<strong>Arzfeld</strong> - 10 - <strong>Ausgabe</strong> <strong>16</strong>/2013Begründung:1. Sachverhalt:Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrumsländlicher Raum (DLR) Eifel vom 20.12.07 angeordnet.Die Anordnung ist seit dem 05.08.08 unanfechtbar.Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaftaufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowieder landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- undGewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am20.03.2013 durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt.Der Vorstand wurde am 28.03.2013 zu den vorgesehenen Regelungenund den Entschädigungsfragen gehört.2. Gründe2.1 Formelle GründeDer Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum ländlicherRaum (DLR) Eifel als zuständige Behörde erlassen.Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36FlurbG in der Fassung vom <strong>16</strong>.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändertdurch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.2.2 Materielle GründeZur Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Sicherstellungder Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig,die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerischeAnlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen.Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbarnach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahmeder Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werdenund die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen dergemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegendentopografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich,wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmender für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibendenBlockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechtenVerfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestelltenöffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechtenAusbau der Maßnahmen voraus.Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegendenInteresse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbauder gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnellerenErreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erheblicheErleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse,da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeitder landwirtschaftlichen Betriebe und wegen derin die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mitteldaran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sinddamit gegeben.RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem erstenTag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhobenwerden.Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei demDienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) EifelBrodenheckstr. 3, 54634 Bitburgoder wahlweise bei derAufsichts- und Dienstleistungsdirektion- obere Flurbereinigungsbehörde -Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Triereinzulegen.Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfristnur gewahrt,wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer dero.g. Behörden eingegangen ist.Bitburg, den 08.04.2013Im Auftraggez. Oskar HeckUnterrichtung der Einwohner aus derSitzung des Ortsgemeinderates Strickscheidam 5. Februar 2013Umsetzung des lokalen WanderwegenetzesIm Rahmen des Projektes „Qualitätsoffensive der touristischenLandschaftsnutzung“ wurde gemeinsam mit den Ortsgemeindendas zukünftige Angebot an örtlichen Wanderrouten erarbeitet. Dieerarbeiteten Routenverläufe sind in Karten- und Tabellenform dieserNiederschrift als Anlage beigefügt.Nach dem derzeitigen Planungsstand hat die Ortsgemeinde Strickscheideinen Km-Anteil von 0,6 km an örtlichen Wanderwegen. Wiein den Arbeitskreissitzungen besprochen, müssen diese ausgewiesenenWanderwege nach einem einheitlichen Mindeststandart markiertwerden. Eine lückenlose und eindeutige Markierung der Wegemuss gewährleistet sein.Der Ortsgemeinderat Strickscheid fasst bezüglich der Umsetzungder Wanderwege folgenden Beschluss:1. Der Ortsgemeinderat beschließt die Umsetzung der in demKartenausschnitt dargestellten Routenvorschläge.2. Die Finanzierung des Eigenanteiles der Ortsgemeindeerfolgt über das Produkt „Unterhaltung Gemeindestraße“(54111.52338). Sofern erforderlich werden entsprechendeHaushaltsmittel spätestens mit einem Nachtragshaushaltsplanfür das Haushaltsjahr 2013 eingestellt.Umbau der Kindertagesstätte Lünebach zur Schaffung von Betreuungsplätzenfür unter 3-jährige KinderSachbearbeiterin Andrea Gieretz informierte den Rat über dieanstehenden Umbaumaßnahmen in der Kindertagesstätte Lünebachzur Schaffung von Betreuungsplätzen für unter 3-jährigeKinder. Zu dem vom Jugendamt des Eifelkreises Bitburg-Prümgeforderten Raumkonzept sind