Sexualität mit Tieren (Zoophilie) - Stiftung für das Tier im Recht
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gleichberechtigt zu betrachten sind, kann ihre Einwilligung zu zoophilen Kontakten wie<br />
gesehen höchstens vermutet werden.<br />
Vor dem Hintergrund der Mitgeschöpflichkeit von <strong><strong>Tier</strong>en</strong> haben sich <strong>mit</strong>tlerweile viele nationale<br />
Gesetzgeber wiederholt und explizit zur menschlichen Fürsorgepflicht bekannt 272 .<br />
Hinsichtlich sexueller Handlungen wird diese jedoch nicht derart ausgestaltet, <strong>das</strong>s die Gefahr<br />
körperlicher oder seelischer Schäden <strong>für</strong> die <strong>Tier</strong>e von vornherein min<strong>im</strong>iert ist. So berücksichtigt<br />
die rechtliche Trennung in zulässige und unzulässige <strong>Zoophilie</strong> weder den nur selten<br />
möglichen Nachweis von Leiden noch den Umstand, <strong>das</strong>s es sich bei den betroffenen <strong><strong>Tier</strong>en</strong><br />
um schutzbedürftige Wesen handelt, die nicht selber <strong>für</strong> ihre <strong>Recht</strong>e einstehen können und deren<br />
Missbrauch meist <strong>im</strong> Verborgenen stattfindet. Um sozusagen bereits "den Anfängen zu<br />
wehren" und positive Ausstrahlung in die nur schwer kontrollierbaren Bereiche des Missbrauchs<br />
zu bewirken, sind daher klare – generelle – <strong>Zoophilie</strong>verbote erforderlich 273 . Selbst<br />
ein (derzeit ohnehin nur in der Schweiz bestehender) verfassungsmässiger Schutz der tierlichen<br />
Würde allein genügt nicht. Nach dem <strong>im</strong> Strafrecht gültigen Grundsatz "Keine Strafe<br />
ohne Gesetz" 274 bedarf es einer Spezialnorm, die genau festlegt, welches Verhalten strafbar ist<br />
und welches nicht.<br />
Entsprechende Straftatbestände könnten den Titel "Sexuelle Handlungen <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong>" oder<br />
ähnlich tragen und sich <strong>im</strong> Wortlaut an die Verbote solcher Handlungen <strong>mit</strong> Kindern 275 anlehnen<br />
276 . Obschon dieser Vergleich von der Lehre noch mehrheitlich abgelehnt wird 277 , ist vor<br />
dem Hintergrund der <strong>mit</strong>tlerweile ausser Zweifel stehenden physischen und psychischen Leidensfähigkeit<br />
von <strong><strong>Tier</strong>en</strong> 278 nicht einzusehen, weshalb ihnen kein ähnlich restriktiver <strong>Recht</strong>sschutz<br />
vor sexueller Ausnützung zukommen soll wie Kindern und anderen schutzbedürftigen<br />
Personen 279 . Allgemein anerkannt ist, <strong>das</strong>s die sexuelle Freiheit des einzelnen dort ihre<br />
Grenze findet, wo <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf sexuelle Selbstbest<strong>im</strong>mung eines anderen beginnt. Menschen,<br />
die ihre <strong>Recht</strong>sposition nicht selbständig und frei durchsetzen können, wie Kinder, Behinderte<br />
oder Personen, die in einem besonderen Macht- und Abhängigkeitsverhältnis zum<br />
Täter stehen, werden von modernen <strong>Recht</strong>sordnungen richtigerweise durch restriktive Gesetze<br />
geschützt. Sexuelle Kontakte <strong>mit</strong> diesen Personen sind aufgrund ihrer grundsätzlichen<br />
Schutzbedürftigkeit verboten, wobei es irrelevant ist, ob sie sich selbst möglicherweise freiwillig<br />
an der Handlung beteiligen oder dadurch wirklich psychisch geschädigt werden.<br />
Empfindungs- und leidensfähige <strong>Tier</strong>e bezüglich ihrer Schutzwürdigkeit vor sexueller Ausbeutung<br />
<strong>mit</strong> diesen Personenkategorien gleichzusetzen, ist sowohl unter ethischen als auch<br />
unter rechtlichen Gesichtspunkten konsequent und bedeutet keine unbotmässige Vermenschlichung.<br />
Aus rechtssystematischer Überlegungen sollten die generellen Zoophileverbote nicht in die<br />
nationalen Strafgesetzbücher, sondern als Vergehens- oder zumindest als Übertretungstatbe-<br />
272 Siehe hierzu beispielsweise Art. 1 Abs. 1 TSchG/CH: "Dieses Gesetz ordnet <strong>das</strong> Verhalten gegenüber dem<br />
<strong>Tier</strong>; es dient dessen Schutz und Wohlbefinden" oder noch ausdrücklicher § 1 des deutschen <strong>Tier</strong>SchG:<br />
"Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Tier</strong> als Mitgeschöpf dessen<br />
Leben und Wohlbefinden zu schützen".<br />
273 So auch Luy 3.<br />
274 Siehe etwa Art. 1 StGB/CH.<br />
275 Siehe dazu etwa Art. 187 StGB/CH.<br />
276 Goetschel, Würde 154; ders./Bolliger 164.<br />
277 Siehe etwa Schwaibold/Meng 1072.<br />
278 Siehe dazu etwa Luy 1.<br />
279 So auch Luy 3.<br />
<strong>Sexualität</strong> <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> (<strong>Zoophilie</strong>) – ein unerkanntes <strong>Tier</strong>schutzrechtsproblem<br />
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