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Facts & Figures. Romanisch - Lia Rumantscha

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Rechtsstellung des <strong>Romanisch</strong>en39Im Rahmen des revidierten Sprachenartikels in der nBV 1 hat das Bundesamt für Kultur (BAK) in denJahren 1999 – 2004 Massnahmen zu dessen Umsetzung erarbeitet. Diese sehen ein Sprachengesetz,die Förderung der sprachlichen Minderheiten, die Verständigung und den Austausch zwischenden Sprachgemeinschaften sowie Symposien vor (vgl. www.kultur-schweiz.admin.ch).Im Frühjahr 2004 hat der Bundesrat (in seiner neuen Zusammensetzung!) überraschenderweisebeschlossen, aus Spargründen davon abzusehen, dem Parlament eine Botschaft über das Sprachengesetzvorzulegen. Das Sprachengesetz hätte ab 2008 neue Bundesaufgaben von 17 Mio. Franken ausgelöstund den Bundesrat verpflichtet, mehrsprachige Kantone wie Bern, Wallis, Graubünden oder Freiburgetwa beim Austausch von Schulkindern und Lehrkräften, der Lehrmittelproduktion, der Durchführungvon Sprachkursen für Migranten oder der Erhaltung von Nachrichtenagenturen finanziell zu unterstützen.Zudem hätte die Mehrsprachigkeit durch eine von Bund und Kantonen gemeinsam betriebenewissenschaftliche Stelle gefördert werden sollen. Mit dem Verzicht auf ein eidgenössisches Sprachengesetzfällt ein nach langer Vorarbeit vorgesehener Pfeiler für eine aktive Sprachpolitik in der Schweiz.Der negative Bundesratsentscheid hat bei den Kantonen und Sprachorganisationen sowie bei der Erziehungsdirektorenkonferenz(EDK) Enttäuschung und Bedauern ausgelöst. Stand der Dinge 2004: Parlamentarierinnenund Parlamentarier der mehrsprachigen Kantone setzen sich nun zusammen mit der EDKdafür ein, dass das Sprachengesetz in den bundesrätlichen Legislaturplan 2004 – 08 aufgenommen wird.In der Bundesverfassung, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, hat auch die Kulturförderung desBundes mit Artikel 69 eine Verfassungsgrundlage erhalten. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist derBund verpflichtet, Rücksicht auf die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes zu nehmen. Der«Kulturartikel» 69 nBV 1 schliesst eine wichtige juristische Lücke zwischen der Verfassung und dergelebten Kulturförderung des Bundes. Er stellt die Grundlage für das geplante Kulturförderungsgesetz(KFG) dar und bietet die Chance, die Kulturpolitik des Bundes sowie ihr Zusammenspiel mit denKantonen, Gemeinden und Privaten zu überdenken und neu zu organisieren.Neben Art. 4 und 70 nBV 1 gibt es noch weitere Artikel in der Bundesverfassung, welche die LandesundAmtssprachen der Schweiz betreffen:Art. 8 nBV 1 (Rechtsgleichheit): 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft,[...], der Sprache,[...]Art. 18 nBV 1 (Sprachenfreiheit): Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.Art. 31 nBV 1 (Freiheitsentzug): 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf,unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitssentzugs und überihre Rechte unterrichtet zu werden. [...]Art. 188 nBV 1 (Bundesgericht): 4 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nimmtdie Bundesversammlung auf eine Vertretung der Amtssprachen Rücksicht.Art. 15 PublG 2 : (Veröffentlichung in rätoromanischer Sprache): Erlasse des Bundes von besondererTragweite werden als Einzelausgaben in rätoromanischer Sprache veröffentlicht. Die Bundeskanzleibestimmt diese Erlasse nach Rücksprache mit der Standeskanzlei des Kantons Graubünden.1 nBV = (neue) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. 4. 1999.2 PublG = Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz) vom18.6. 2004, SR 170.512.

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