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Sexualität mit Tieren (Zoophilie) - Stiftung für das Tier im Recht

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c) Fazit: Notwendigkeit spezieller Straftatbestände<br />

Sexuelle Handlungen <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> stellen keine Randerscheinung unserer Gesellschaft dar,<br />

sondern werden lediglich durch die öffentliche und weitgehend auch rechtliche Tabuisierung<br />

zu einer solchen gemacht. Ihre vermeintlich geringe soziale Bedeutung wird spätestens durch<br />

die <strong>im</strong>mense Verbreitung entsprechenden Materials <strong>im</strong> Internet widerlegt, wo geradezu zur<br />

Nachahmung aufgefordert und der Anschein erweckt wird, <strong>Zoophilie</strong> sei nichts anderes als<br />

eine harmlose, gewissermassen zum Lifestyle gehörende neue Spielart der <strong>Sexualität</strong>.<br />

Im Zusammenhang <strong>mit</strong> seinen Untersuchungen über die – <strong>für</strong> sich allein bereits erschreckend<br />

grosse – Häufigkeit sexueller Handlungen <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> hat Kinsey vor über fünfzig Jahren vermutet,<br />

<strong>das</strong>s diese noch wesentlich öfter vorkommen würden, wären die Bedingungen da<strong>für</strong><br />

günstiger 268 . Dies ist heute jedoch der Fall, da (<strong>mit</strong> Ausnahme einiger angloamerikanischer<br />

Länder) die meisten Staaten die Tat nur noch dann verfolgen, wenn <strong><strong>Tier</strong>en</strong> nachweislich<br />

erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Verkannt wird dabei wie gesehen der<br />

Umstand, <strong>das</strong>s <strong>Zoophilie</strong> generell, d.h. unabhängig von ihrer tatsächlichen Verbreitung und<br />

allfälliger physischer Gewaltanwendung, ein <strong>Tier</strong>schutzproblem darstellt 269 . Da die<br />

gesellschaftliche Ablehnung allein den sexuellen Missbrauch von <strong><strong>Tier</strong>en</strong> offensichtlich nicht<br />

wirkungsvoll einzudämmen vermag, muss <strong>das</strong> Problem durch den staatlichen Gesetzgeber<br />

gelöst werden.<br />

Sowohl national als auch international gewinnen ethische <strong>Tier</strong>schutzkonzepte, die dem Menschen<br />

die allgemeine Pflicht zur Fürsorge <strong>für</strong> <strong>das</strong> ihm ausgelieferte <strong>Tier</strong> auferlegen, seit einigen<br />

Jahrzehnten zunehmend an Gewicht. Vor diesem Hintergrund sind zoophile Handlungen<br />

nicht nur <strong>im</strong> Falle offensichtlicher Misshandlungen, sondern auch aufgrund möglicher Ängste<br />

und psychischer Schädigungen der verwendeten <strong>Tier</strong>e als strafwürdiges Verhalten zu betrachten<br />

270 . Weil sie ausserdem in jedem Fall die sexuelle Integrität von <strong><strong>Tier</strong>en</strong> zweifellos<br />

beeinträchtigt, stellt <strong>Zoophilie</strong> vor allem auch eine Verletzung ihrer Würde und so<strong>mit</strong> fundamentaler<br />

tierschützerischer Grundgedanken dar 271 .<br />

Im Unterschied zur <strong>Recht</strong>slage in einigen angloamerikanischen Staaten, die die <strong>Zoophilie</strong> –<br />

zwar nicht vor dem Hintergrund des ethischen <strong>Tier</strong>schutzes, sondern vielmehr aufgrund historisch-moralischer<br />

Erwägungen – per se verbieten, fehlt <strong><strong>Tier</strong>en</strong> praktisch überall ein ausreichender<br />

<strong>Recht</strong>sschutz vor sexueller Ausbeutung. Im Gegenteil schafft die gesetzliche Forderung<br />

nach einem Nachweis offenkundiger Verletzungen sogar einen legalen Raum <strong>für</strong> diese<br />

Ausbeutung und verwehrt <strong><strong>Tier</strong>en</strong> ein Abwehrrecht vor der Willkür sexueller Handlungen.<br />

Zwar hat sich in unserem Kulturraum zu <strong>Recht</strong> die Meinung durchgesetzt, <strong>das</strong>s in der <strong>Sexualität</strong><br />

grundsätzlich erlaubt sein soll, was <strong>im</strong> gegenseitigen Einverständnis der Partner geschieht,<br />

und der Staat nicht best<strong>im</strong>mte Praktiken vorschreiben oder verbieten soll. Doch darf<br />

diese Toleranz nicht zulasten von <strong><strong>Tier</strong>en</strong> gehen und liegt die Grenze stets dort, wo ein<br />

gleichberechtigter Sexualpartner in eine Handlung nicht einwilligt. Davon abgesehen, <strong>das</strong>s<br />

<strong>Tier</strong>e aufgrund ihres Daseins unter menschlicher Obhut ohnehin nicht als in diesem Sinne<br />

268 Kinsey, Mann 622.<br />

269 So auch Stettner 171ff.<br />

270 Untersuchungen, die sexuelle Handlungen <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> unter dem Schadensgesichtspunkt erforschen, liegen<br />

bislang noch nicht vor (Frey, <strong>Recht</strong>slage 4f.; zur entsprechenden Problematik siehe auch ausführlich<br />

Buschmann 1ff.).<br />

271 So bereits Goetschel, Würde 154.<br />

<strong>Sexualität</strong> <strong>mit</strong> <strong><strong>Tier</strong>en</strong> (<strong>Zoophilie</strong>) – ein unerkanntes <strong>Tier</strong>schutzrechtsproblem<br />

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