1392 Glückauf Nr. 38die eigene Wirtschaft und die Einleitung von Wasser undWirtschaftsabwässern bei natürlichen Wasserläufen, wenndadurch andere nicht beeinträchtigt werden. Auch die demEigentümer eines Wasserlaufes als solchem zustehendenRechte gehören hierher, wie Gebrauch, Verbrauch, Ableitungund Einleitung von Wasser (§ 40 WG.) innerhalb der Schrankender §§ 41—45 WG. Es empfiehlt sich jedoch bei diesenRechten, einen Antrag auf Sicherstellung nach § 86 WG. zustellen, da sichergestellle Rechte die gleiche Vorzugstellungwie verliehene Rechte genießen und bei genehmigungspflichtigenAnlagen nach § 22 WG. die Genehmigung, derWasserpolizeibehörde, bei anzeigepflichtiger Einleitung nach§ 23 WG. die Anzeige an die Wasserpolizeibehörde fortfällt.Schließlich seien noch die in einem Ausbauverfahren nach§ 155 WG., einem Verfahren zur Veränderung eines Wasserlaufesnach § 331 WG. sowie einem bergrechtlichen Enteignungsverfahrennach § 396 WG. und §§ 54, 135 ff. ABG.begründeten Rechte genannt.Der Antrag auf Eintragung in das Wasserbuch ist beidem Bezirksausschuß als Wasserbuchbehörde oder bei derWasserpolizeibehörde (das ist bei Wasserläufen erster Ordnungund Talsperren der Regierungspräsident, bei Wasserläufenzweiter Ordnung der Landrat bzw. in Stadtkreisendie Ortspolizeibehörde, bei Wasserläufen dritter Ordnungdie Ortspolizeibehörde) schriftlich oder zu Protokoll zu stellen.Für die Wahrung der im § 380 Abs. 1 gesetzten Frist genügtes, wenn der Antrag vor dem 1. Mai 1929 bei derWasserbuchbehörde oder bei der Wasserpolizeibehörde eingeht.Das zur Eintragung angemeldete Recht erlischt auchdann nicht, wenn die Eintragung selbst erst nach dem30. April 1929 erfolgt, ja sogar auch dann nicht, wenn derAntrag auf Eintragung etwa zurückgewiesen werden sollte,wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Wassergesetzesunzweifelhaft ergibt. Immerhin ist es natürlich besser, derZurückweisung des Antrages durch möglichst gute Vorbereitungder Antragsunterlagen vorzubeugen und damit sozeitig zu beginnen, daß die besonders bei altern und verwickeltemRechten erfahrungsgemäß sehr lange Zeit beanspruchendeBeschaffung der Unterlagen die rechtzeitigeAntragstellung ermöglicht.In dem Antrage ist das Bestehen des Rechtes nachzuweisen.Die zum Nachweise des Rechtes dienenden Urkundensind beizufügen. Ist der Nachweis nicht möglich,so ist bei einem Recht, das auf Grund eines besondernTitels in Anspruch genommen wird, glaubhaft zu machen,daß es mindestens seit dem 1. Januar 1902 von dem Antragstelleroder dessen Rechtsvorgängern ohne WiderspruchDritter ausgeübt worden ist. Dies geschieht etwa durchBeifügung einer eidesstattlichen Versicherung eines odermehrerer geeigneter Zeugen. Bei Rechten, die nicht aufGrund eines besondern Titels, sondern einer allgemeinenRechtsnorm — Gesetz oder Gewohnheitsrecht — in Anspruchgenommen werden, ist — zweckmäßig durch eine Bescheinigungder örtlichen Wasserpolizeibehörde — glaubhaft zumachen, daß die zur Ausübung des Rechtes vorhandeneAnlage rechtmäßig und mit ihrer Errichtung vor dem1. Januar 1913 begonnen worden ist. Eine Anlage ist dannrechtmäßig, wenn weder ein Privater noch die Polizei gegensie einschreiten kann, namentlich stets dann, wenn sie mitgewerbepolizeilicher Genehmigung errichtet worden ist.Die Rechtmäßigkeit derjenigen Anlagen, die am 1. Januar1912 bereits mehr als zehn Jahre