Sexualität mit Tieren (Zoophilie) - Stiftung für das Tier im Recht
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sacht (lit. b) 196 . Dieselbe Strafandrohung besteht nach § 17 Ziff. 1 <strong>Tier</strong>SchG <strong>für</strong> <strong>das</strong> Töten eines<br />
<strong>Tier</strong>es <strong>im</strong> Rahmen zoophiler Handlungen, da diese nicht als ein <strong>im</strong> Sinne des<br />
<strong>Tier</strong>schutzgesetzes vernünftiger Grund <strong>für</strong> eine <strong>Tier</strong>tötung gelten 197 . Fällt die Ahndung einer<br />
zoophilen Handlung als Straftat nach § 17 <strong>Tier</strong>SchG mangels Roheit der Tat oder fehlender<br />
zeitlicher Intensität der Schmerzen und Leiden des <strong>Tier</strong>es ausser Betracht, liegt allenfalls eine<br />
Ordnungswidrigkeit nach § 18 <strong>Tier</strong>SchG vor. Tatbestandsmässig handelt nach dessen Abs. 1<br />
Ziff. 1, wer einem <strong>Tier</strong>, <strong>das</strong> er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund<br />
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Neben der vorsätzlichen ist auch die<br />
fahrlässige Tat strafbar, falls diese durch den <strong>Tier</strong>halter selbst begangen wird. Werden die<br />
erheblichen Schädigungen dem <strong>Tier</strong> hingegen von einem Dritten zugeführt, ist <strong>für</strong> eine<br />
Strafbarkeit ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln erforderlich. Hier<strong>für</strong> muss<br />
nachgewiesen werden, <strong>das</strong>s der Täter dem <strong>Tier</strong> die Verletzungen wissentlich und willentlich<br />
zufügte oder diese zumindest <strong>für</strong> möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Im Unterschied<br />
zu § 17 <strong>Tier</strong>SchG ist die Strafe <strong>für</strong> Ordnungswidrigkeiten <strong>im</strong> Sinne von § 18 <strong>Tier</strong>SchG nur<br />
ein Bussgeld (<strong>das</strong> <strong>im</strong> Höchstfalle nach § 18 Abs. 3 <strong>Tier</strong>SchG 25'000 Euro beträgt), und <strong>für</strong> die<br />
Verfolgung nicht ein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde zuständig 198 .<br />
Analog zur <strong>Recht</strong>slage in der Schweiz finden auch in Deutschland verschiedene <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> <strong>Zoophilie</strong> stehende Handlungen ihre rechtliche Grenze <strong>im</strong> nationalen Strafgesetzbuch<br />
199 . So wird auf Geschädigtenantrag hin wegen Sachbeschädigung nach § 303<br />
StGB/D <strong>mit</strong> einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldbusse belegt, wer vorsätzlich<br />
und rechtswidrig ein fremdes <strong>Tier</strong> verletzt oder tötet. Allenfalls in Frage kommen<br />
auch die Tatbestände des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB/D (be<strong>im</strong> "Fence-Hopping")<br />
oder der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäss § 183a StGB/D, falls eine zoophile<br />
Handlung in der Absicht öffentlich vorgenommen wird, <strong>für</strong> negatives Aufsehen zu sorgen 200 .<br />
Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldbusse bestraft werden ausserdem<br />
<strong>das</strong> Herstellen, Verbreiten und ähnliche Handlungen <strong>mit</strong> zoopornografischen Darstellungen<br />
(§ 184 Ziff. 3 StGB/D). Im Unterschied zur <strong>Recht</strong>slage in der Schweiz erlaubt sind in<br />
Deutschland hingegen der blosse Erwerb und Besitz von <strong>Tier</strong>pornografie.<br />
ccc) Österreich<br />
In Österreich waren sexuelle Handlungen <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> gemäss § 130 des 1852 erlassenen Gesetzbuchs<br />
über Verbrechen bis anfangs der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts unter dem<br />
Titel "Unzucht <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong>" <strong>mit</strong> einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht.<br />
Dabei wurden nicht nur beischlafähnliche Handlungen sanktioniert. Zur Vollendung des Delikts<br />
genügte vielmehr die Berührung der Genitalien des Täters <strong>mit</strong> dem Körper des lebenden<br />
<strong>Tier</strong>es (gleichgültig an welcher Stelle), wobei sich der Vorsatz auf Befriedigung des Geschlechtstriebs,<br />
d.h. auf sexuelle Entspannung des Täters richten musste 201 .<br />
196<br />
In der Praxis werden zoophile Handlungen, die bei den <strong><strong>Tier</strong>en</strong> zu Verletzungen führen, in den meisten Fällen<br />
als "roh" <strong>im</strong> Sinne von lit. a beurteilt (siehe dazu Ort/Reckewell 346 <strong>mit</strong> Verweisung auf entsprechende<br />
Gerichtsurteile).<br />
197<br />
Zum Ganzen siehe umfassend Ort/Reckewell 337ff.<br />
198<br />
Stettner 173; Buschmann 11f.; Frey, <strong>Recht</strong>slage 2; zum Ganzen siehe auch ausführlich Ort/Reckewell<br />
409ff.<br />
199<br />
Strafgesetzbuch vom 13. November 1998 (BGBl. I 3323).<br />
200<br />
Siehe dazu Frey, <strong>Recht</strong>slage 2f. und die entsprechenden Ausführungen zum Schweizer <strong>Recht</strong> (S. 21ff.).<br />
201 Merki 131.<br />
<strong>Sexualität</strong> <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> (<strong>Zoophilie</strong>) – ein unerkanntes <strong>Tier</strong>schutzrechtsproblem<br />
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