Termine - Akademie für die ländlichen Räume
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eine unbefriedigende Situation nicht<br />
nur aus Sicht von Herrn Eggersglüß.<br />
Der Knickerlass als eine <strong>für</strong> <strong>die</strong> zuständigen<br />
unteren Naturschutzbehörden<br />
bindende Verwaltungsvorschrift<br />
konkretisierte <strong>die</strong> gesetzlichen<br />
Knickschutzvorschriften des § 15b<br />
LNatSchG sowie der Eingriffsregelung<br />
bezüglich landschaftsprägender<br />
Einzelbäume, Baumgruppen usw.<br />
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 8 LNatSchG<br />
und stellte eine weitgehende landeseinheitliche<br />
Anwendung sicher.<br />
Gründe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufhebung des Erlasses<br />
waren im Wesentlichen:<br />
• Geänderte rechtliche Bestimmungen,<br />
TTT Dezember 2005<br />
• Vorgaben des Knickerlasses entsprachen<br />
teilweise nicht mehr den<br />
fachlichen Standards,<br />
• Kein Regelungserfordernis per Erlass,<br />
da <strong>die</strong> meisten Inhalte als hinlänglich<br />
bekannte Regelungen,<br />
Wiederholung von Gesetzestexten<br />
und allgemeine Empfehlungen<br />
eingestuft wurden,<br />
• Grundsätzlicher Deregulierungsbedarf.<br />
Mit der Aufhebung des Erlasses sollte<br />
darüber hinaus erreicht werden,<br />
<strong>die</strong> örtliche Entscheidungskompetenz<br />
weiter zu stärken.<br />
Was hat sich durch <strong>die</strong> Aufhebung des Erlasses geändert?<br />
Manfred Schmidt vom Ministerium<br />
<strong>für</strong> Landwirtschaft, Umwelt und<br />
Ländliche <strong>Räume</strong> (MLUR) erläuterte,<br />
dass durch <strong>die</strong> Aufhebung des<br />
Knickerlasses <strong>die</strong> gesetzlichen Regelungen<br />
des § 15b LNatSchG nunmehr<br />
von den zuständigen unteren<br />
Naturschutzbehörden unmittelbar<br />
anzuwenden sind. Für <strong>die</strong> Knickpflege<br />
gelten weiterhin <strong>die</strong> im Gesetz<br />
aufgeführten Bestimmungen<br />
zur Knickpflege –wie 10-15 jähriger<br />
Knickturnus und Stehenlassen von<br />
Überhältern, das erlaubte seitliche<br />
Abschneiden der Zweige in einem<br />
Abstand von 1m zum Knickfuß. Da<br />
der Knickerlass <strong>die</strong>s nicht weiter<br />
spezifizierte, ergeben sich durch <strong>die</strong><br />
Aufhebung des Erlasses keine Auswirkungen.<br />
Die ausnahmsweise Zu-<br />
lassung des Schrägschnitts (Rückschnitt<br />
der Zweige bis zum Knickfuß)<br />
durch den Knickerlass ist entfallen<br />
und somit gesetzeswidrig.<br />
Verboten und somit bußgeldbewehrt<br />
ist <strong>die</strong>ser Tatbestand allerdings erst<br />
dann, wenn der Knick hiermit erheblich<br />
und nachhaltig beeinträchtigt<br />
wird. Dieses ist im Einzelfall von der<br />
unteren Naturschutzbehörde festzustellen<br />
und zu verfolgen. Durch <strong>die</strong><br />
Aufhebung des Knickerlasses sind<br />
in ordnungsrechtlicher Hinsicht keine<br />
Änderungen eingetreten. Verboten<br />
sind nach wie vor <strong>die</strong> Beseitigung<br />
des Knicks sowie alle Maßnahmen,<br />
<strong>die</strong> zu einer erheblichen und<br />
nachhaltigen Beeinträchtigung des<br />
Landschaftsbestandteiles führen.<br />
Resümierend stellte Herr Schmidt<br />
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