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Business Guide Bregenz - Wirtschaftsservice Bregenz

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Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes<br />

Allgemeine Förderungsbestimmungen<br />

(2) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über<br />

die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen,<br />

ABl L 379 vom 28.12.2006<br />

Im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts können an Unternehmen (auch Großunter nehmen)<br />

De-minimis-Förderungen (Bagatellförderungen) innerhalb von 3 Jahren in Höhe von<br />

insgesamt maximal € 200.000,– gewährt werden. Der Förderungswerber muss daher<br />

alle Förderungen, die innerhalb dieser Rahmenrichtlinie und/oder von anderen öffentlichen<br />

Förderungsstellen innerhalb der letzten drei Jahre ab Antragstellung gewährt wurden,<br />

bekannt geben. Auf Basis dieser Angaben und den für Kumulierungen von „De-minimis-<br />

Förderungen“ geltenden Bestimmungen wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß eine<br />

Förderung innerhalb dieser Rahmenrichtlinie gewährt werden kann. Das Land Vorarlberg<br />

behält sich demgemäß vor, das Ausmaß der Förderungshöhe auf Grundlage der<br />

Kumulierungsobergrenzen zu kürzen.<br />

6. Kennzeichnung von Unterlagen<br />

Sollten für die Gewährung der Förderung Originalrechnungen und sonstige Original-<br />

unterlagen vorgelegt werden, so sind diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen,<br />

um unzulässigen Mehrfachförderungen entgegenzuwirken.<br />

7. Verwendung von Begriffen<br />

Soweit in dieser Richtlinie Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechts-<br />

spezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der<br />

jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.<br />

8. Gültigkeit dieser Richtlinien<br />

Die Richtlinien treten mit 1.1.2007 in Kraft und sind bis zum 31.12.2013 gültig.<br />

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