, welcher<br />

später teilweise uneinbringlich geworden<br />

war, der Untreue zum Nachteil der Bank<br />

schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht<br />

Düsseldorf hatte das Vorstandsmitglied<br />

erstinstanzlich freigesprochen. Der<br />

BGH hob nun den Freispruch auf <strong>und</strong> verwies<br />

die Sache zur erneuten Verhandlung<br />

<strong>und</strong> Entscheidung an eine andere Strafkammer<br />

des Landgerichts Düsseldorf zurück.<br />

Die Vorschrift der Untreue gehört zu einer<br />

der schwierigsten im Wirtschaftsstrafrecht,<br />

daher gilt die Faustregel: Je komplexer<br />

der zugr<strong>und</strong>eliegende Sachverhalt, desto<br />

wahrscheinlicher der Freispruch. Von ausschlaggebender<br />

Bedeutung bei Untreuestraftaten<br />

ist die subjektive Vorstellung<br />

des Handelnden: Waren ihm die (wirtschaftlichen)<br />

Gefahren seiner Handlungen<br />

bewusst? Wie <strong>und</strong> auf welcher Informationsbasis<br />

ist er diesen Gefahren begegnet?<br />

Im Fall der WestLB verneinte die erste

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