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amts- und nachrichtenblatt - VG Riechheimer Berg

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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 10 - Nr. 3/20091. Mit dieser Bekanntmachung werden aucha) die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des §60 des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinesowieb) die sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutzeinsetzen <strong>und</strong> nach in anderen gesetzlichen Vorschriftenzur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheitenvorgesehenen Verfahren anerkannt sind,(Vereinigungen),von der Auslegung dieses Plans benachrichtigt.2. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührtwerden, kann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf derAuslegungsfrist, also spätestens bis zum 07.05.2009, beimThüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Ref. 540, Weimarplatz4, 99423 Weimar oder bei Verwaltungsgemeinschaft„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>” Einwendungen gegen den Planschriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendungmuss Name <strong>und</strong> Anschrift des Einwenders, den geltend gemachtenBelang <strong>und</strong> das Maß seiner Beeinträchtigung erkennenlassen.Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungenausgeschlossen (§ 43 a Nr. 7 Satz 1 EnWG). Einwendungen<strong>und</strong> Stellungnahmen der Vereinigungen sind nachAblauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 43 a Nr.7 Satz 2 EnWG).Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslistenunterzeichnet oder in Form vervielfältigtergleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmigeEingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenenSeite ein Unterzeichner mit Namen, seinem Beruf <strong>und</strong> seinerAnschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen,soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestelltist. Andernfalls können diese Einwendungenunberücksichtigt bleiben.Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.3. Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung der rechtzeitigerhobenen Einwendungen <strong>und</strong> Stellungnahmen verzichten(§ 43 a Nr. 5 Satz 1 EnWG).Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekanntgemacht werden.Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben,bzw. - bei gleichförmigen Einwendungen - der Vertreter oderBevollmächtigte werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen,so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetztwerden.Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.Die Bevollmächtigung ist gegenüber dem TLVwA durch - zuden Akten zu gebende - schriftliche Vollmacht nachzuweisen.Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kannauch ohne ihn verhandelt werden.Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungsterminsbeendet.4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung vonEinwendungen <strong>und</strong> Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungsterminoder Vertreterbestellung entstehende Kostenwerden nicht erstattet.5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in derPlanfeststellung dem Gr<strong>und</strong>e nach zu entscheiden ist, werdennicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesondertenEntschädigungsverfahren behandelt.6. Über die Einwendungen <strong>und</strong> Stellungnahmen wird nach Abschlussdes Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehördeentschieden. Die Zustellung der Entscheidung(Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender <strong>und</strong> diejenigen,die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durchöffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als50 Zustellungen vorzunehmen sind.7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperrenach § 44 a EnWG in Kraft. Darüber hinaussteht der Vorhabensträgerin ab diesem Zeitpunkt an den betroffenenFlächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44 a Abs. 3 EnWG).8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,dass- die für das Verfahren <strong>und</strong> die für die Entscheidung über dieZulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde dasThüringer Landesverwaltungsamt ist,- über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschlussentschieden werden wird,- die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPGnotwendigen Angaben enthalten <strong>und</strong>- die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch dieEinbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungendes Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG ist.Amt für Landentwicklung<strong>und</strong> Flurneuordnung GothaHans-C.-Wirz-Straße 299867 GothaAz.: 03.1-3-0113 Gotha, den 08.02.2009Feststellung der Ergebnisse der WertermittlungIm Flurbereinigungsverfahren Dornheim, Landkreis Ilm-Kreiswerden die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Satz 3des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetzvom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2835) mit folgenden Änderungenfestgestellt:1. Der Wertermittlungsrahmen wird um folgende Wertklasseerweitert:Der Wertermittlungsrahmen (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Verwaltungsaktes.2. Die Einreihung der Gr<strong>und</strong>stücke in bestimmte Wertklassen wird für die nachstehend genannten Ordnungsnummern (Ord.-Nr.)geändert:2.1

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