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viertei jahresschrift des instituts für deutsche ostarbeit krakau

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hochwertigen aber doch recht reichen Archives waren im Staatsarchiv <strong>des</strong> Innern bewahrt undsind zum großem Teil dem Brand von 1927 zum Opfer gefallen. Eine Perlustrierung der nachdem Verlust der Behelfbücher vielfach schon wieder recht gut aufgeschlossenen Brandreste kannsich der Erforscher der inneren Geschichte Galiziens, bei der Wichtigkeit der Akten <strong>für</strong> die Beurteilung<strong>des</strong> Verhältnisses <strong>des</strong> zentralistischen Systems zur Bevölkerung, kaum schenken. Nunbirgt aber das Staatsarchiv <strong>des</strong> Innern und der Justiz auch die präsidiale und allgemeine Registratur<strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern bis 1918. Es birgt da also — so weit es nicht auch ein Raubder Flammen wurde — den Niederschlag der Innenverwaltung der neo-absolutistischen Bach’sehen Zeit 1849— 1859. Und auch diese viel geschmähte Zeit war <strong>für</strong> Galizien gesehen erfülltvon einer Summe von Bemühungen, noch einmal mit einem straff zentralistischen System dasStaats-, und Reichsproblem Österreichs auch in den Außenbezirken zu meistern. Schließlichzeigen die Bestände dieses Archivs aber auch die W ege der Regierung nach 1859, wo Föderalismusund Autonomie immer weiter vom <strong>deutsche</strong>n Zentralismus abrücken lassen und immer mehrin das Gestrüpp einer Regierungsweise führten, die um den Preis der Hilfe <strong>des</strong> im Polenklub<strong>des</strong> Wiener Reichstages konzentrierten polnischen Adelsklügels zur Rettung der immer schmalerwerdenden zentralen Interessen der Dynastie und <strong>des</strong> Reiches, Galizien der schrankenlosen Po-Ionisierung preisgibt. Auch die Registraturen der Ressortministerien <strong>des</strong> Handels, <strong>des</strong> Ackerbausund der Justiz, die etwa noch die Akten über den langwierigen K am p f um die Gerichtssprache,die wenigen noch verteidigten <strong>deutsche</strong>n Richterposten, natürlich auch den polnisch-ruthenischenSprachkampf aufweisen, sind hier verwahrt, ebenso wie die Protokolle <strong>des</strong> späteren Ministerratsund seines Präsidiums.W enn ich hier von Polonisierung gesprochen habe, wird es vielleicht gut sein, einmal an Beispielenzu zeigen, was in Galizien alles polonisiert werden konnte5). Das Hofdekret Kaiser Joseph II.vom 1. Dezember 1785 hatte ja die <strong>deutsche</strong> Sprache zur Amtssprache beim Gubernium und denKreisen und zur Gerichtssprache gemacht. Auch ständischer Beamter konnte nach dem Justizdekretvom 5. August 1780 nur jemand werden, der die <strong>deutsche</strong> Sprache meisterte. Je<strong>des</strong> staatlicheStipendium konnte nur bekommen, wer <strong>des</strong> Deutschens mächtig war. 1789 führte KaiserJoseph <strong>deutsche</strong> Sprachkurse <strong>für</strong> Beamte ander Universität Lemberg ein. Auch die Advokatenmußten im Sinne <strong>des</strong> Justiz-Hofdekrets vom 13. Juli 1789 bei Gefahr <strong>des</strong> Verlustes ihrer Advokaturdeutsch sprechen. Wenn die 1796 herausgekommenen Gerichtsordnungen auch in lateinischerund polnischer Übersetzung ausgegeben wurden, war der <strong>deutsche</strong> Text doch der alleinmaßgebende. 1815 wird bestimmt, daß beim Wechselgericht in Lemberg, wenig später auch inBrody, nur in <strong>deutsche</strong>r Sprache verhandelt werden durfte. Das Dekret der Studienhofkommissionvom 5. Dezember 1817 läßt erkennen, daß an der Universität Lemberg deutsch gelehrt wurdeund der polnischen Sprache und Literatur nur 3 Stunden in der Woche Vorbehalten waren. Eswar schon eine gewisse Konzession, wenn das Hofkanzleidekret vom 22. Oktober 1827 den inGalizien anzustellenden Beamten die Kenntnis min<strong>des</strong>tens einer slawischen Sprache vorschrieb.Die Verordnungen <strong>des</strong> Jahres 1848 lassen hinsichtlich der Unterrichtssprache erkennen, daßdie <strong>deutsche</strong> Sprache noch immer an erster Stelle stand; erst im letzten Viertel <strong>des</strong> 19. Jahrhundertsist dies anders geworden, wobei auch zu bemerken ist, daß die Vortragenden <strong>für</strong> polnischeund erst recht ruthenische Sprache vielfach fehlten. 1849 erst werden Ausgaben <strong>des</strong> Reichsgesetzblattesin den Lan<strong>des</strong>sprachen eingeführt. Gerichtssprache war aber in den 50er Jahrenin Galizien noch immer deutsch. Noch nach der Entschließung von 1. Dezember 1857 hattenStaatsanwalt und Verteidiger ihre Vorträge nur in <strong>deutsche</strong>r Sprache zu halten. Im Mittelschul-5) Die Akten zu den hier zitierten H ofdekreten sind in den entsprechenden W iener Zentralarchiven zu finden. Eineumfängliche Sammlung solcher Dekrete ist zu finden in den Buch von Alfred Fischei, Das österreichische Sprachenrecht.Eine Quellensammlung. 2. verm ehrte Auflage, Brünn 1910.201

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