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Termine - Akademie für die ländlichen Räume

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eine unbefriedigende Situation nicht<br />

nur aus Sicht von Herrn Eggersglüß.<br />

Der Knickerlass als eine <strong>für</strong> <strong>die</strong> zuständigen<br />

unteren Naturschutzbehörden<br />

bindende Verwaltungsvorschrift<br />

konkretisierte <strong>die</strong> gesetzlichen<br />

Knickschutzvorschriften des § 15b<br />

LNatSchG sowie der Eingriffsregelung<br />

bezüglich landschaftsprägender<br />

Einzelbäume, Baumgruppen usw.<br />

gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 8 LNatSchG<br />

und stellte eine weitgehende landeseinheitliche<br />

Anwendung sicher.<br />

Gründe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufhebung des Erlasses<br />

waren im Wesentlichen:<br />

• Geänderte rechtliche Bestimmungen,<br />

TTT Dezember 2005<br />

• Vorgaben des Knickerlasses entsprachen<br />

teilweise nicht mehr den<br />

fachlichen Standards,<br />

• Kein Regelungserfordernis per Erlass,<br />

da <strong>die</strong> meisten Inhalte als hinlänglich<br />

bekannte Regelungen,<br />

Wiederholung von Gesetzestexten<br />

und allgemeine Empfehlungen<br />

eingestuft wurden,<br />

• Grundsätzlicher Deregulierungsbedarf.<br />

Mit der Aufhebung des Erlasses sollte<br />

darüber hinaus erreicht werden,<br />

<strong>die</strong> örtliche Entscheidungskompetenz<br />

weiter zu stärken.<br />

Was hat sich durch <strong>die</strong> Aufhebung des Erlasses geändert?<br />

Manfred Schmidt vom Ministerium<br />

<strong>für</strong> Landwirtschaft, Umwelt und<br />

Ländliche <strong>Räume</strong> (MLUR) erläuterte,<br />

dass durch <strong>die</strong> Aufhebung des<br />

Knickerlasses <strong>die</strong> gesetzlichen Regelungen<br />

des § 15b LNatSchG nunmehr<br />

von den zuständigen unteren<br />

Naturschutzbehörden unmittelbar<br />

anzuwenden sind. Für <strong>die</strong> Knickpflege<br />

gelten weiterhin <strong>die</strong> im Gesetz<br />

aufgeführten Bestimmungen<br />

zur Knickpflege –wie 10-15 jähriger<br />

Knickturnus und Stehenlassen von<br />

Überhältern, das erlaubte seitliche<br />

Abschneiden der Zweige in einem<br />

Abstand von 1m zum Knickfuß. Da<br />

der Knickerlass <strong>die</strong>s nicht weiter<br />

spezifizierte, ergeben sich durch <strong>die</strong><br />

Aufhebung des Erlasses keine Auswirkungen.<br />

Die ausnahmsweise Zu-<br />

lassung des Schrägschnitts (Rückschnitt<br />

der Zweige bis zum Knickfuß)<br />

durch den Knickerlass ist entfallen<br />

und somit gesetzeswidrig.<br />

Verboten und somit bußgeldbewehrt<br />

ist <strong>die</strong>ser Tatbestand allerdings erst<br />

dann, wenn der Knick hiermit erheblich<br />

und nachhaltig beeinträchtigt<br />

wird. Dieses ist im Einzelfall von der<br />

unteren Naturschutzbehörde festzustellen<br />

und zu verfolgen. Durch <strong>die</strong><br />

Aufhebung des Knickerlasses sind<br />

in ordnungsrechtlicher Hinsicht keine<br />

Änderungen eingetreten. Verboten<br />

sind nach wie vor <strong>die</strong> Beseitigung<br />

des Knicks sowie alle Maßnahmen,<br />

<strong>die</strong> zu einer erheblichen und<br />

nachhaltigen Beeinträchtigung des<br />

Landschaftsbestandteiles führen.<br />

Resümierend stellte Herr Schmidt<br />

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