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1380 Glückauf Nr. 387. B a u m a n n : Untersuchungen an dicken Kesselblechen,Z. V. d. I. 1925, S. 743.8. F e ttw e iß : Über die Blaubrüchigkeit und das Altern desEisens, Stahl Eisen 1919, S. 34.9. O o e r e n s : Die Kesselbaustoffe, Z. V.d. I. 1924, S. 41.10. Q u ill e a u m e : Erfahrungen und Forderungen despraktischen Kesselbetriebes, Z. V. d. I. 1924, S. 185.11. Koch: Ursache von Spannungen in Dampfkesselblechen,Z. V. d. I. 1922, S. 12.12. K ö rb er und P o m p : Rißbildungen und Anfressungenan Dampfkesselelementen, Mitteil. Kaiser-Wilhelm-Inst. f. Eisenforschung 1926, Abh. 68.13. K ra u ß : Beziehungen zwischen der chemischen undder mechanischen Industrie, Z. V. d. I. 1924, S. 1.14. L o c h : Blechschäden an Dampfkesseln, Z. V. d. 1. 1923,S. 1114.15. L u d w ik : Streckgrenze, Kalt- und Warmsprödigkeit,Z. V. d. 1. 1926, S. 379.16. M a ilä n d e r : Der Einfluß der Probenbreite auf die Kerbzähigkeitvon Flußeisen, Kruppsche Monatsh. 1924, S. 16.17. M ailänder: Uber den Einfluß der Belastungsdauer aufdie Kugeldruckhärte, Kruppsche Monatsh. 1924, S. 209.18. M a ilä n d e r : Ermüdungserscheinungen und Dauerversuche,Stahl Eisen 1924, S. 585.19. M a u re ru n d M a ilä n d e r : Zur Frage der Blausprödigkeit,Stahl Eisen 1925, S. 409.20. M ünzinger: Das Dampfkesselwesen in den Ver.Staatenvon Amerika, Z. V. d. I. 1925, S. 653.21. O b erh o ffer: Das technische Eisen, 1925.22. O tte : Formänderung von Steilrohrkesseln beim Anheizen,Z.V. d.i. 1923, S. 1021.23. S e e b e r g e r : Festigkeitseigenschaften von Elementendes Kesselbaus, Arch. Wärmewirtsch. 1925, S. 201.24. S ta r c k : Rißbildung in Kesselblechen, ihre Ursachenund ihre Verhütung, Arch. Wärmewirtsch. 1926, S. 181.25. S tr a u ß u n d Fry: Rißbildung in Kesselblechen, StahlEisen 1921, S. 1133.26. V e r e i n ig u n g d e r O ro ß k e s s e 1 b e s itz e r: ZurSicherheit des Dampfkesselbetriebes, 1927.Für den Bergbau wichtige Entscheidungender Gerichte und Verwaltungsbehörden aus dem Jahre 1926.Von Oberbergrat Dr. W .S c h lü te r , Dortmund, und Amtsgerichtsrat H. H ö v e l, Oelde.Arbeitsrechtliche Entscheidungen.Recht der Tarifverträge.Begriff der Tarijfähigkeit.Zwischen dem Bund der B.er Haus- und Grundbesitzerund dem Deutschen Portierverband setzte derSchlichtungsausschuß Groß-B. einen Tarifvertrag fest,der die Arbeitsbedingungen der in B.er Wohnhäusernbeschäftigten Pförtner, Hausreiniger und Hausreinigerinnenzum Gegenstände hatte, und den derSchlichter für verbindlich erklärte. Der Bund derHaus- und Grundbesitzer klagte darauf auf Feststellungder Rechtsunwirksamkeit des Schiedsspruchs,weil ihm die Tariffähigkeit im Sinne des § 1 derTarifvertragsverordnung vom 23. Dezember 191 8fehle. Das Reichsgericht1 äußert sich dazu wiefolgt: Nach § 1 der Tarifvertragsverordnung vom23. Dezember 1918 dürften Tarifverträge zwischenVereinigungen von Arbeitgebern und Vereinigungenvon Arbeitnehmern geschlossen werden. Eine Erläuterungdes Begriffes »Arbeitgebervereinigung«gebe das Gesetz nicht. So viel