bestanden haben, wirdvermutet. Wird daher glaubhaft gemacht, daß die Anlagemehr als zehn Jahre vor dem 1. Januar 1912 bestanden hat,ohne daß Widersprüche gegen ihre Rechtmäßigkeit bei der'zuständigen Behörde erhoben worden sind, so genügt diesals Unterlage des Eintragungsantrages. Schließlich ist jedemAntrage noch ein vollständiges Verzeichnis der dem Antragstellerbekannten Personen beizufügen, die in derGeltendmachung von Rechten dadurch beeinträchtigt werdenwürden, daß nach § 190 WG. die Eintragung des beantragtenRechtes in das Wasserbuch bis zum Beweise desGegenteils als richtig gilt.Die Eintragung in das Wasserbuch erfolgt kostenlos. Nurdie durch öffentliche Bekanntmachungen, durch Erteilungund Beglaubigung von Abschriften oder durch »offenbarunbegründete« Anträge entstehenden Kosten sind von demAntragsteller zu tragen.Der Inhalt der aufrechterhaltenen auf besonderm Titelberuhenden Rechte bestimmt sich nach diesem Titel, soweitnicht zwingende öffentlich rechtliche Bestimmungen desWassergesetzes selbst Einschränkungen enthalten oder dasRecht wegen überwiegender Nachteile oder Gefahren fürdas öffentliche Wohl gegen Entschädigung durch ein Verfahrennach § 84 WG. aufgehoben oder beschränkt wird.Neben diesen Beschränkungen kommen für den Inhalt dernicht auf besonderm Titel beruhenden Rechte noch dieeinschränkenden Bestimmungen des § 379 Abs. 4, Satz 2 WG.in Betracht. Danach ist eine über das Gemeinübliche hinausgehendeVerunreinigung des Wassers, wie schon nachfrüherm Recht, unzulässig und ein Recht zur Zutageförderungunterirdischen Wassers nur bedingt zulässig (vgl. § 379 Abs.4 bund § 200 Abs. 1 WG.).Hält der Vorsitzende des Bezirksausschusses den Antragauf Eintragung in das Wasserbuch für offenbar unbegründet,so weist er ihn durch einen mit Gründen versehenen Bescheidzurück. Dagegen ist binnen zwei Wochen der Antragauf Beschlußfassung durch das Kollegium und gegendessen Beschluß die Beschwerde an das Landeswasseramtin Berlin oder unmittelbar die Beschwerde an dieses zulässig(§ 186 Abs. 2 WG.).Zum Schluß ist noch darauf hinzuweisen, daß der Inhabereines nach den §§ 379—381 WG. bestehenbleibendenRechtes anstatt der bloßen. Eintragung in das Wasserbuchauch nach § 86 WG. verlangen kann, daß sein Recht durchBeschluß der Verleihungsbehörde sichergestellt werde. Wiebereits erwähnt, erlangt er dadurch die gesichertere Stellungdes Inhabers eines verliehenen Rechtes. Verleihungsbehördeist der Bezirksausschuß. Bei der Stellung des Antrags sinddie sinngemäß anzuwendenden ausführlichen Bestimmungender dritten Ausführungsanweisung zum Wassergesetze,betreffend das Verleihungsverfahren und das Ausgleichverfahren1,sorgfältig zu beachten.1 Ministerialblatt der Verwaltung für Landwirtschaft, Domänen undForsten 1914, S. 139, sowie Kommentar von H o ltz - K r e u tz zum Wassergesetz.WIR TSCHAFTLICHES.Roheisenerzeugung der wichtigsten Länder (metr. t).ZeitraumVer.StaatenDeutschland^GroßbritannienFrankreich8BelgienZeitraumVer.StaatenDeutschland!GroßbritannienFrankreich8Belgien1913Ganzes JahrMonatsdurchschnitt31463159262193019309172 10424993 5207307 2484690160909S8637494339422070581 1913 Deutsches Reich einschl. Luxemburg, 1920 ohne Lothringenund Luxemburg, ab Januar 1921 außerdem ohne Saargebiet, ab Juli 1922auch ohne die polnisch gewordenen Gebietsteile Oberschlesiens.2 Seit 1920 einschl. Elsaß-Lothringen.1920Ganzes Jahr 37518649 7043617 8163674 3344414 I 116400Monatsdurchschnitt3126554 586968 680306 278701 930331921Ganzes Jahr 16955970 7845346 2658292 344679-' 872010Monatsdurchschnitt1412998 653779 221524 287233 72668
