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Ausgabe 16 - Verbandsgemeinde Arzfeld

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<strong>Arzfeld</strong> - 11 - <strong>Ausgabe</strong> <strong>16</strong>/2013Finanzamt Bitburg-PrümFortbildung für Vereine im SteuerrechtDas Finanzamt in Bitburg bietet den Vertretern der Vereine, vorallem Vorsitzenden und Kassenwarten, eine weitere Möglichkeit zurFortbildung im gemeinnützigen Vereinssteuerrecht an.Thema: Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und steuerlicheAspekteTermin: Donnerstag, 25. April 2013Ort: Finanzamt Bitburg-Prüm in Bitburg, Kölner Str.20, 54634 BitburgBeginn: 18:30 Uhr - Dauer ca. 2 StundenTel. Anmeldung: 06561 / 603 15225, 603 15226Kostenlose Parkplätze sind in ausreichender Anzahl für die Besucherder Veranstaltung vorhanden (hinter dem Gebäude, Parkplatzin der Rittersdorfer Str. und vor dem Finanzamt).Zu allen Themenkomplexen können im Anschluss an den Vortrag Fragengestellt werden. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl (50 Personen) isteine telefonische Anmeldung erforderlich. Die Teilnahme ist kostenlos. ProVerein können maximal zwei Teilnehmer gemeldet werden.Forstamt Neuerburg informiertFerienfreizeit für Kids beim Waldjugendheim DasburgDas Waldjugendheim Dasburg veranstaltet vom 12. - <strong>16</strong>.08.2013wieder eine Ferienfreizeit für Kinder im Alter von 9 - 12 Jahren.Wir werden uns intensiv dem Thema Wald widmen, den Tieren, demHolz und dem Zauber, der vom Wald ausgeht. Mit dem Fahrrad fahrenwir etwa 15 km durch den Wald nach Irrhausen und besuchenden Kletterpark. Unsere GPS-Geräte werden uns zu einem Schatzführen. Wenn Du Deinen Fahrradführerschein hast und Dein Radmitbringst, Lust hast mitzuhelfen und eine schöne und interessanteWoche in Dasburg zu verbringen, darfst Du Dich beim FörsterRainer Mettler anmelden: Tel. 06550 1431 oder per E-mail: Waldjugendheim.Dasburg@wald-rlp.de.Kosten: 120 EUR je Kind. NähereInformationen unter www.treffpunktwald.de.Jugendsammelwoche 2013vom 25. April bis 4. Mai 2013Jedes Jahr werden junge Menschen aktiv, um Geld für Jugendarbeitzu sammeln - für eigene Aktivitäten und für Projekte andererKinder und Jugendlicher. Auch dieses Jahr soll wieder gesammeltwerden und dafür brauchen wir Ihre/Eure Hilfe! Jugendarbeit wirdüberall in Rheinland-Pfalz durch ehrenamtliche Tätigkeit getragenund organisiert. Dieses große Engagement braucht Unterstützung,auch finanziell. Daher machen viele Jugendgruppen mit und sammelnan den unterschiedlichsten Orten zu den unterschiedlichstenGelegenheiten. Die eine Hälfte des gesammelten Geldes darf diesammelnde Jugendgruppe behalten. Damit kann alles finanziertwerden, was für die Jugendgruppe wichtig ist: ob Gruppenräumerenoviert oder neu ausgestattet, ob Materialien, Spiele oder einneuer Computer angeschafft werden sollen oder auch der nächsteGruppenausflug bezahlt werden muss. Die andere Hälfte wird anden Landesjugendring überwiesen. Hiermit werden u.a. Projekteder Mitgliedsverbände und des Landesjugendringes, z. B. im Rahmender Behindertenarbeit und der Entwicklungshilfe unterstützt.An der Sammlung dürfen sich alle Jugendgruppen in Rheinland-Pfalz beteiligen, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Landesjugendring.Die Sammelunterlagen werden vom LandesjugendringAnfang März an die <strong>Verbandsgemeinde</strong>n und Stadtverwaltungen inRheinland-Pfalz verschickt. Dort können die Unterlagen von denJugendlichen abgeholt werden.Die Jugendsammelwoche ist durch den Erlaubnisbescheid der Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier vom 01.06.2012, Aktenzeichen15/750-2/23 genehmigt und wird in ihrer Durchführungbehördlich überwacht.DienstleistungszentrumLändlicher Raum (DLR) EifelAbteilung Landentwicklung und 54634 Bitburg,Ländliche Bodenordnung den 10.04.2013(Flurbereinigungsbehörde) Brodenheckstr. 3Flurbereinigungsverfahren Telefon; 06561/9480-0Großkampenberg Telefax: 06561/9480-29951036 HA 10.3 Bl.<strong>16</strong> Internet: www.dlr-eifel.deÖffentliche BekanntmachungFlurbereinigungsverfahren Großkampenberg,Eifelkreis Bitburg- PrümVorzeitige Ausführungsanordnung§ 63 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG )I. AnordnungMit Wirkung vom 01.05.2013 wird die vorzeitige Ausführung desdurch Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.II. HinweiseDie vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgenderechtliche Wirkungen:1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehungan die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die imFlurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werdenEigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplanabgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplanbegründete Rechte und Pflichten entstehen. Dieöffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstückegehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden,auf die neuen Grundstücke über.3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicherRechtsverhältnisse wird wirksam.4. Soweit der Flurbereinigungsplan noch bestandskräftig geändertwird, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetztenZeitpunkt zurück.5. Mit dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung enden die rechtlichenWirkungen der „Vorläufigen Besitzeinweisung” vom13.10.2009 (§ 66 FlurbG).6. Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungendes Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit desFlurbereinigungsplanes bestehen.Deshalb können auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart,die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebeshinausgehen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehördevorgenommen werden. Die Unanfechtbarkeitdes Flurbereinigungsplanes wird öffentlich bekannt gemacht.7. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den demEigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oderMinderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses(§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligtennicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens dreiMonate nach Erlass dieser Anordnung bei der FlurbereinigungsbehördeDLR Eifel, Brodenheckstr. 3, 54634 Bitburg zustellen.III. Anordnung der sofortigen VollziehungDie sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassungvom 19.03.1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetzvom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), wird angeordnet mit der Folge,dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.Begründung:1. Sachverhalt:Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1FlurbG bekannt gegeben.Den im Anhörungstermin vom 25.02.2011 bzw. 29.06.2012 undinnerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesen Terminen erhobenenWidersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch dieNachträge I und II abgeholfen.Die verbliebenen Widersprüche wurden der Spruchstelle für Flurbereinigungzur Entscheidung vorgelegt.2. Gründe2.1 Formelle GründeDiese Anordnung wird vom DLR Eifel, Brodenheckstr. 3, 54634Bitburg als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs.1 FlurbG).Rechtsgrundlage ist der § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)in der Fassung vom <strong>16</strong>.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändertdurch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).Die formellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur vorzeitigenAusführungsanordnung liegen vor.2.2 Materielle GründeMit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehendie Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen,Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alleRechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab demgenannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.Die materiellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur Ausführungsanordnungliegen vor.Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegendenInteresse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende

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