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Sexualität mit Tieren (Zoophilie) - Stiftung für das Tier im Recht

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stände in die Kataloge der verbotenen Handlungen 280 in die <strong>Tier</strong>schutzgesetze aufgenommen<br />

werden 281 , wie dies <strong>im</strong> Rahmen der derzeit laufenden Revision des schweizerischen TSchG<br />

von <strong>Tier</strong>schutzseite auch gefordert wird 282 . Mit zoophilen Kontakten oftmals einhergehende<br />

körperliche Verletzungen von <strong><strong>Tier</strong>en</strong> blieben ausserdem als <strong>Tier</strong>misshandlung strafbar. Von<br />

den Verboten auszunehmen wären einzig sexuelle Handlungen <strong>mit</strong> veterinärmedizinischen<br />

Indikationen, die der assistierten Fortpflanzung von <strong><strong>Tier</strong>en</strong> dienen.<br />

Bezüglich der Frage, was unter den Begriff "sexuelle Handlung <strong>mit</strong> einem <strong>Tier</strong>" fallen soll,<br />

kann grundsätzlich auf die <strong>Recht</strong>sprechung zu den nationalen <strong>Tier</strong>pornografieparagrafen angelehnt<br />

werden. Dabei soll selbstverständlich nicht jeder körperliche Kontakt in Betracht fallen.<br />

So beispielsweise ist eine Berührung der menschlichen Genitalien durch die Schnauze eines<br />

<strong>Tier</strong>es nicht per se tierschutzrelevant und bei säugenden <strong><strong>Tier</strong>en</strong> wie gesehen eine instinktive<br />

Reflexhandlung 283 . Werden diese tierlichen Verhaltensweisen aber planmässig ausgenützt,<br />

ist die Grenze der Instrumentalisierung überschritten und sind entsprechende<br />

Handlungen <strong>mit</strong> der <strong>Tier</strong>würde nicht vereinbar. Zweifelsfrei tatbestandsmässig wären<br />

hingegen der Koitus, d.h. die Vereinigung der Geschlechtsteile von Mensch und <strong>Tier</strong><br />

verschiedenen oder gleichen Geschlechts, und beischlafähnliche Fälle (d.h. <strong>mit</strong> der Absicht<br />

geschlechtlicher Befriedigung vorgenommene Berührungen der menschlichen oder tierlichen<br />

Sexualorgane <strong>mit</strong> dem menschlichen oder tierlichen Körper), wobei ein menschlicher oder<br />

tierlicher Orgasmus <strong>für</strong> die Tatvollendung nicht erheblich sein soll.<br />

Neben der <strong>Zoophilie</strong> an sich sind auch da<strong>mit</strong> verbundene Handlungen wie die Gewöhnung der<br />

<strong>Tier</strong>e durch Abrichten und Dressur an entsprechende Vorgänge, die Prostitution oder <strong>das</strong><br />

Ver<strong>mit</strong>teln, Überlassen und Zugänglichmachen von <strong><strong>Tier</strong>en</strong> zu sexuellen Zwecken zu verbieten.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> jegliche Handlungen <strong>mit</strong> <strong>Tier</strong>pornografie, wobei nicht nur die Herstellung<br />

und der Handel, sondern – nach schweizerischem Vorbild 284 – auch der Erwerb und Besitz<br />

entsprechender Produkte zu untersagen ist 285 , um zu verhindern, <strong>das</strong>s zoophile Darstellungen<br />

oder Vorführungen sich be<strong>im</strong> Konsumenten motivierend auswirken und dessen Bereit-<br />

280<br />

So etwa in Art. 27 oder 29 TSchG/CH oder § 17 <strong>Tier</strong>SchG.<br />

281<br />

So auch Schwaibold/Meng 1066 oder Feddersen-Petersen 21.<br />

282<br />

Siehe dazu Art. 27 Abs. 1 lit. g des von der <strong>Stiftung</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Tier</strong> <strong>im</strong> <strong>Recht</strong> in Zusammenarbeit <strong>mit</strong> anderen<br />

<strong>Tier</strong>schutzorganisationen Entwurf <strong>für</strong> ein neues eidgenössisches <strong>Tier</strong>schutzgesetz unter www.tier<strong>im</strong>recht.org/de/PDF_Files_gesammelt_<strong>Tier</strong>schutzges_neu.pdf.<br />

Aller Voraussicht nach wird der schweizerische<br />

Gesetzgeber <strong>im</strong> Rahmen der laufenden Revision der <strong>Tier</strong>schutzgesetzgebung jedoch – teilweise <strong>mit</strong><br />

fadenscheiniger Argumentation – auf <strong>das</strong> entsprechende Postulat nicht eingehen (siehe dazu etwa Fredy<br />

Gasser, Kein Gesetz gegen Sex <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong>, in: Berner Zeitung 29.1.2005 und Christian Pauli, Kein Verbot<br />

in Sicht, in: Der kleine Bund 5.2.2005 5). Die Forderung, den nicht nachweislich zu Schmerzen führenden<br />

sexuellen Missbrauch eines <strong>Tier</strong>es unter dem Aspekt der Schäden zumindest zu diskutieren, findet sich<br />

auch bei Ort/Reckewell 415. Anfangs 2004 sprach sich ausserdem auch der Schwedische Veterinärverband<br />

<strong>für</strong> eine explizite Verbots- und Strafbarkeitsregelung der <strong>Zoophilie</strong> <strong>im</strong> nationalen <strong>Tier</strong>schutzgesetz aus,<br />

wobei hier<strong>für</strong> insbesondere <strong>das</strong> hohe Risiko von physischen und psychischen Verletzungen der <strong>Tier</strong>e durch<br />

entsprechende Handlungen zentral ist (siehe dazu www.verschwiegenes-tierleid-online.de/aktives_ausland_schweden_SVF.htm).<br />

283<br />

Vgl. S. 27.<br />

284<br />

Siehe S. 22.<br />

285<br />

<strong>Tier</strong>pornografieverbote tangieren zwar <strong>das</strong> durch Art. 10 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte<br />

und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; SR 0.101) und die meisten nationalen Verfassungen<br />

garantierte Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit, deren Einschränkung nur bei einem dringenden<br />

sozialen Bedürfnis zulässig ist. Wird ein Verbot aber ausreichend best<strong>im</strong>mt formuliert, um die Einschränkung<br />

zu begründen (wie <strong>im</strong> Falle von Art. 197 StGB/CH), ist es jedoch durchaus rechtmässig (Schwaibold/Meng<br />

1064).<br />

<strong>Sexualität</strong> <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> (<strong>Zoophilie</strong>) – ein unerkanntes <strong>Tier</strong>schutzrechtsproblem<br />

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