17. September 1927 Glückauf 1393ZeitraumVer.StaatenDeutschlandGroßbritannienFrankreichBelgienSteinkohlenförderung der wichtigsten Kolilenländer_______(1000 mtr. t).1922Ganzes Jahr 27656783Monatsdurchschnitt9395670 4980982 5276802 16131602304732 782973 415082 439734 1344301923Ganzes Jahr 41 00S 942Monatsdurchschnitt4936340 7559920 5467872 21479503417412 411362 629993 455656 1789961924Ganzes Jahr 31909853Monatsdurchschnitt7812231 7424684 7693018 28080002659154 651019 618724 641085 234 0001925Ganzes JahrMonatsdurchschnitt37289610 10176699 6362200 8494111 2541 4303107468 848058 530183 707843 2117861926Ganzes Jahr 40004661Monatsdurchschnitt9643519 2480686 9392917 33992603333722 803627 206724 782743 2832721927Januar . . . 3153636 1061167 441575 804924 316430Februar . . 2987877 968774 580266 716315 292620März . . . 3539270 1085859 682582 801 020 3143401. Vierteljahr 9680783 3115800 1704423 2322259 923390Monatsdurchsch. 3226928 1038600 56S141 774086 307797April . . . 3477152 1 051872 690914 773914 309920Mai. . . . 3445365 1 129802 731658 794175 318790Juni. . . . 3139240 1067583 660940 746644 3020102. Vierteljahr 10061757 3249257 2083512 2314733 930720Monatsdurchsch. 3353919 1083086 694504 771578 3102401. Halbjahr . 19742540 6365057 3787935 4636992 1854110Monatsdurchsch. 3290423 1060843 631 323 772832 309018M tZeitraumVer.StaatenGroßbritannienDeutschland1Frankreich*Belgien1913Ganzes Jahr . . . 517 062 292 044 190109 40 051 22 842Monatsdurchschnitt 43 089 24 337 15 842 3 338 1 9031920Ganzes Jah r. . . 597 171 233 216 131 356 33 704 22 3891921Monatsdurchschnitt 49 764 19 435 10 946 2 809 1 866Ganzes Jahr . . . 459 397 165 871 136 251 37 786 21 750Monatsdurchschnitt 38 283 13 823192211 354 3 149 1 813Ganzes Jahr . . . 432 685 253 613 130 068 42 381 21 209Monatsdurchschnitt 36 057 21 134 10 839 3 532 1 7671923Ganzes Ja h r. . . 596 844 280 430 62 316 46 872 22 922Monatsdurchschnitt 49 737 23 369 5 193 3 906 1 9101924Ganzes Ja h r. . . 518 562 271 405 118 769 58 043 23 362Monatsdurchschnitt 43 214 22617 9 897 4 837 19471925Ganzes Jahr . . . 527 867 247 079 132 622 60 037 23 13SMonatsdurchschnitt 43 989 20 590 11 052 5 003 1 9281926Ganzes Jahr . . . 601 730 129 464a 145 363 65 101 25 320Monatsdurchschnitt 50 144 10 7893 12 114 5 425 2 1101927Februar . . . .56 874 21 917 13 355 5 723 2 34653 331 21 717 12 743 5 569 2 25158 463 24 028 14 046 6013 2 4771. Vierteljahr. . . 168 668 67 662 40 144 17 305 7 074Monatsdurchschnitt 56 223 22 554 13 381 5 768 2 358A p r i l ..................... 39 620 21 171 11 794 5 344 2 28039 906 22 411 12 297 5 374 2 23438 475 20147 11 820 5 307 2 2632. Vierteljahr. . . 118 001 63 729 35 911 16 025 6 777Monatsdurchschnitt 39 334 21 243 11 970 5 342 2 2591. Halbjahr . . . 286 669 131 391 76 055 33 330 13851Monatsdurchschnitt 47 778 21 899 12 676 5 555 2 3091 Seit 1920 ohne Saarbezirk, Pfalz und Elsaß-Lothringen, seit 16. Juni1922 ohne die polnisch gewordenen Oebietsteile Oberschlesiens.2 Seit 1920 einschl. Saarbezirk, Pfalz und Elsaß-Lothringen.3 Bergarbeiterausstand.Entwicklung der Roheisenerzeugung der wichtigsten Länder.Entwicklung der Steinkohlenförderungder wichtigsten Kohlenländer.