zusätzliche Instandhaltungsarbeitenunbedingt notwendig.Dabei entstehen Kosten von 40.700 Euro.Die Ortsgemeinde Lünebach erhält für die Umbaumaßnahme undEinrichtung von vier neuen unter 3-jährigen Plätzen eine Landeszuwendungüber <strong>16</strong>.000 € und eine Kreiszuwendung über 1.600 €.Damit verbleiben 23.100 € Eigenanteil, die von den im Einzugsbereichliegenden Ortsgemeinden zu finanzieren sind.Eine Aufteilung der im Einzugsbereich liegenden Ortsgemeindenerfolgt nach den Einwohnerzahlen. Dementsprechend entfallen aufdie Ortsgemeinde Strickscheid 830 Euro.Aufgrund der finanziellen Situation der Trägergemeinde Lünebachfordert die Kommunalaufsicht für alle Investitionen im Kindertagesstättenbereicheine Kostenbeteiligung aller im Einzugsbereichliegenden Ortsgemeinden.Die Ortsgemeinde Strickscheid beteiligt sich entsprechend ihrerEinwohnerzahl an den Investitionskosten, die zur Erfüllung desRechtsanspruches auf einen Kindertagesstättenplatz an der KindertagessstätteLünebach erforderlich sind.Beratung und Beschlussfassung einer 1. Nachtragshaushaltssatzungund eines 1. Nachtragshaushaltsplanes zum Doppelhaushalt2013/2014Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzungund des 1. Nachtragshaushaltsplanes für die Haushaltsjahre2013/2014 wurde vorgetragen, erläutert und vom Gemeinderatso beschlossen.Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß gesetzlichenBestimmungen gesondert.Aktion „Saubere Landschaft“Die Ortsgemeinde führt am Samstag, den 20. April 2013 die Aktion„Saubere Landschaft“ durch. Treffpunkt ist um 10:00 Uhr beimOrtsbürgermeister. Zur Teilnahme sind neben allen Bürgerinnenund Bürgern besonders die Jugendlichen und Kinder der Ortsgemeindeaufgerufen.Im Anschluss an die Aktion wird ein kleiner Imbiss gereicht.
<strong>Arzfeld</strong> - 11 - <strong>Ausgabe</strong> <strong>16</strong>/2013Finanzamt Bitburg-PrümFortbildung für Vereine im SteuerrechtDas Finanzamt in Bitburg bietet den Vertretern der Vereine, vorallem Vorsitzenden und Kassenwarten, eine weitere Möglichkeit zurFortbildung im gemeinnützigen Vereinssteuerrecht an.Thema: Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und steuerlicheAspekteTermin: Donnerstag, 25. April 2013Ort: Finanzamt Bitburg-Prüm in Bitburg, Kölner Str.20, 54634 BitburgBeginn: 18:30 Uhr - Dauer ca. 2 StundenTel. Anmeldung: 06561 / 603 15225, 603 15226Kostenlose Parkplätze sind in ausreichender Anzahl für die Besucherder Veranstaltung vorhanden (hinter dem Gebäude, Parkplatzin der Rittersdorfer Str. und vor dem Finanzamt).Zu allen Themenkomplexen können im Anschluss an den Vortrag Fragengestellt werden. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl (50 Personen) isteine telefonische Anmeldung erforderlich. Die Teilnahme ist kostenlos. ProVerein können maximal zwei Teilnehmer gemeldet werden.Forstamt Neuerburg informiertFerienfreizeit für Kids beim Waldjugendheim DasburgDas Waldjugendheim Dasburg veranstaltet vom 12. - <strong>16</strong>.08.2013wieder eine Ferienfreizeit für Kinder im Alter von 9 - 12 Jahren.Wir werden uns intensiv dem Thema Wald widmen, den Tieren, demHolz und dem Zauber, der vom Wald ausgeht. Mit dem Fahrrad fahrenwir etwa 15 km durch den Wald nach Irrhausen und besuchenden Kletterpark. Unsere GPS-Geräte werden uns zu einem Schatzführen. Wenn Du Deinen Fahrradführerschein hast und Dein Radmitbringst, Lust hast mitzuhelfen und eine schöne und interessanteWoche in Dasburg zu verbringen, darfst Du Dich beim FörsterRainer Mettler anmelden: Tel. 06550 1431 oder per E-mail: Waldjugendheim.Dasburg@wald-rlp.de.Kosten: 120 EUR je Kind. NähereInformationen unter www.treffpunktwald.de.Jugendsammelwoche 2013vom 25. April bis 4. Mai 2013Jedes Jahr werden junge Menschen aktiv, um Geld für Jugendarbeitzu sammeln - für eigene Aktivitäten und für Projekte andererKinder und Jugendlicher. Auch dieses Jahr soll wieder gesammeltwerden und dafür brauchen wir Ihre/Eure Hilfe! Jugendarbeit wirdüberall in Rheinland-Pfalz durch ehrenamtliche Tätigkeit getragenund organisiert. Dieses große Engagement braucht Unterstützung,auch finanziell. Daher machen viele Jugendgruppen mit und sammelnan den unterschiedlichsten Orten zu den unterschiedlichstenGelegenheiten. Die eine Hälfte des gesammelten Geldes darf diesammelnde Jugendgruppe behalten. Damit kann alles finanziertwerden, was für die Jugendgruppe wichtig ist: ob Gruppenräumerenoviert oder neu ausgestattet, ob Materialien, Spiele oder einneuer Computer angeschafft werden sollen oder auch der nächsteGruppenausflug bezahlt werden muss. Die andere Hälfte wird anden Landesjugendring überwiesen. Hiermit werden u.a. Projekteder Mitgliedsverbände und des Landesjugendringes, z. B. im Rahmender Behindertenarbeit und der Entwicklungshilfe unterstützt.An der Sammlung dürfen sich alle Jugendgruppen in Rheinland-Pfalz beteiligen, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Landesjugendring.Die Sammelunterlagen werden vom LandesjugendringAnfang März an die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n und Stadtverwaltungen inRheinland-Pfalz verschickt. Dort können die Unterlagen von denJugendlichen abgeholt werden.Die Jugendsammelwoche ist durch den Erlaubnisbescheid der Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier vom 01.06.2012, Aktenzeichen15/750-2/23 genehmigt und wird in ihrer Durchführungbehördlich überwacht.DienstleistungszentrumLändlicher Raum (DLR) EifelAbteilung Landentwicklung und 54634 Bitburg,Ländliche Bodenordnung den 10.04.2013(Flurbereinigungsbehörde) Brodenheckstr. 