Business Guide Bregenz - Wirtschaftsservice Bregenz
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Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes<br />
Allgemeine Förderungsbestimmungen<br />
(2) Verordnung 6. der allenfalls (EG) Nr. geförderte 1998/2006 Kredit der Kommission nicht vertragsgemäß vom 15. Dezember getilgt wird, 2006 oder über<br />
die 7. Anwendung die vorgeschriebenen der Artikel 87 Bedingungen und 88 EG-Vertrag und Auflagen auf „De-minimis“-Beihilfen,<br />
aus Verschulden des<br />
ABl L Förderwerbers 379 vom 28.12.2006 nicht erfüllt werden.<br />
b) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 3 lit. a zurückzuzahlen sind, vom Tage<br />
Im Sinne der des Auszahlung EU-Wettbewerbsrechts an bis zur gänzlichen können Rückzahlung an Unternehmen mindestens (auch Großunter mit dem für nehmen)<br />
De-minimis-Förderungen diesen Zeitraum jeweils (Bagatellförderungen) geltenden Referenzzinssatz innerhalb von gemäß 3 Jahren Art. 1 in § Höhe 1 von<br />
insgesamt Abs. maximal 2 des 1. € Euro-Justiz-Begleitgesetzes, 200.000,– gewährt werden. BGBl. Der Förderungswerber I Nr. 125/1998, muss daher<br />
alle Förderungen, kontokorrentmäßig die innerhalb verzinst dieser werden, Rahmenrichtlinie und und/oder von anderen öffentlichen<br />
Förderungsstellen c) sich derjenige, innerhalb der eine der ihm letzten gewährte drei Jahre Förderung ab Antragstellung missbräuchlich gewährt zu anderen wurden,<br />
bekannt Zwecken geben. als Auf zu Basis jenen dieser verwendet, Angaben zu und denen den sie für gewährt Kumulierungen worden ist, von gemäß „De-minimis-<br />
Förderungen“ § 153 b geltenden des Strafgesetzbuches Bestimmungen strafbar wird geprüft, macht. ob und in welchem Ausmaß eine<br />
Förderung innerhalb dieser Rahmenrichtlinie gewährt werden kann. Das Land Vorarlberg<br />
behält sich demgemäß vor, das Ausmaß der Förderungshöhe auf Grundlage der<br />
4. Kumulierungsobergrenzen Förderungszusage zu kürzen.<br />
Die Förderungszusage erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten.<br />
6. Kennzeichnung von Unterlagen<br />
Sollten für die Gewährung der Förderung Originalrechnungen und sonstige Original-<br />
5. unterlagen EU-Wettbewerbsrecht<br />
vorgelegt werden, so sind diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen,<br />
Diese um unzulässigen Richtlinien stützen Mehrfachförderungen sich auf folgende entgegenzuwirken.<br />
europarechtliche Grundlagen:<br />
(1) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Jänner 2001 über die<br />
7. Verwendung Anwendung der von Artikel Begriffen 87 und 88 EG-Vertrag auf staat liche Beihilfen an kleine und<br />
Soweit mittlere in dieser Unternehmen, Richtlinie veröffentlicht Begriffe verwendet im Amtsblatt werden, der kommt Europäischen ihnen keine Gemeinschaften<br />
geschlechts-<br />
spezifische („ABL“) L Bedeutung 10/33 vom zu. 13.1.2001, Sie sind bei geändert der Anwendung durch die Verordnung auf bestimmte (EG) Personen Nr. 1976/2006 in der<br />
jeweils der Kommission geschlechtsspezifischen vom 20.12.2006, Form ABl zu verwenden.<br />
L 368 vom 23.12.2006.<br />
Als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der Richtlinien gelten nach dem<br />
EU-Wettbewerbsrecht 8. Gültigkeit dieser Unternehmen, Richtlinien die nicht mehr als 250 Personen beschäftigen,<br />
einen Die Richtlinien Jahresumsatz treten von mit höchstens 1.1.2007 in € Kraft 50.000.000,– und sind erzielen bis zum oder 31.12.2013 eine Jahresbilanz-<br />
gültig.<br />
summe von höchstens € 43.000.000,– erreichen und die Bedingung der Unabhängig -<br />
keit erfüllen. Als unabhängig gilt ein Unternehmen, das zu höchstens 25 % im Besitz<br />
eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen(s) ist.<br />
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