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DEHOGA Magazin Nr. 2 März/April 2012 - DEHOGA Niedersachsen

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<strong>DEHOGA</strong> aktuell 02/<strong>2012</strong> 41 Recht und Rat<br />

Betreuung in Sachen<br />

Arbeitssicherheit<br />

Unternehmermodell für gastgewerbliche Betriebe möglich<br />

Seit Januar <strong>2012</strong> gilt in den BGN-Mitgliedsbetrieben<br />

eine neue Fassung der<br />

Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte<br />

und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“<br />

(DGUV Vorschrift 2). Betriebe mit elf bis 50<br />

Beschäftigten können jetzt statt der Regelbetreuung<br />

durch die Berufsgenossenschaft<br />

auch eine alternative betriebsärztliche<br />

und sicherheitstechnische Betreuung<br />

- das so genannte Unternehmermodell –<br />

wählen und damit viel Geld sparen.<br />

Regelbetreuung bedeutet:<br />

Für die Unfallversicherung besteht eine<br />

Pflichtmitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft<br />

BGN. Die betriebsärztliche<br />

und sicherheitstechnische Betreuung<br />

konnte der Unternehmer schon seit 2003<br />

auf Fremdfirmen auslagern. Neu für Unternehmen<br />

mit 10-50 Beschäftigten: Bei<br />

Wahl des Unternehmermodells kann die<br />

betriebsärztliche und sicherheitstechnische<br />

Betreuung durch den Unternehmer<br />

selbst vorgenommen werden.<br />

Voraussetzung für die Teilnahme<br />

am Unternehmermodell:<br />

Die alternative Betreuung im Unternehmermodell<br />

(= Freistellung von der<br />

Regelbetreuung) beginnt, wenn der Unternehmer<br />

folgende Voraussetzungen erfüllt<br />

und der BGN nachweist:<br />

� die erfolgreiche Teilnahme am Basisseminar<br />

(Motivationsmaßnahme)<br />

� die Zusicherung, dass er für die bedarfsorientierte<br />

Betreuung regional<br />

auf einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft<br />

zurückgreifen kann<br />

Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten<br />

können weiterhin die alternative<br />

bedarfsorientierte Betreuung in Form<br />

des BGN-Branchenmodells wahrnehmen<br />

und sich durch Teilnahme an einem<br />

Durchblickerlehrgang von der Pflichtversicherung<br />

befreien lassen. Das Unternehmermodell<br />

ist für sie nicht möglich.<br />

Was bedeutet „Unternehmermodell“?<br />

Das Modell besteht aus Motivations-, Informations-<br />

und Fortbildungsmaßnahmen<br />

für den Unternehmer sowie der Inanspruchnahme<br />

der bedarfsorientierten Betreuung.<br />

Der Unternehmer wird sensibilisiert,<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz in<br />

die betrieblichen Entscheidungsprozesse<br />

und in alle Abläufe zu integrieren und<br />

wirksame Lösungen zu finden.<br />

Der teilnehmende Unternehmer muss<br />

aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden<br />

sein. Ihm kommen folgende Aufgaben<br />

zu: Er nimmt persönlich an Maßnahmen<br />

zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes<br />

im Betrieb teil. Er entscheidet<br />

über die Inanspruchnahme einer bedarfsorientierten<br />

Betreuung. Er informiert<br />

die Beschäftigten, wie die betriebsärztliche<br />

und sicherheitstechnische Betreuung<br />

im Betrieb organisiert ist und welcher Betriebsarzt/welche<br />

Sicherheitsfachkraft im<br />

Bedarfsfall hinzugezogen wird.<br />

Bedarfsorientierte Betreuung<br />

Mit der Teilnahme am Unternehmermodell<br />

entscheidet der Unternehmer<br />

selbst über die Notwendigkeit und das<br />

Ausmaß einer externen bedarfsorientierten<br />

Betreuung. Grundlage für seine<br />

Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung,<br />

bei der ein Betriebsarzt und eine<br />

Sicherheitsfachkraft mit einbezogen<br />

werden sollten. Ein weiterer Bedarfsfall<br />

liegt bei besonderen Anlässen (wie der<br />

Planung, Errichtung und Änderung von<br />

Betriebsanlagen, der Einführung neuer<br />

Arbeitsverfahren) vor. Der Unternehmer<br />

kann auch beim Unternehmermodell<br />

auf seine bisherigen Experten (eigene<br />

ausgebildete Sicherheitsfachkraft, den<br />

eigenen Betriebsarzt, bewährte externe<br />

Dienstleister bzw. die Dienstleister des<br />

ASD*BGN) zurückgreifen. �<br />

E-SERVICE<br />

Mehr Informationen zum<br />

BGN-Unternehmermodell:<br />

http://www.bgn.de/10510/38133<br />

Catering<br />

Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof<br />

nun abschließend mit einem<br />

Fall auseinandergesetzt, der auch dem Europäischen<br />

Gerichtshof zur Entscheidung<br />

vorgelegt worden war.<br />

In dem entschiedenen Fall ging es um<br />

von einem Partyservice unter anderem<br />

gelieferte und aufeinander abgestimmte<br />

Speisen für 70 Personen, wie etwa Vitello<br />

Tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen,<br />

geräucherter Lachs mit Sahnemeerrettich<br />

usw..<br />

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem<br />

Urteil fest, dass es sich bei diesen Speisen<br />

um keine Standardspeisen handele, wie sie<br />

typischerweise das Ergebnis einer einfachen,<br />

standardisierten Zubereitung ist, die<br />

in den meisten Fällen nicht auf Bestellung<br />

eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend<br />

der allgemein vorhersehbaren<br />

Nachfrage nur in gewissen Abständen vorgenommen<br />

werden, so z. B. an Imbissständen,<br />

Imbisswagen oder auch in Kinos. Da<br />

diese Speisen nicht Standardspeisen seien,<br />

müssten sie mit dem allgemeinen Steuersatz<br />

von 19 Prozent versteuert werden.<br />

Das Bundesfinanzministerium wird<br />

sich jetzt auch mit diesem neuen Bundesfinanzhofurteil<br />

auseinanderzusetzen<br />

haben, um zu der umsatzsteuerlichen Abgrenzung<br />

der Speiselieferung von sonstigen<br />

Leistungen Stellung zu beziehen und<br />

im Erlasswege konkret festzulegen, was<br />

zukünftig im Rahmen eines Caterings<br />

bzw. Partyservices noch mit sieben Prozent<br />

Mehrwertsteuer geliefert werden darf<br />

und was mit 19 Prozent. �<br />

E-SERVICE<br />

Das Urteil des Bundesfinanzhofs steht<br />

bereit unter http://www.dehoga-niedersachsen.de/index.php?id=634.

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