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Tagesordnungspunkt 06 - Bezirksregierung Köln

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Köln</strong> November 2010<br />

20. Regionalplanänderung – Darstellung eines Symbols für die zweckgebundene Nutzung<br />

Pflegezentrum, Erftstadt-Konradsheim –<br />

Anlage 2 – UMWELTBERICHT<br />

zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-<br />

Artenschutz)(Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, -III 4 – 616.<strong>06</strong>.01.17)<br />

- Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur<br />

Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL)<br />

zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)<br />

- Landschaftsgesetz NRW, zuletzt geändert 19.<strong>06</strong>.2007<br />

- Bundes-Bodenschutzgesetz, zuletzt geändert am 09.12.2004<br />

- Wasserhaushaltsgesetz, zuletzt geändert am 31.07.2009 durch Artikel 4 des<br />

Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechtes (Inkrafttreten am 01.03.2010)<br />

- Wassergesetz für das Land NRW, zuletzt geändert am 11.12.2007<br />

- Bundes-Immissionsschutzgesetz, zuletzt geändert am 11.08.2009<br />

- Denkmalschutzgesetz vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 12.10.2005<br />

Als planerische Vorgaben werden u.a. die Inhalte des Landesentwicklungsplans NRW,<br />

des Regionalplans <strong>Köln</strong>, Teilabschnitt Region <strong>Köln</strong>, des Flächennutzungsplanes der<br />

Stadt Erftstadt sowie des Landschaftsplanes (LP Nr. 5 des Rhein-Erft-Kreises „Erfttal-<br />

Süd“) berücksichtigt.<br />

Landesentwicklungsplan NRW<br />

Der LEP NRW stellt den für die Planung vorgesehenen Bereich als Freiraum<br />

überlagert von einem Bereich für Grundwasservorkommen dar.<br />

Für die generelle Inanspruchnahme von Freiraum sind die Ziele des Kapitel B.III.<br />

`Natürliche Lebensgrundlagen´ LEP NRW, sowohl in Bezug auf die Regionalplanung<br />

als auch auf die Bauleitplanung maßgeblich (vgl. Regionalplan <strong>Köln</strong>, Kap. D.1.1<br />

`Freiraumsicherung). Demnach darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden,<br />

wenn der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des<br />

Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener<br />

Infrastruktur gedeckt werden kann oder wenn der regionalplanerisch dargestellte<br />

Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die<br />

absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht. Abweichend<br />

von dieser Bedingung ist die Inanspruchnahme von Freiraum bei bestehendem Bedarf<br />

auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in<br />

eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Einrichtungen der sozialen- und<br />

medizinischen Betreuung sind in den Siedlungsbereichen unterzubringen.<br />

Regionalplan <strong>Köln</strong>, Teilabschnitt Region <strong>Köln</strong><br />

Im Regionalplan ist das Gebiet um Erftstadt-Konradsheim als Allgemeiner Freiraum-<br />

und Agrarbereich, der mit der Freiraumfunktion Bereich für den Schutz der Landschaft<br />

und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie mit der Freiraumfunktion<br />

Grundwasser- und Gewässerschutz überlagert wird, dargestellt. Der BSLE betrifft<br />

einen Gebietsstreifen, der sich entlang der Gewässer Rotbach und Lechenicher<br />

Mühlengraben in Nord-Süd-Richtung zieht. Die Siedlungsgebiete von Erftstadt-<br />

Lechenich und Erftstadt-Dirmerzheim sind im Regionalplan als Allgemeine<br />

Siedlungsbereiche dargestellt, die den BSLE unterbrechen. Bei Erftstadt-Dirmerzheim<br />

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