03.12.2012 Aufrufe

Sexualität mit Tieren (Zoophilie) - Stiftung für das Tier im Recht

Sexualität mit Tieren (Zoophilie) - Stiftung für das Tier im Recht

Sexualität mit Tieren (Zoophilie) - Stiftung für das Tier im Recht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. Kritische Würdigung<br />

a) Ungenügender <strong>Recht</strong>sschutz <strong>für</strong> sexuell verwendete <strong>Tier</strong>e<br />

Die vorliegende Untersuchung zeigt nicht nur, <strong>das</strong>s <strong>Sexualität</strong> <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> in unserer Gesellschaft<br />

weit verbreiteter ist als dies gemeinhin angenommen wird, sondern auch, <strong>das</strong>s entsprechende<br />

Handlungen in einem überwiegenden Teil der Staaten unseres Kulturkreises nicht<br />

mehr per se <strong>mit</strong> staatlichen Strafen belegt werden. Die Frage, ob <strong>Zoophilie</strong> neben einer moralisch<br />

diskutablen Handlung auch eine <strong>Recht</strong>sverletzung darstellt, wird seit der Zeit der Aufklärung<br />

zunehmend verneint. Einzig <strong>im</strong> angloamerikanischen <strong>Recht</strong>sraum hat man bis heute<br />

an den einst überall bestehenden Verboten festgehalten, während diese vorerst in den Ländern<br />

des romanischen und dann auch in jenen des germanischen <strong>Recht</strong>skreises <strong>mit</strong> Hinweis auf die<br />

strikte Trennung von <strong>Recht</strong> und Moral aufgehoben wurden. Allgemein durchgesetzt hat sich<br />

die Auffassung, <strong>das</strong>s <strong>Zoophilie</strong> jedoch dann bestraft werden soll, wenn <strong><strong>Tier</strong>en</strong> dabei erhebliche<br />

Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die meisten nationalen <strong>Tier</strong>schutzgesetze<br />

belegen entsprechende <strong>Tier</strong>quälereien daher <strong>mit</strong> mehr oder minder strengen Strafen.<br />

Zumindest sadistische oder in anderer Form gewalttätige Arten der <strong>Zoophilie</strong> werden so<strong>mit</strong><br />

als auf Gesetzesebene zu regelndes <strong>Tier</strong>schutzproblem erkannt. Hieran ist nichts auszusetzen;<br />

hinterfragt werden sollte hingegen die ausser in englischsprachigen Ländern praktisch überall<br />

bestehende Straffreiheit von sexuellen Handlungen <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong>, bei denen die Grenze der <strong>Tier</strong>quälerei<br />

nicht nachweislich überschritten wird. Allgemein wird <strong>das</strong> Fehlen spezifischer<br />

<strong>Zoophilie</strong>verbote <strong>mit</strong> dem Argument verteidigt, <strong>Tier</strong>e seien durch die geltenden Gesetzesbest<strong>im</strong>mungen<br />

bereits ausreichend geschützt. Dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden<br />

kann, erhellt eine genauere Betrachtung der bestehenden Best<strong>im</strong>mungen:<br />

1. Der rechtliche Schutz von <strong>für</strong> zoophile Handlungen verwendeten <strong><strong>Tier</strong>en</strong> durch die nationalen<br />

<strong>Tier</strong>schutzgesetze greift wie gesehen erst, wenn ihnen nachweislich erhebliche Schäden,<br />

Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Straffrei bleibt die Tat hingegen, falls einem <strong>Tier</strong><br />

keine derartigen Schädigungen zugefügt werden oder wenn diese lediglich geringfügig, d.h.<br />

nicht erheblich sind. Der Umstand, <strong>das</strong>s <strong>Tier</strong>e auf diese Weise insgesamt nur ungenügend<br />

geschützt sind, wird durch verschiedene Studien belegt. Nach einer Ende der sechziger Jahre<br />

anhand der deutschen Strafrechtspraxis zum ehemaligen § 175b RStGB 240 durchgeführten<br />

Untersuchung wurde Zoophile in gesamthaft rund siebzig Prozent der Fälle auf gewaltsame<br />

Weise (oftmals zoosadistisch) ausgeführt 241 . Während diese Sachverhalte auch heutzutage auf<br />

der Grundlage der geltenden nationalen <strong>Tier</strong>quälereiartikel bestraft würden, bleiben die in den<br />

restlichen dreissig Prozent der Fälle verwendeten <strong>Tier</strong>e <strong>im</strong> Gegensatz zu früher schutzlos,<br />

weil ihnen keine beträchtlichen Schädigungen widerfahren sind 242 . In Folge der hohen<br />

Dunkelziffer nicht aufgedeckter Delikte ist der straffrei bleibende Prozentsatz aber <strong>mit</strong><br />

Sicherheit weit höher. Glaubt man den regelmässigen Beteuerungen von Betroffenen, wonach<br />

gewaltlose <strong>Zoophilie</strong> die Regel und zoosadistische Praktiken lediglich die verpönte<br />

Ausnahme darstellen 243 , so vergrössert sich die Zahl der sexuellen Handlungen schutzlos<br />

ausgelieferten <strong>Tier</strong>e zusätzlich noch einmal beträchtlich.<br />

240 Siehe hierzu S. 23.<br />

241 Siehe dazu Weidner 32ff.<br />

242 Stettner 172.<br />

243 Siehe dazu etwa Hoffmann 607 oder <strong>Zoophilie</strong>-FAQ 3.4.<br />

<strong>Sexualität</strong> <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> (<strong>Zoophilie</strong>) – ein unerkanntes <strong>Tier</strong>schutzrechtsproblem<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!