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Business Guide Bregenz - Wirtschaftsservice Bregenz

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Einkommensteuer<br />

Selbstständige UnternehmerInnen bezahlen Einkommensteuer. Dabei sind<br />

vierteljährliche Vorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten. Die Vorauszahlung<br />

für das erste und folgende Geschäftsjahr basiert auf den Schätzungen<br />

über Umsatz und Gewinn für diese Jahre. Bis zum 30. April des<br />

Folgejahres muss jeder Unternehmer eine Einkommensteuererklärung<br />

abgeben, wonach die endgültige Steuerbelastung unter Berücksichtigung<br />

der Vorauszahlungen ermittelt wird. Diese kann auf folgende Art erfolgen:<br />

A) In Papierform: Das Formular E1 sowie die Ausfüllhilfe E2 finden Sie in der<br />

Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.<br />

gv.at/service/formulare.<br />

B) Online, das heißt über FINANZOnline unter finanzonline.bmf.gv.at (fordern<br />

Sie frühzeitig Ihre Pin Nummer an). Bei dieser Variante verlängert sich die<br />

Einreichfrist bis zum 30. Juni.<br />

Das Einkommen wird vom Steuerpflichtigen selbst ermittelt. Die Gewinnermittlung<br />

kann über Einnahmen-Ausgabenrechnung, Betriebsvermögensvergleich<br />

oder Pauschalierung erfolgen. Der Gewinn ermittelt sich aus dem Überschuss<br />

der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.<br />

Seit dem 1. Jänner 2010 bestehen höhere Grenzen für die Buchführungspflicht<br />

nach dem Unternehmensgesetzbuch. So sind nun Einzelunternehmer mit einem<br />

Umsatz von mehr als EUR 700.000,00 rechnungslegungspflichtig.<br />

Betriebsausgaben sind sämtliche Aufwendungen und Ausgaben, die durch<br />

den Betrieb veranlasst sind.<br />

Daneben können auch noch Freibeträge, z.B. für Forschungsaufwendungen<br />

oder Investitionen oder ein allgemeiner Gewinnfreibetrag, geltend gemacht<br />

werden. Ab 2010 steht jedem Einzelunternehmer ein Gewinnfreibetrag in<br />

Höhe von 13 % des Gewinnes bis maximal EUR 100.000 zu, bis EUR 30.000<br />

entfällt die Verpflichtung zur Vornahme von Investitionen in dieser Höhe.<br />

Als Betriebsausgaben gelten auch Spenden in Höhe von maximal 10 % des Gewinnes<br />

an begünstigte Spendenempfänger, welche auf der Seite des Finanzministeriums<br />

(www.bmf.gv.at unter dem Suchbegriff „Liste der begünstigten<br />

Spendenempfänger“) angeführt sind.<br />

Anstelle von tatsächlichen Betriebsausgaben können u.U. auch pauschalierte<br />

Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn diese höher sind. Das Pauschale<br />

beträgt dann 12 % (Gewerbetreibende) bzw. 6 % (Berater, Schriftsteller,<br />

Geschäftsführer) der Einnahmen, wenn der Umsatz im vergangenen Geschäftsjahr<br />

EUR 220.000,00 nicht überschritten hat, maximal EUR 26.400,00.<br />

Pauschalierung ist nur möglich, wenn keine Buchführungspflicht besteht.<br />

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