3Flurbereinigungsverfahren Telefon; 06561/9480-0Großkampenberg Telefax: 06561/9480-29951036 HA 10.3 Bl.<strong>16</strong> Internet: www.dlr-eifel.deÖffentliche BekanntmachungFlurbereinigungsverfahren Großkampenberg,Eifelkreis Bitburg- PrümVorzeitige Ausführungsanordnung§ 63 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG )I. AnordnungMit Wirkung vom 01.05.2013 wird die vorzeitige Ausführung desdurch Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.II. HinweiseDie vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgenderechtliche Wirkungen:1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehungan die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die imFlurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werdenEigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplanabgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplanbegründete Rechte und Pflichten entstehen. Dieöffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstückegehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden,auf die neuen Grundstücke über.3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicherRechtsverhältnisse wird wirksam.4. Soweit der Flurbereinigungsplan noch bestandskräftig geändertwird, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetztenZeitpunkt zurück.5. Mit dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung enden die rechtlichenWirkungen der „Vorläufigen Besitzeinweisung” vom13.10.2009 (§ 66 FlurbG).6. Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungendes Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit desFlurbereinigungsplanes bestehen.Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart,die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebeshinausgehen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehördevorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeitdes Flurbereinigungsplanes wird öffentlich bekannt gemacht.7. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den demEigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oderMinderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses(§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligtennicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens dreiMonate nach Erlass dieser Anordnung bei der FlurbereinigungsbehördeDLR Eifel, Brodenheckstr. 3, 54634 Bitburg zustellen.III. Anordnung der sofortigen VollziehungDie sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassungvom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetzvom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), wird angeordnet mit der Folge,dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.Begründung:1. Sachverhalt:Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1FlurbG bekannt gegeben.Den im Anhörungstermin vom 25.02.2011 bzw. 29.06.2012 undinnerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesen Terminen erhobenenWidersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch dieNachträge I und II abgeholfen.Die verbliebenen Widersprüche wurden der Spruchstelle für Flurbereinigungzur Entscheidung vorgelegt.2. Gründe2.1 Formelle GründeDiese Anordnung wird vom DLR Eifel, Brodenheckstr. 3, 54634Bitburg als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs.1 FlurbG).Rechtsgrundlage ist der § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)in der Fassung vom <strong>16</strong>.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändertdurch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).Die formellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur vorzeitigenAusführungsanordnung liegen vor.2.2 Materielle GründeMit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehendie Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen,Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alleRechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab demgenannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.Die materiellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur Ausführungsanordnungliegen vor.Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegendenInteresse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende