DEHOGA Magazin Nr. 2 März/April 2012 - DEHOGA Niedersachsen
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<strong>DEHOGA</strong> aktuell 02/<strong>2012</strong> 41 Recht und Rat<br />
Betreuung in Sachen<br />
Arbeitssicherheit<br />
Unternehmermodell für gastgewerbliche Betriebe möglich<br />
Seit Januar <strong>2012</strong> gilt in den BGN-Mitgliedsbetrieben<br />
eine neue Fassung der<br />
Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte<br />
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“<br />
(DGUV Vorschrift 2). Betriebe mit elf bis 50<br />
Beschäftigten können jetzt statt der Regelbetreuung<br />
durch die Berufsgenossenschaft<br />
auch eine alternative betriebsärztliche<br />
und sicherheitstechnische Betreuung<br />
- das so genannte Unternehmermodell –<br />
wählen und damit viel Geld sparen.<br />
Regelbetreuung bedeutet:<br />
Für die Unfallversicherung besteht eine<br />
Pflichtmitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft<br />
BGN. Die betriebsärztliche<br />
und sicherheitstechnische Betreuung<br />
konnte der Unternehmer schon seit 2003<br />
auf Fremdfirmen auslagern. Neu für Unternehmen<br />
mit 10-50 Beschäftigten: Bei<br />
Wahl des Unternehmermodells kann die<br />
betriebsärztliche und sicherheitstechnische<br />
Betreuung durch den Unternehmer<br />
selbst vorgenommen werden.<br />
Voraussetzung für die Teilnahme<br />
am Unternehmermodell:<br />
Die alternative Betreuung im Unternehmermodell<br />
(= Freistellung von der<br />
Regelbetreuung) beginnt, wenn der Unternehmer<br />
folgende Voraussetzungen erfüllt<br />
und der BGN nachweist:<br />
� die erfolgreiche Teilnahme am Basisseminar<br />
(Motivationsmaßnahme)<br />
� die Zusicherung, dass er für die bedarfsorientierte<br />
Betreuung regional<br />
auf einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft<br />
zurückgreifen kann<br />
Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten<br />
können weiterhin die alternative<br />
bedarfsorientierte Betreuung in Form<br />
des BGN-Branchenmodells wahrnehmen<br />
und sich durch Teilnahme an einem<br />
Durchblickerlehrgang von der Pflichtversicherung<br />
befreien lassen. Das Unternehmermodell<br />
ist für sie nicht möglich.<br />
Was bedeutet „Unternehmermodell“?<br />
Das Modell besteht aus Motivations-, Informations-<br />
und Fortbildungsmaßnahmen<br />
für den Unternehmer sowie der Inanspruchnahme<br />
der bedarfsorientierten Betreuung.<br />
Der Unternehmer wird sensibilisiert,<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz in<br />
die betrieblichen Entscheidungsprozesse<br />
und in alle Abläufe zu integrieren und<br />
wirksame Lösungen zu finden.<br />
Der teilnehmende Unternehmer muss<br />
aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden<br />
sein. Ihm kommen folgende Aufgaben<br />
zu: Er nimmt persönlich an Maßnahmen<br />
zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />
im Betrieb teil. Er entscheidet<br />
über die Inanspruchnahme einer bedarfsorientierten<br />
Betreuung. Er informiert<br />
die Beschäftigten, wie die betriebsärztliche<br />
und sicherheitstechnische Betreuung<br />
im Betrieb organisiert ist und welcher Betriebsarzt/welche<br />
Sicherheitsfachkraft im<br />
Bedarfsfall hinzugezogen wird.<br />
Bedarfsorientierte Betreuung<br />
Mit der Teilnahme am Unternehmermodell<br />
entscheidet der Unternehmer<br />
selbst über die Notwendigkeit und das<br />
Ausmaß einer externen bedarfsorientierten<br />
Betreuung. Grundlage für seine<br />
Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung,<br />
bei der ein Betriebsarzt und eine<br />
Sicherheitsfachkraft mit einbezogen<br />
werden sollten. Ein weiterer Bedarfsfall<br />
liegt bei besonderen Anlässen (wie der<br />
Planung, Errichtung und Änderung von<br />
Betriebsanlagen, der Einführung neuer<br />
Arbeitsverfahren) vor. Der Unternehmer<br />
kann auch beim Unternehmermodell<br />
auf seine bisherigen Experten (eigene<br />
ausgebildete Sicherheitsfachkraft, den<br />
eigenen Betriebsarzt, bewährte externe<br />
Dienstleister bzw. die Dienstleister des<br />
ASD*BGN) zurückgreifen. �<br />
E-SERVICE<br />
Mehr Informationen zum<br />
BGN-Unternehmermodell:<br />
http://www.bgn.de/10510/38133<br />
Catering<br />
Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof<br />
nun abschließend mit einem<br />
Fall auseinandergesetzt, der auch dem Europäischen<br />
Gerichtshof zur Entscheidung<br />
vorgelegt worden war.<br />
In dem entschiedenen Fall ging es um<br />
von einem Partyservice unter anderem<br />
gelieferte und aufeinander abgestimmte<br />
Speisen für 70 Personen, wie etwa Vitello<br />
Tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen,<br />
geräucherter Lachs mit Sahnemeerrettich<br />
usw..<br />
Der Bundesfinanzhof stellt in seinem<br />
Urteil fest, dass es sich bei diesen Speisen<br />
um keine Standardspeisen handele, wie sie<br />
typischerweise das Ergebnis einer einfachen,<br />
standardisierten Zubereitung ist, die<br />
in den meisten Fällen nicht auf Bestellung<br />
eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend<br />
der allgemein vorhersehbaren<br />
Nachfrage nur in gewissen Abständen vorgenommen<br />
werden, so z. B. an Imbissständen,<br />
Imbisswagen oder auch in Kinos. Da<br />
diese Speisen nicht Standardspeisen seien,<br />
müssten sie mit dem allgemeinen Steuersatz<br />
von 19 Prozent versteuert werden.<br />
Das Bundesfinanzministerium wird<br />
sich jetzt auch mit diesem neuen Bundesfinanzhofurteil<br />
auseinanderzusetzen<br />
haben, um zu der umsatzsteuerlichen Abgrenzung<br />
der Speiselieferung von sonstigen<br />
Leistungen Stellung zu beziehen und<br />
im Erlasswege konkret festzulegen, was<br />
zukünftig im Rahmen eines Caterings<br />
bzw. Partyservices noch mit sieben Prozent<br />
Mehrwertsteuer geliefert werden darf<br />
und was mit 19 Prozent. �<br />
E-SERVICE<br />
Das Urteil des Bundesfinanzhofs steht<br />
bereit unter http://www.dehoga-niedersachsen.de/index.php?id=634.