Business Guide Bregenz - Wirtschaftsservice Bregenz
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Einkommensteuer<br />
Selbstständige UnternehmerInnen bezahlen Einkommensteuer. Dabei sind<br />
vierteljährliche Vorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten. Die Vorauszahlung<br />
für das erste und folgende Geschäftsjahr basiert auf den Schätzungen<br />
über Umsatz und Gewinn für diese Jahre. Bis zum 30. April des<br />
Folgejahres muss jeder Unternehmer eine Einkommensteuererklärung<br />
abgeben, wonach die endgültige Steuerbelastung unter Berücksichtigung<br />
der Vorauszahlungen ermittelt wird. Diese kann auf folgende Art erfolgen:<br />
A) In Papierform: Das Formular E1 sowie die Ausfüllhilfe E2 finden Sie in der<br />
Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.<br />
gv.at/service/formulare.<br />
B) Online, das heißt über FINANZOnline unter finanzonline.bmf.gv.at (fordern<br />
Sie frühzeitig Ihre Pin Nummer an). Bei dieser Variante verlängert sich die<br />
Einreichfrist bis zum 30. Juni.<br />
Das Einkommen wird vom Steuerpflichtigen selbst ermittelt. Die Gewinnermittlung<br />
kann über Einnahmen-Ausgabenrechnung, Betriebsvermögensvergleich<br />
oder Pauschalierung erfolgen. Der Gewinn ermittelt sich aus dem Überschuss<br />
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.<br />
Seit dem 1. Jänner 2010 bestehen höhere Grenzen für die Buchführungspflicht<br />
nach dem Unternehmensgesetzbuch. So sind nun Einzelunternehmer mit einem<br />
Umsatz von mehr als EUR 700.000,00 rechnungslegungspflichtig.<br />
Betriebsausgaben sind sämtliche Aufwendungen und Ausgaben, die durch<br />
den Betrieb veranlasst sind.<br />
Daneben können auch noch Freibeträge, z.B. für Forschungsaufwendungen<br />
oder Investitionen oder ein allgemeiner Gewinnfreibetrag, geltend gemacht<br />
werden. Ab 2010 steht jedem Einzelunternehmer ein Gewinnfreibetrag in<br />
Höhe von 13 % des Gewinnes bis maximal EUR 100.000 zu, bis EUR 30.000<br />
entfällt die Verpflichtung zur Vornahme von Investitionen in dieser Höhe.<br />
Als Betriebsausgaben gelten auch Spenden in Höhe von maximal 10 % des Gewinnes<br />
an begünstigte Spendenempfänger, welche auf der Seite des Finanzministeriums<br />
(www.bmf.gv.at unter dem Suchbegriff „Liste der begünstigten<br />
Spendenempfänger“) angeführt sind.<br />
Anstelle von tatsächlichen Betriebsausgaben können u.U. auch pauschalierte<br />
Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn diese höher sind. Das Pauschale<br />
beträgt dann 12 % (Gewerbetreibende) bzw. 6 % (Berater, Schriftsteller,<br />
Geschäftsführer) der Einnahmen, wenn der Umsatz im vergangenen Geschäftsjahr<br />
EUR 220.000,00 nicht überschritten hat, maximal EUR 26.400,00.<br />
Pauschalierung ist nur möglich, wenn keine Buchführungspflicht besteht.<br />
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