Business Guide Bregenz - Wirtschaftsservice Bregenz
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Urkunden: Synonym – Dokumente; grundsätzlich kann zwischen öffentlichen<br />
und öffentlich beglaubigten Urkunden unterschieden werden:<br />
Öffentliche Urkunden sind Urkunden,<br />
• die von der dazu befugten österreichischen Behörde in der vorgeschriebenen<br />
Form errichtet werden.<br />
• die von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (NotarInnen,<br />
ZivilingenieurInnen, ArchtektInnen, IngenieurkonsulentInnen) innerhalb<br />
ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden.<br />
• die durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt<br />
werden bzw.<br />
• die ausländische öffentliche Urkunden sind.<br />
Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.<br />
Öffentlich beglaubigte Urkunden: Sind Privaturkunden, bei denen Gericht oder<br />
NotarIn bestätigen, dass sie von dem/der AusstellerIn unterschrieben worden<br />
sind. Durch die Beglaubigung der Unterschrift gelten sie als öffentliche Urkunden<br />
und haben die Vermutung der Echtheit der Unterschrift für sich („qualifizierte<br />
Echtheitsvermutung“).<br />
Verwaltungsübertretung: Eine Verwaltungsübertretung begeht jemand, der<br />
gegen Verwaltungsvorschriften verstößt. Die zuständige Verwaltungsbehörde<br />
kann dann Verwaltungsstrafen verhängen. Beispiele wären: Falschparken,<br />
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Lärmbelästigung, Nichteinhaltung der Stellungspflicht,<br />
Meldepflicht.<br />
Von Amtswegen: Eine Behörde oder ein Gericht wird von sich aus, das heißt<br />
ohne Antrag einer Privatperson, tätig.<br />
Zuständigkeit: Unter Zuständigkeit versteht man den Aufgabenkreis eines<br />
Staatsorgans. Eine Rechtssache gehört beispielsweise vor ein bestimmtes Gericht<br />
(z. B. Bezirksgericht, Landesgericht, Handelsgericht) oder eine bestimmte<br />
Behörde.<br />
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