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Sexualität mit Tieren (Zoophilie) - Stiftung für das Tier im Recht

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sacht (lit. b) 196 . Dieselbe Strafandrohung besteht nach § 17 Ziff. 1 <strong>Tier</strong>SchG <strong>für</strong> <strong>das</strong> Töten eines<br />

<strong>Tier</strong>es <strong>im</strong> Rahmen zoophiler Handlungen, da diese nicht als ein <strong>im</strong> Sinne des<br />

<strong>Tier</strong>schutzgesetzes vernünftiger Grund <strong>für</strong> eine <strong>Tier</strong>tötung gelten 197 . Fällt die Ahndung einer<br />

zoophilen Handlung als Straftat nach § 17 <strong>Tier</strong>SchG mangels Roheit der Tat oder fehlender<br />

zeitlicher Intensität der Schmerzen und Leiden des <strong>Tier</strong>es ausser Betracht, liegt allenfalls eine<br />

Ordnungswidrigkeit nach § 18 <strong>Tier</strong>SchG vor. Tatbestandsmässig handelt nach dessen Abs. 1<br />

Ziff. 1, wer einem <strong>Tier</strong>, <strong>das</strong> er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund<br />

erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Neben der vorsätzlichen ist auch die<br />

fahrlässige Tat strafbar, falls diese durch den <strong>Tier</strong>halter selbst begangen wird. Werden die<br />

erheblichen Schädigungen dem <strong>Tier</strong> hingegen von einem Dritten zugeführt, ist <strong>für</strong> eine<br />

Strafbarkeit ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln erforderlich. Hier<strong>für</strong> muss<br />

nachgewiesen werden, <strong>das</strong>s der Täter dem <strong>Tier</strong> die Verletzungen wissentlich und willentlich<br />

zufügte oder diese zumindest <strong>für</strong> möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Im Unterschied<br />

zu § 17 <strong>Tier</strong>SchG ist die Strafe <strong>für</strong> Ordnungswidrigkeiten <strong>im</strong> Sinne von § 18 <strong>Tier</strong>SchG nur<br />

ein Bussgeld (<strong>das</strong> <strong>im</strong> Höchstfalle nach § 18 Abs. 3 <strong>Tier</strong>SchG 25'000 Euro beträgt), und <strong>für</strong> die<br />

Verfolgung nicht ein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde zuständig 198 .<br />

Analog zur <strong>Recht</strong>slage in der Schweiz finden auch in Deutschland verschiedene <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> <strong>Zoophilie</strong> stehende Handlungen ihre rechtliche Grenze <strong>im</strong> nationalen Strafgesetzbuch<br />

199 . So wird auf Geschädigtenantrag hin wegen Sachbeschädigung nach § 303<br />

StGB/D <strong>mit</strong> einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldbusse belegt, wer vorsätzlich<br />

und rechtswidrig ein fremdes <strong>Tier</strong> verletzt oder tötet. Allenfalls in Frage kommen<br />

auch die Tatbestände des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB/D (be<strong>im</strong> "Fence-Hopping")<br />

oder der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäss § 183a StGB/D, falls eine zoophile<br />

Handlung in der Absicht öffentlich vorgenommen wird, <strong>für</strong> negatives Aufsehen zu sorgen 200 .<br />

Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldbusse bestraft werden ausserdem<br />

<strong>das</strong> Herstellen, Verbreiten und ähnliche Handlungen <strong>mit</strong> zoopornografischen Darstellungen<br />

(§ 184 Ziff. 3 StGB/D). Im Unterschied zur <strong>Recht</strong>slage in der Schweiz erlaubt sind in<br />

Deutschland hingegen der blosse Erwerb und Besitz von <strong>Tier</strong>pornografie.<br />

ccc) Österreich<br />

In Österreich waren sexuelle Handlungen <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> gemäss § 130 des 1852 erlassenen Gesetzbuchs<br />

über Verbrechen bis anfangs der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts unter dem<br />

Titel "Unzucht <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong>" <strong>mit</strong> einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht.<br />

Dabei wurden nicht nur beischlafähnliche Handlungen sanktioniert. Zur Vollendung des Delikts<br />

genügte vielmehr die Berührung der Genitalien des Täters <strong>mit</strong> dem Körper des lebenden<br />

<strong>Tier</strong>es (gleichgültig an welcher Stelle), wobei sich der Vorsatz auf Befriedigung des Geschlechtstriebs,<br />

d.h. auf sexuelle Entspannung des Täters richten musste 201 .<br />

196<br />

In der Praxis werden zoophile Handlungen, die bei den <strong><strong>Tier</strong>en</strong> zu Verletzungen führen, in den meisten Fällen<br />

als "roh" <strong>im</strong> Sinne von lit. a beurteilt (siehe dazu Ort/Reckewell 346 <strong>mit</strong> Verweisung auf entsprechende<br />

Gerichtsurteile).<br />

197<br />

Zum Ganzen siehe umfassend Ort/Reckewell 337ff.<br />

198<br />

Stettner 173; Buschmann 11f.; Frey, <strong>Recht</strong>slage 2; zum Ganzen siehe auch ausführlich Ort/Reckewell<br />

409ff.<br />

199<br />

Strafgesetzbuch vom 13. November 1998 (BGBl. I 3323).<br />

200<br />

Siehe dazu Frey, <strong>Recht</strong>slage 2f. und die entsprechenden Ausführungen zum Schweizer <strong>Recht</strong> (S. 21ff.).<br />

201 Merki 131.<br />

<strong>Sexualität</strong> <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> (<strong>Zoophilie</strong>) – ein unerkanntes <strong>Tier</strong>schutzrechtsproblem<br />

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