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Business Guide Bregenz - Wirtschaftsservice Bregenz

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Urkunden: Synonym – Dokumente; grundsätzlich kann zwischen öffentlichen<br />

und öffentlich beglaubigten Urkunden unterschieden werden:<br />

Öffentliche Urkunden sind Urkunden,<br />

• die von der dazu befugten österreichischen Behörde in der vorgeschriebenen<br />

Form errichtet werden.<br />

• die von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (NotarInnen,<br />

ZivilingenieurInnen, ArchtektInnen, IngenieurkonsulentInnen) innerhalb<br />

ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden.<br />

• die durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt<br />

werden bzw.<br />

• die ausländische öffentliche Urkunden sind.<br />

Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.<br />

Öffentlich beglaubigte Urkunden: Sind Privaturkunden, bei denen Gericht oder<br />

NotarIn bestätigen, dass sie von dem/der AusstellerIn unterschrieben worden<br />

sind. Durch die Beglaubigung der Unterschrift gelten sie als öffentliche Urkunden<br />

und haben die Vermutung der Echtheit der Unterschrift für sich („qualifizierte<br />

Echtheitsvermutung“).<br />

Verwaltungsübertretung: Eine Verwaltungsübertretung begeht jemand, der<br />

gegen Verwaltungsvorschriften verstößt. Die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

kann dann Verwaltungsstrafen verhängen. Beispiele wären: Falschparken,<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen, Lärmbelästigung, Nichteinhaltung der Stellungspflicht,<br />

Meldepflicht.<br />

Von Amtswegen: Eine Behörde oder ein Gericht wird von sich aus, das heißt<br />

ohne Antrag einer Privatperson, tätig.<br />

Zuständigkeit: Unter Zuständigkeit versteht man den Aufgabenkreis eines<br />

Staatsorgans. Eine Rechtssache gehört beispielsweise vor ein bestimmtes Gericht<br />

(z. B. Bezirksgericht, Landesgericht, Handelsgericht) oder eine bestimmte<br />

Behörde.<br />

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