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Facts & Figures. Romanisch - Lia Rumantscha

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Verwendungsbereich Rechtswesen59Gerichtliche EbeneMit Volksabstimmung vom 2. März 2000 ist die Gerichtsorganisation des Kantons Graubünden einergrundlegenden Reform unterzogen worden. Die Kreisgerichte sind in Bezirksgerichte umgestaltet worden,bei denen die Gerichtssprache nicht durch die kantonale Gesetzgebung festgelegt wird. Grundsätzlichliegt es daher in der Kompetenz der Bezirke, die für das Bezirksggericht massgebliche(n)Gerichtssprache(n) festzulegen. Sofern ein Bezirk im romanischsprachigen Gebiet liegt, kann das<strong>Romanisch</strong>e als Gerichtssprache bestimmt und das Verfahren in dieser Sprache durchgeführt werden.Dieses Vorgehen wird von der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zum Territorialitätsprinzipgestützt. In der Praxis ist die Frage des massgeblichen Gerichtssprache meistens nicht explizit geregelt.Es entspricht aber einer Gewohnheit, dass eine romanischsprachige Partei im romanischsprachigenGebiet vor Gericht ihre eigene Sprache verwenden kann.Da das <strong>Romanisch</strong>e als Gerichtssprache gilt, sind auch Anträge und Beweismittel in dieser Sprachezulässig.Gemäss Artikel 20 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden sind dieGerichtssprachen des Verwaltungsgerichts die von der Kantonsverfassung anerkannten Landessprachen.Somit gilt auch das <strong>Romanisch</strong>e als Gerichtssprache. Sofern eine Partei im Verwaltungsgerichtsverfahrenvor Gericht erscheinen muss, kann sie daher auch die romanische Sprache verwenden.Ebenso ist es möglich, die romanische Sprache für jedes Rechtsgeschäft sowie im Rahmen deröffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften zu verwenden. [Gemäss Minderheiten-Bericht desBundes vom Dezember 2002 z.H. des Europarates].MedienGemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) haben die elektronischen Medienu.a. den Auftrag, die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung zu berücksichtigen und der Öffentlichkeitnäher zu bringen. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) als Veranstalterinder nationalen und sprachregionalen Programme ist gemäss Art. 27 Abs. 1 RTVG und Art. 2 Abs. 1 lit. a.der SRG-Konzession verpflichtet, eigene Radioprogramme in allen Nationalssprachen, insbesondereauch in romanischer Sprache anzubieten. Die romanische Radio- und Fernsehgesellschaft als Regionalgesellschaftder SRG führt daher ein romanisches Radio (vgl. «Radio und Fernsehen», S. 67f.). Den beidenLokalradios Radio Engiadina und Radio Grischa hat der Bund die Auflage gemacht, in ihrem Programmeinen angemessenen Anteil von täglichen Nachrichten sowie regelmässige Sendungen über das gesellschaftlicheund kulturelle Geschehen in romanischer und italienischer Sprache auszustrahlen.Im Bereich Fernsehen wird der Bundesrat in Art. 27 Abs. 2 RTVG beauftragt, die Grundsätze festzulegen,nach denen die Bedürfnisse der romanischen Schweiz in den Programmen für die Regionen derAmtssprachen berücksichtigt werden. In Art. 2 Abs. 1 lit b. der SRG-Konzession wird das nationaleRundfunkunternehmen verpflichtet, die Belange der romanischen Schweiz in den Fernsehprogrammender anderen Sprachregionen zu berücksichtigen. Daher werden in den deutschsprachigen Fernsehprogrammmenregelmässig romanischsprachige Sendungen ausgestrahlt und auf den Kanälen der italienisch-und französischsprachigen Schweiz wiederholt.Bund und Kanton haben mit der Bereitsstellung von entsprechenden Finanzhilfen ermöglicht, eineromanische Nachrichtenagentur aufzubauen, die einen quantitativen und aktualisierten Ausbau desromanischen Medienagebotes garantiert.

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