erhelle aber aus demWortlaut und Zweck sowie aus dem Wesen der Tarifverträge,daß tariffähig nur eine Vereinigung vonPersonen sei, die sich in ihrer Eigenschaft alsArbeitgeber in irgendeiner Rechtsform zusammengeschlossenhätten und zu deren Satzungs- oderVerbandszweck es gehöre, ihre Arbeitgeberbelangegegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmerzu vertreten und Einfluß auf die Gestaltungder Lohn- und Arbeitsbedingungen zu gewinnen. ImSchrifttum werde zum wirksamen Abschluß von Tarifverträgenneben der nach objektiven Rechtsgrundsätzenzu beurteilenden Tariffähigkeit vielfach nochdie Tarifberechtigung, d.h. der in der Satzung zumAusdruck gelangte Wille des Verbandes gefordert,von seiner gesetzlichen Befugnis zum Abschluß vonTarifverträgen Gebrauch zu machen. Nach heutigemRecht werde man jedoch nicht verlangen dürfen, daßdie Satzung eine ausdrückliche Bestimmung in dieser1 Reichsgericht vom 9. Okt. 1925, Entsch. RG. Bd. 111, S. 354.(Fortsetzung von Seite 1015.)Richtung enthalte. Es müsse vielmehr genügen, wennaus dem Charakter und dem Wesen des Vereins entwederallein oder in Verbindung mit dem Gesamtinhaltder Satzung klar und zweifelsfrei erhelle, daßdie Eigenschaft der Vereinsmitglieder als Arbeitgeberwenigstens eines der Bänder sei, die sie zusammenhielten,und daß sich der Verband auf dem Gebieteder Lohn- und. Arbeitsbedingungenpolitik betätigenund handelnd in sie eingreifen wolle und solle. Nungründe sich das Urteil der Vorinstanz nur darauf, daßsich aus der Satzung ergebe, der klagende Verbandverfolge wirtschaftliche Zwecke und folgere daraus,daß deshalb Tariffähigkeit vorliegen müsse. Daskönne nicht als ausreichend erachtet werden, dennes gäbe zahlreiche Verbände, z. B. von Beamten undÄrzten, zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange,bei denen die Mehrzahl der Mitglieder auch Hausangestelltebeschäftigten. Deshalb dürfe man abernicht ohne weiteres diese Wirtschaftsverbände fürfähig und befugt ansehen, mit den Arbeitnehmer-Vereinigungen, zu denen ihre Hausangestellten gehörten,Tarifverträge abzuschließen. Sie würden inder Regel, und zwar mit Recht, ein derartiges Ansinnenablehnen. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob derklagende Verband der Gesamtsachlage nach dazugegründet sei oder sich später die Aufgabe gestellthabe, neben ändern Belangen der Haus- und Grundbesitzerauch ihre Arbeitgeberinteressen auf demGebiete der Lohnpolitik zu vertreten. Hierbei könnevon Bedeutung sein, ob nach der örtlichen Verkehrsauffassungmit dem Begriff eines Hausbesitzers notwendigauch der eines Arbeitgebers zu verbinden sei,und welcher Teil der Verbandsmitglieder Pförtner,Hausreiniger und Hausreinigerinnen beschäftige.Wenn sich allerdings klar aus einer Vereinssatzungdie Befugnis zum Abschluß von Tarifverträgen ergebe,so werde diese Befugnis selbstverständlich dadurchnicht berührt, daß einzelne Vereinsmitglieder nichtArbeitgeber seien; wenn aber die Tariffähigkeit einesVereins aus der Satzung und aus seinem Charakter

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